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§ 33 VerschG - Rechtsmittel im Verfahren zur Aufhebung der Todeserklärung

Bibliographie

Titel
Verschollenheitsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
VerschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
401-6

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, findet kein Rechtsmittel statt.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, kann der Antragsteller die sofortige Beschwerde erheben.