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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.07.1994, Az.: 2 BvR 806/94

JVA; Fachgerichte; Regelbesuchszeit; Ehefrau; Erhöhung auf eine Stunde; Personalausstattung; Räume; Untersuchungsgefangener; Anstaltsbelegung; Besitz von Gegenständen; Allgemeine Gefährlichkeit; Sicherheit und Ordnung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
25.07.1994
Aktenzeichen
2 BvR 806/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1994, 1381-1382 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1995, 1480
  • NJW 1995, 1478-1480 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1994, 604-606 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1996, 72
  • StV 1994, 585

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine Verwehrung der grundsätzlichen Anerkennung des Antrags durch JVA und die Fachgerichte, die allgemein gewährte Regelbesuchszeit für die Ehefrau auf wöchentlich eine Stunde zu erhöhen, darf nicht wegen der allgemeinen Erwägung stattfinden, daß die Anstalt kein ausreichendes Personal und keine entsprechenden Räume habe, um einen Besuch des Untersuchungsgefangenen in diesem Umfang zuzulassen, daß also der Antrag wegen der Gleichbehandlung der Untersuchungsgefangenen abgelehnt werde, die durch das Interesse an Ordnung der Anstalt erfordert sei. Die Zahl der allgemeinen Besuchstage darf besonders nicht wegen unzureichender Personalausstattung beschränkt werden, die der Belegung der Anstalt nicht entspricht.

2. Die unbestimmte Vorschrift des § 119 Abs. 3 StPO, die zu Eingriffen unterschiedlicher Art berechtigt, kann hinsichtlich des Besitzes von Gegenständen inhaltlich nicht so ausgelegt werden wie § 70 StVollzG, weil dadurch die Grundrechte des Untersuchungsgefangenen relativiert werden. Gem. § 70 StVollzG kann bereits die allgemeine Gefährlichkeit eines Gegenstandes ein Recht zum Besitz ausschließen, ohne daß Sicherheit und Ordnung der Anstalt real und konkret gefährdet werden müßten.