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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2008, Az.: 5 StR 561/08

Voraussetzungen der Beachtung des Strafmilderungsgrundes der lückenlosen Observation des Tatgeschehens durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.2008
Aktenzeichen
5 StR 561/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 26835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Potsdam - 09.12.2008

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Dezember 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Angesichts der Erwägungen zur mangelnden Gefährdung von Drogenkonsumenten (UA S. 16) schließt der Senat aus, dass das Landgericht den wesentlichen Strafmilderungsgrund lückenloser Observation des Tatgeschehens (vgl. BGH StV 2000, 555; BGH, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 5 StR 78/04 - und vom 22. Mai 2006 - 5 StR 177/06), dessen Voraussetzungen es festgestellt hat, unbeachtet gelassen hat.

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