Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2008, Az.: 5 StR 561/08
Voraussetzungen der Beachtung des Strafmilderungsgrundes der lückenlosen Observation des Tatgeschehens durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.2008
- Aktenzeichen
- 5 StR 561/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 26835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Potsdam - 09.12.2008
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Angesichts der Erwägungen zur mangelnden Gefährdung von Drogenkonsumenten (UA S. 16) schließt der Senat aus, dass das Landgericht den wesentlichen Strafmilderungsgrund lückenloser Observation des Tatgeschehens (vgl. BGH StV 2000, 555; BGH, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 5 StR 78/04 - und vom 22. Mai 2006 - 5 StR 177/06), dessen Voraussetzungen es festgestellt hat, unbeachtet gelassen hat.
Brause
Schaal
Schneider
Dölp