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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1985, Az.: VI ZR 202/83

Niederschrift; Aussage; Beschuldigter; Zeuge; Ermittlungsverfahren; Zivilprozeß; Urkundenbeweis; Vernommener; Aussageverweigerungsrecht; Belehrung; Mangel; Heilung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1985
Aktenzeichen
VI ZR 202/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1985, 567-568 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1470-1471 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 573-574 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Niederschrift über eine Aussage als Beschuldigter oder als Zeuge im Ermittlungsverfahren ist in einem späteren Zivilprozeß grundsätzlich nicht im Wege des Urkundenbeweises verwertbar, wenn der Vernommene nicht ordnungsgemäß über sein Recht, die Aussage zu verweigern, belehrt worden war.

2. Der einer Verwertung entgegenstehende Mangel wird jedoch geheilt, wenn der im Ermittlungsverfahren Vernommene im späteren Zivilprozeß nach ordnungsmäßiger Belehrung bereit ist, als Zeuge auszusagen.