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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1992, Az.: LwZR 11/91

Pächter von Grünland; Pachtvertrag; Milcherzeugung; Milchrente; Zustimmung des Verpächters; Fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.1992
Aktenzeichen
LwZR 11/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 118, 351 - 356
  • MDR 1992, 770 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2628-2629 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 1857-1858 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Will der Pächter von Grünland die Milcherzeugung aufgeben und eine Milchrente beziehen, so muß er hierzu die Zustimmung des Verpächters einholen.

2. Beantragt der Pächter ohne die Zustimmung des Verpächters eine Milchrente, so kann dies eine fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses rechtfertigen.

Tatbestand:

1

Mit schriftlich abgeschlossenem Zupachtvertrag vom 1. November 1985 verpachtete der Kläger Grünland an den Beklagten. § 8 Abs. 1 des Vertrages bestimmt:

2

"Will der Pächter das Pachtland oder Anlagen auf dem Pachtland wesentlich ändern (z. B. Umwandlung von Grünland in Ackerland oder umgekehrt, ...), und wirkt sich diese Änderung über die Dauer des Pachtvertrages hinaus aus, so bedarf es hierzu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verpächters."

3

Nach § 12 des Vertrages hat jede Partei das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die andere Partei Vertragspflichten schwer oder wiederholt erheblich verletzt.

4

Im Frühjahr 1990 beantragte der Beklagte ohne die Zustimmung des Klägers die Zahlung einer Milchrente nach § 1 Abs. 1 b Milchaufgabevergütungsgesetz. Aus diesem Grund kündigte der Kläger das Pachtverhältnis mit Schreiben vom 12. Juli 1990 fristlos. Die Milchaufgabevergütung wurde dem Beklagten bewilligt. Hiergegen hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Der Beklagte nutzt das Grünland weiter zur Gewinnung von Futter für die von ihm nunmehr betriebene Rindermast.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die mit dem Übergang von der Milcherzeugung zur Mastviehhaltung verbundene Änderung der Nutzung des Grünlandes erfülle die Voraussetzungen des § 8 des Pachtvertrages. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die verpachtete Grünfläche herauszugeben und zu räumen.

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Die Klage hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Hiergegen wendet sich die - zugelassene - Revision, mit der der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die von dem Kläger erklärte fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses sei wirksam, weil der Beklagte durch seinen Antrag auf Bewilligung der Milchaufgabevergütung ohne die erforderliche Zustimmung des Klägers eine wesentliche Änderung der Pachtsache im Sinne des § 8 Abs. 1 Pachtvertrag bewirkt habe. Mit der Bewilligung der Vergütung sei die auf der Pachtfläche ruhende Milchreferenzmenge zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt worden und damit für den Kläger verloren gegangen. Die theoretisch weiter mögliche Bewirtschaftung der Grünflächen zur Milcherzeugung sei wirtschaftlich sinnlos, weil die produzierte Milch nicht mehr abgabenfrei verwertet werden könne. Solche Flächen seien nahezu unverpachtbar oder unverkäuflich, zumindest jedoch nur zu einem wesentlich geringeren Preis verwertbar.

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Dies hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand.

9

II. 1. Die ursprünglich erhobene Rüge, die Kündigung sei nicht gegenüber dem Beklagten als Vertragspartei, sondern gegenüber dessen Ehefrau ausgesprochen worden, hat der Revisionskläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallengelassen.

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2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, der Beklagte habe § 8 des Pachtvertrages verletzt und damit eine die fristlose Kündigung rechtfertigende schwere Pflichtverletzung im Sinne von § 12 des Vertrages begangen.

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a) Das Berufungsgericht legt § 8 des Pachtvertrages dahin aus, daß als eine wesentliche Änderung des Pachtlandes nicht nur eine unmittelbare tatsächliche oder rechtliche Änderung des Pachtgegenstandes, sondern jede Veränderung in Bezug auf die Pachtsache anzusehen sei, die zu einer nicht unwesentlichen wertverändernden Beeinträchtigung führe und die wirtschaftliche Nutzung der verpachteten Grünfläche über die Pachtdauer hinaus unwiederbringlich beeinflusse. Die Bestimmung solle zwar einerseits dem Pächter eine möglichst weitgehende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit während der Pachtzeit einräumen, andererseits aber auch den Verpächter vor nachteiligen finanziellen Folgen der Entscheidungen des Pächters schützen.

12

Diese - den Interessen der Parteien Rechnung tragende - Auslegung des Pachtvertrages läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Bei einer eigenen Auslegung (BGHZ 101, 271, 272 [BGH 02.07.1987 - III ZR 219/86]; BGH, Urt. v. 11. Juli 1985, IX ZR 11/85, NJW 1985, 2941 [BGH 11.07.1985 - IX ZR 11/85]) käme der Senat zu demselben Ergebnis. Die Auslegung entspricht der herrschenden Auffassung zu dem - im wesentlichen gleichlautenden - § 590 BGB (vgl. Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, § 590 Rdn. 10 f; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 3. Aufl., BGB § 590 Rdn. 16). Danach ist es dem Pächter grundsätzlich möglich, von der einen zur anderen landwirtschaftlichen Nutzung überzuwechseln, sofern die Wirkungen dieser Änderung nicht über die Pachtzeit hinaus die Art der Nutzung des Pachtobjektes beeinflussen (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery aaO.). Unerlaubt sind dagegen Nutzungsänderungen, die mit dem Grundstück verbundene Lieferrechte verfallen lassen (Faßbender/Hötzel/Lukanow aaO. Rdn. 19). Folgerichtig ist zustimmungsbedürftig auch eine Änderung in der Bewirtschaftung, welche die öffentlich-rechtliche Befugnis zur abgabenfreien Milchverwertung in dem auf die Fläche entfallenden Umfang für die Zukunft beseitigt. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor.

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b) Der Beklagte hat nicht nur tatsächlich seinen Betrieb von der Milcherzeugung auf die Rindermast umgestellt, sondern auch eine Milchaufgabevergütung (Milchrente) beantragt. Er hat sich damit der Behörde gegenüber verpflichtet, die Milcherzeugung mit Freisetzung der Referenzmenge in diesem Umfang endgültig aufzugeben. Das hat zur Folge, daß mit der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides die Milch-Anlieferungs-Referenzmenge (Milchquote) in Höhe der aufgegebenen Menge zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt (§ 15 e Abs. 1 MilchaufgabevergütungsVO - MAVV - in der Fassung v. 14. März 1990, BGBl I, S. 471) und damit als personenbezogenes, betriebsakzessorisches Recht (BGHZ 114, 277, 280 f. [BGH 26.04.1991 - V ZR 53/90];  115, 162) erloschen ist und nicht mehr auf den Kläger übergehen kann (§ 7 Abs. 3 Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV - in der Fassung v. 20. Dezember 1991, BGBl I, S. 2384). Das Pachtland scheidet insoweit künftig als Produktionsfaktor einer abgabenfreien Milcherzeugung aus. Es ist nur noch eingeschränkt nutzbar und in seinem Wert entsprechend gemindert, weil ein Bedarf für Grünland außerhalb der abgabenfreien Milchwirtschaft - wie auch vorliegend vom Berufungsgericht festgestellt - kaum besteht (Lukanow/Mies, Milchgarantiemengen-Regelung, 3. Aufl. S. 83). Wird aber die wirtschaftliche Nutzung von Grünfläche auf diese Weise aus abgabenrechtlichen Gründen eingeschränkt, so gehört das zu jenen über das Ende der Pachtzeit hinaus wirkenden Veränderungen, welche nach § 8 des Vertrages der Zustimmung des Verpächters bedürfen. Zwar tritt die Einschränkung aufgrund eines behördlichen Verwaltungsaktes ein, setzt aber einen entsprechenden Antrag des Pächters voraus. Da zustimmungsbedürftig nur eine auf die Veränderung gerichtete Handlung des Pächters sein kann, bedarf schon die Antragstellung der Zustimmung des Verpächters, wenn dieser an dem Bewilligungsverfahren nicht beteiligt ist und seine Interessen nicht wahren kann. Das ist hier der Fall. Der Kläger ist als Verpächter von Stückland an dem vom Beklagten beantragten Verfahren auf Bewilligung einer Milchrente nicht beteiligt und kann die Bewilligung im allgemeinen auch nicht verhindern. Die früher nach § 8 Abs. 3 MAVV vom 24. Juli 1987 (BGBl I, S. 1894) erforderliche Zustimmung des Verpächters ist bei Teilpacht, wie sie hier vorliegt, entfallen (§ 15 c Abs. 3 MAVV in der Fassung v. 14. März 1990, BGBl I, S. 471), was allerdings das privatrechtliche Zustimmungserfordernis unberührt läßt. War aber schon der Antrag auf Bewilligung einer Milchrente zustimmungsbedürftig, ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß der Bewilligungsbescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist.

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c) Das Ergebnis verstößt entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung nicht gegen den mit der Zuordnung von Milchreferenzmengen verfolgten Zweck, vornehmlich den Belangen der Milcherzeugungen Landwirte Rechnung zu tragen, die auf die Pacht von Betrieben angewiesen sind. Denn der deutsche Verordnungsgeber hat sich in Verfolgung dieses Zwecks gerade für den - zumindest teilweisen - Übergang der auf die verpachtete Nutzfläche entfallenden Milchquote auf den Verpächter und insoweit gegen einen Schutz des Pächters ausgesprochen. Gegen die Gültigkeit einer solchen Regelung bestehen - auch vom Gemeinschaftsrecht her - keine Bedenken (BVerwG NVwZ-RR 1992, 65, 67).

15

Die Zustimmung des Klägers war ferner nicht deswegen entbehrlich, weil der Beklagte bereit ist, das Pachtverhältnis zu den bisherigen Konditionen fortzusetzen. Entscheidend ist nicht, ob dem Kläger - schon jetzt - ein Schaden entstanden ist, sondern, daß das verpachtete Grünland nach bestandskräftiger Bewilligung der Milchrente nicht mehr Futtergrundlage für eine abgabenfreie Milcherzeugung sein kann.

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d) Dadurch, daß der Beklagte eine Milchrente beantragt hat, ohne die Zustimmung des Klägers einzuholen, hat er eine die fristlose Kündigung rechtfertigende schwere Pflichtverletzung im Sinne von § 12 des Vertrages begangen. Da das Berufungsgericht die Bestimmung insoweit nicht ausgelegt hat, kann der Senat dies, soweit er nicht ohnehin zur Auslegung befugt wäre, nachholen, weil weitere Feststellungen nicht mehr erforderlich sind (BGHZ 65, 107, 112) [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]. Aus der alternativen Aufzählung von "schwerer" und "wiederholt erheblicher" Pflichtverletzung folgt, daß eine "schwere" Verletzung mehr ist als eine "erhebliche" Verletzung. Nimmt man hinzu, daß § 554 a Satz 1 BGB auch für das Pachtrecht nicht abbedungen werden kann, so ergibt eine gesetzeskonforme Auslegung, daß das Pachtverhältnis nach § 12 des Vertrages fristlos gekündigt werden kann, wenn ein Vertragsteil seine vertraglichen Pflichten in einem solchen Maße schuldhaft verletzt hat, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nachdem der Beklagte vertragswidrig eine Milchrente beantragt hatte, war es dem Kläger nicht mehr zuzumuten, das Pachtverhältnis fortzusetzen. Denn schon die Antragstellung hat seine berechtigten Vermögensinteressen in einer Weise beeinträchtigt, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig stört. Daß der Bewilligungsbescheid noch keine Bestandskraft erlangt hat, ist daher ohne Bedeutung. Dem Kläger ist nicht zuzumuten, das Pachtverhältnis solange fortzusetzen, bis das von ihm - zur Schadensabwehr - betriebene Anfechtungsverfahren zum Abschluß gekommen ist, zumal ein Erfolg der Anfechtung nicht abzusehen ist.

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Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelte der Beklagte auch schuldhaft. Die entsprechende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

18

Nach alledem war die fristlose Kündigung wirksam. Folglich ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.