Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.03.1973, Az.: 2 BvR 768/71
Haftzweck und Ordnung in der Vollzugsanstalt; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Beschränkung des Paktempfangs; Untersuchungsgefangene; Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; Verwendung neutral gehaltener Paktemarken
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 14.03.1973
- Aktenzeichen
- 2 BvR 768/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum 24.09.1971 - II 12 Qs 456/71
- OLG Stuttgart 12.10.1971 - 2 Ws 200/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 34, 369 - 384
- JZ 1974, 93-95 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 827-828 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1451-1453 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Leitsatz der Redaktion:
1. Wenn der Haftzweck und die Ordnung in der Vollzugsanstalt nicht mehr hinreichend gewährleistet werden könnten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung getragen ist, daß im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können, ist eine generelle Beschränkung des Paktempfangs für Untersuchungsgefangene verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen die Forderung, bei der Übersendung eines Paktes an einen Untersuchungsgefangenen eine neutral gehaltene Paktemarke zu verwenden.