Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.2007, Az.: AnwZ (B) 87/05
Zurückweisung einer Beschwerde mangels entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.2007
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 87/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 15821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 13.09.2005 - AZ: AGH 18/04 (II 10)
- BGH - 06.11.2006 - AZ: AnwZ (B) 87/05
- nachfolgend
- BGH - 21.03.2007 - AZ: AnwZ (B) 87/05
Verfahrensgegenstand
Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richterin Dr. Otten,
die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie
den Rechtsanwalt Dr. Wosgien,
die Rechtsanwältin Kappelhoff und
den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 21.März 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 6. November 2006 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. November 2006 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. September 2005 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer "Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO (§ 321 a ZPO)".
Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das gesamte schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers lag dem Senat bei der Beratung vom 6. November 2006 vor. Der Antragsteller hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Gelegenheit, sich zum Sach- und Streitstand zu äußern; er hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Seine Ausführungen haben - soweit geboten - auch in den Gründen der Senatsentscheidung Niederschlag gefunden. Dies gilt auch in Bezug auf die im Termin vorgelegte "Negativbescheinigung des Schuldnerverzeichnisses beim Amtsgericht G. v. 03.11.2006"; der Senat hat infolgedessen seiner Entscheidung nicht den Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zugrunde gelegt.
Dem Antragsteller sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1 BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebührentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Februar 2006 - KRB 2/05; Senatsbeschluss v. 15. Mai 2006 - AnwZ(B) 11/05).
Otten
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Wosgien
Kappelhoff
Martini