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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.02.1984, Az.: 4 AZR 158/83

Eingruppierung nach Tätigkeitsbeispielen; Allgemein gefaßte Tätigkeitsmerkmale; Erfordernisse der Vergütungsmerkmale; Kassierer an Verbrauchermarktkassen; Einzelhandel; Kassierer mit gehobener Tätigkeit; Verbrauchermarkt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.02.1984
Aktenzeichen
4 AZR 158/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Reutlingen 04.05.1982 - 2 Ca 129/82
LAG Stuttgart 10.11.1982 - 2 Sa 90/82

Fundstelle

  • BAGE 45, 121 - 131

Amtlicher Leitsatz

1. Werden allgemein gefaßten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt, sind die Erfordernisse der Vergütungsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat.

2. Kassierer an Verbrauchermarktkassen im Einzelhandel Baden-Württemberg erfüllen damit die Merkmale eines Kassierers mit gehobener Tätigkeit iS der Beschäftigungsgruppe III.

3. Für den Begriff des Verbrauchermarktes ist von der überwiegenden Auffassung in den einschlägigen Fachkreisen auszugehen, da es einen Rechtsbegriff des Verbrauchermarktes (noch) nicht gibt.