Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 12. ProdSV - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV) 
Amtliche Abkürzung
12. ProdSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-15-1

(1) Aufzüge, die die Anforderungen der Richtlinie 95/16/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012, die durch die Richtlinie 2014/33/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in Betrieb genommen werden.

(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die die Anforderungen der Richtlinie 95/16/EG erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.

(3) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 95/16/EG ausgestellt worden sind, und Beschlüsse, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 95/16/EG gefasst worden sind, bleiben im Rahmen dieser Verordnung gültig.