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§ 55 GKG - Zwangsverwaltung

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7

Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.