Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1968, Az.: I ZR 115/66
„Candahar“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1968
- Aktenzeichen
- I ZR 115/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 16531
- Entscheidungsname
- Candahar
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 14.04.1966
- LG München I - 21.09.1965
Rechtsgrundlage
- § 31 WZG
Fundstelle
- MDR 1969, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Verwechslungsgefahr zwischen einem Warenzeichen, das aus dem Bild der Umrißlinie eines sphärischen Breiecks besteht, dessen drei Seiten nach aussen gebogen sind und einer Flasche, deren Grundriß der Form eines solchen Dreiecks entspricht und deren obere und untere Begrenzungsflächen daher ebenfalls nach aussen gebogene Begrenzungslinien aufweisen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Merkel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. April 1966 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. September 1965 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine bedeutende Chemische Fabrik, besitzt unter anderem ein am 18. September 1952 angemeldetes und am 8. Juli 1953 unter der Nr. 641 369 in die Zeichenrolle beim Deutschen Patentamt eingetragenes Bildzeichen. Dieses zeigt die Umrißlinie eines sphärischen, d.h. eines auf der Oberfläche einer Kugel gebildeten, Dreiecks, die dadurch gekennzeichnet ist, daß die drei Seiten nach außen gebogen sind, wobei die drei Ecken nach innen knotenförmig erweitert erscheinen (vgl. die nachstehende Abbildung).

Das Zeichen ist für die Waren Arzneimittel, chemische Produkte für Heilzwecke und Gesundheitspflege, pharmazeutische Präparate eingetragen und seit dem 19. Oktober 1953 unter der Nummer 172 257 auch international registriert. Die deutsche Warenzeicheneintragung ist gemäß § 4 Abs. 3 WZG erfolgt. Das Klagezeichen wird von der Klägerin seit Jahren in erheblichem Umfange neben einem anderen, ebenfalls ein sphärisches Dreieck darstellendes Bildzeichen benutzt, in welches in aufstrebender Schrift der Name "K." gesetzt ist.
Die Beklagte, eine österreichische Firma, vertreibt seit etwa Herbst 1964 in der Bundesrepublik Deutschland ein Sonnenschutzöl, welches in eine Schraubflasche eingefüllt ist. Dieses Öl und weiterhin eine in Tuben verpackte Creme werden in einer Papierpackung feilgehalten. Für diese Erzeugnisse wirbt die Beklagte mit der Bezeichnung C., deren Silben untereinandergesetzt und mit dem klein angefügten Zusatz alpin verbunden sind.
Die Flasche der Beklagten weist einen Grundriß auf, der der Form eines sphärischen Dreiecks entspricht, d.h. eines Dreiecks, dessen Schenkel nach außen gebogen sind. Da infolgedessen die drei Seitenflächen der Flasche nach außen gewölbt sind und da auch der Schraubverschluß dieser Form der Flasche angepaßt ist, besitzen die Standfläche der Flasche und die Oberseite des auf dieser sitzenden Schraubverschlusses die Form eines Dreiecks, dessen Schenkel nach außen gebogen sind. Die aus weißem Plastikmaterial bestehende Flasche weist eine schwach bauchige Form auf, die sich von der Standfläche zunächst etwa im Bereich des unteren Viertels nach oben hin kaum merklich auseinanderstrebend zum größten Querschnitt erweitert und sich sodann zum Schraubverschluß hin, der seinerseits als natürliche Fortsetzung der Flaschenform erscheint, verjüngt. Der goldfarbene Schraubverschluß besitzt auf seiner Oberseite, ebenso wie die Standfläche der Flasche, eine in das Dreieck einbeschriebene kreisrunde, flache, napfförmige Vertiefung. Diese trägt auf der Standfläche der Flasche die Inschrift "S. Kosmetik V.". Die weiter im Streit befindliche, nicht bauchige, sondern gerade aufragende Papierpackung, deren Querschnitt ebenfalls der Form eines sphärischen Dreiecks entspricht, besitzt an ihrem Kopf und Bodenteil eine ähnliche, napfförmige Ausnehmung, die durch drei ineinandergelegte Laschen gebildet wird. Der Eindruck eines einbeschriebenen Kreises entsteht hierbei nicht. Die nachstehenden Abbildungen zeigen eine Ansicht der stehenden Flasche sowie eine Draufsicht auf den Schraubverschluß.
Es folgen 2 Seiten Abbildungen.


Die Klägerin erblickt in der der Flasche gegebenen äußeren Form, sowie in der Form der Verpackung für diese Flasche und für die in Tuben auf den Markt kommende Sonnencreme eine Verletzung ihres Warenzeichens sowie einen Verstoß gegen § 1 UWG, Sie hat vorgetragen, ihr Warenzeichen sei ein Weltzeichen, das starke Kennzeichnungskraft besitze.
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, der Beklagten das In-Verkehr-Bringen der in der Klagschrift beschriebenen Plastikflasche, sowie der Papierpackung für diese und für die Sonnencreme im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbieten. Ferner verlangt sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Strafandrohung verurteilt, es zu unterlassen, Hautpflege- bzw. Schutzmittel, insbesondere das Sonnenschutzöl und die Sonnencreme mit der Bezeichnung C. alpin, in einer Verpackung und/oder Umhüllung feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen, deren Querschnitt ein sphärisch gebogenes Dreieck aufweist. Weiter hat es die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte durch die Gestaltung ihrer Sonnenschutzöl-Flasche und der für diese Flasche und für die in Tuben abgefüllte Sonnenschutzcreme verwendeten Verpackung das für die Klägerin unter Nr. 641 369 eingetragene Bildzeichen eines sphärischen Dreiecks verletzte Dabei ist es davon ausgegangen, daß das gemäß § 4 Abs. 3 WZG eingetragene Warenzeichen eine normale Kennzeichnungskraft besitzt.
Im einzelnen hat es hierzu folgendes ausgeführt. Zwar werde der Eindruck der Flasche durch deren bauchige, sich nach oben verjüngende Form bestimmt. Das schließe jedoch nicht die Möglichkeit aus, daß der Verbraucher sich auch an anderen Ausstattungselementen orientiere. Der Augenschein zeige, daß neben der bauchigen Gestalt der Flasche ebenso deren charakteristische dreikantige Ausführung auffalle, die auf dem ein sphärisches Dreieck bildenden Grundriß beruhe. Dieses der Flasche in allen Querschnitten immanente Schnittbild erscheine als im wesentlichen ebenes Gebilde sowohl in der Bodenfläche der Flasche als auch an der Oberseite des Schraubverschlusses, wo es vom Benutzer auf jeden Fall bemerkt werde. Da an dieser Stelle eine flache napfförmige Ausnehmung kreisrund in das sphärische Dreieck einbeschrieben sei, werde dem Betrachter nicht nur der sphärische Umriß der Flasche offenbar, sondern es werde der dem Klagezeichen eigentümliche Eindruck eines sphärischen Dreiecks in nahezu identischer Weise wiederholt. Neben dieser auf der geometrischen Figur beruhenden Ausgestaltung werde der Eindruck des Klagezeichens weiter dadurch bestimmt, daß die drei Ecken des Dreiecks knotenförmig erweitert erschienen. Auch dieser Eindruck ergebe sich bei dem Schraubverschluß durch die in das Dreieck einbeschriebene kreisförmige Vertiefung infolge der dadurch hervorgerufenen Lichtbrechung. Die Kennzeichnungsfunktion der Oberseite des Schraubverschlusses werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Flaschenform weitere Eigentümlichkeiten auf weise, auf die der Verkehr zu achten pflege. Dies habe nicht zur Folge, daß der Verkehr den Flaschenverschluß völlig übersehe. Denn dieser werde beim Öffnen und Schließen der Flasche besonders ins Auge gefaßt. Wenn der Verschluß abgenommen werde, wirke er für sich allein auf den Betrachter, wobei der von seiner Oberseite ausgehende Eindruck durch dessen Unterseite noch unterstrichen werde. Da die sphärische Dreiecksform der Flasche auf der Oberseite des Schraubverschlusses mit Unterstreichung der Konturen eines sphärischen Dreiecks wiederkehre, fasse der Verbraucher diese geometrische Figur als Kennzeichnungsmittel für die von der Beklagten vertriebenen Waren auf. Dieser Eindruck werde noch dadurch verstärkt, daß die gleiche geometrische Figur mit einer runden napfförmigen Ausnehmung die Standfläche der Flasche bilde. Gegen die Ansicht der Beklagten, daß der Verkehr regelmäßig in der Standfläche einer Flasche keinen Hinweis auf den Hersteller suche, spreche, daß sie sogar ihre Firmenbezeichnung dort eingedruckt habe. Durch die nahezu identische Wiederholung des Klagezeichens auf dem Schraubverschluß entstehe daher beim Verkehr der Eindruck, daß die mit dieser Bezeichnung angebotene Ware aus dem Betrieb der Klägerin stamme.
Das gleiche gelte für die beiden Papierpackungen. Dabei könne auf sich beruhen, ob bei der zugrundegelegten normalen Kennzeichnungskraft des Klagezeichens diese Packungen allein, losgelöst von der außerdem vertriebenen Plastikflasche, verboten werden könnten. Denn die auf dem Schraubverschluß der Flasche verwendete Figur eines sphärischen Dreiecks, welches sich - abgesehen von der charakteristischen dreikantigen Form der Flasche - in deren Boden fortsetze, werde in der Kontur der Papierpackungen wiederholt.
II.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht beanstandet. Das Berufungsgericht hat bei Beurteilung des warenzeichenmäßigen Gebrauchs und vor allein bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Besonderheiten des Streitfalles nicht hinreichend berücksichtigt.
1.
So läßt sich schon die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung nicht mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vereinbaren. Selbst wenn der Unterlassungsanspruch sachlich begründet wäre, könnten doch der Beklagten nur diejenigen Gestaltungen untersagt werden, durch die eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen würde. Wenn überhaupt, so könnte diese Gefahr aber allenfalls durch die oberen und unteren Begrenzungsflächen des Schraubverschlusses und der Verpackungen und durch die Standfläche des Flaschenkörpers hervorgerufen werden, wobei das Berufungsgericht noch besonderes Gewicht auf die kreisrunde napfförmige Vertiefung gelegt hat, ohne daß dies in der Urteilsformel zum Ausdruck gekommen wäre. Demgegenüber ist der Beklagten durch die dem Verbot vom Berufungsgericht gegebene Fassung die Gestaltung einer Flasche oder Verpackung untersagt, deren Querschnitt die Form eines sphärischen Dreiecks aufweist. Dies geht schon deshalb zu weit, weil es durchaus denkbar ist, daß die Beklagte unter Beibehaltung der auf diesem Querschnitt beruhenden charakteristischen dreikantigen Form die Gestaltung der genannten Begrenzungsflächen, auf die das Berufungsgericht u.a. seine Annahme einer betrieblichen Verwechslungsgefahr gestützt hat, ändert.
2.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß in den genannten Gestaltungsformen ein zeichenmäßiger Gebrauch zu erblicken sei, sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Zwar ist ein zeichenmäßiger Gebrauch schon zu bejahen, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Kennzeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt und annimmt, die Kennzeichnung diene zur Unterscheidung dieser Ware von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft (BGH GRUR 1968, 148 f - Zwillingsfrischbeutel; 1962, 537, 539 - Radkappe; 1962, 647 f - Strumpf-Zentrale). In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht jedoch nur festgestellt, daß dem Benutzer des Sonnenschutzöls die Deckfläche des Schraubverschlusses der Plastikflasche ins Auge falle (BU 11). Das reicht unter den vorliegenden Umständen aber noch nicht für die Annahme aus, daß der Verkehr in dieser Gestaltung der Fläche ein Kennzeichnungsmittel erblickt. Beruhen die Merkmale der angegriffenen Kennzeichnung wie in vorliegendem Falle auf der Gestaltung der Umhüllung der Ware (Flasche) oder der Verpackung der Ware (Papierpackung), so liegt es - wie auch die Beklagte vorgetragen hat - nahe, daß die beteiligten Verkehrskreise in dieser Gestaltung zunächst nur eine ästhetisch besonders ansprechende Formgebung sehen. Wären gleiche oder ähnliche Formgebungen für Flaschen und Verpackungen auf dem Gebiet der Hautschutzmittel oder auf benachbarten Warengebieten naheliegend, so wäre regelmäßig nicht damit zu rechnen, daß der Verkehr die in Rede stehenden Merkmale als Hinweis auf die Herkunft der Ware auffassen könnte. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht daher prüfen müssen, ob die beteiligten Verkehrskreise auch dann, wenn sie die Gestaltung der oberen Deckfläche des Schraubverschlusses zunächst nur als ästhetisch ansprechende Formgebung wahrnehmen, darin zugleich einen Hinweis auf die Herkunft der Ware nach Art einer Marke erblicken können. Daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht selbst Zweifel gehabt hat, folgt daraus, daß es ausführt (BU 12), wenn von dem Schraubverschluß neben seiner dreieckigen Form "überhaupt noch eine Kennzeichnungsfunktion ausgehe", dann liege diese in der geometrischen Figur des sphärischen Dreiecks. Es spricht daher Vieles dafür, daß - wie auch schon das Landgericht angenommen hatte - insoweit ein zeichenmäßiger Gebrauch nicht vorliegt. Jedoch kann diese Frage dahingestellt bleiben, da das Berufungsgericht jedenfalls zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr bejaht hat.
3.
Die Bejahung der Verwechslungsgefahr zwischen der Plastikflasche der Beklagten und dem Bildzeichen der Klägerin durch das Berufungsgericht hält der Nachprüfung nicht stand.
Das Klagezeichen besteht aus dem Bild der Umrißlinie eines sphärischen Dreiecks. Die Flasche der Beklagten stellt keine körperliche Nachbildung eines sphärischen Dreiecks dar. Wohl besitzen die Oberseite des Schraubverschlusses und die Standfläche des Flaschenkörpers sowie die Ober- und die Unterseiten der Papierpackungen, ebenso wie das Klagezeichen nach außen gebogene Begrenzungslinien. Ferner weisen diese Flächen eine napfförmige Vertiefung auf. Auch wenn hierin ein kennzeichnungsmässiges Unterscheidungsmerkmal zu erblicken sein sollte, wäre doch die Gefahr, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise durch diese Gestaltung an das Bildzeichen der Klägerin erinnert werden kann, zu verneinen.
Der unbefangene Betrachter nimmt die Oberseite des Schraubverschlusses und die Standfläche des Flaschenkörpers als eigenartig gestaltete Flächen eines Raumkörpers wahr. Wenn auch die seitlichen Begrenzungen dieser Flächen nach außen gebogen sind und das Flächenbild daher im wesentlichen der von den Umrißlinien des Klagezeichens umschriebenen Fläche entspricht, so wird doch selbst bei dem Betrachter, dem das Bildzeichen der Klägerin in Erinnerung geblieben ist, durch den Anblick der Oberseite des Schraubverschlusses und der Standfläche des Flaschenkörpers der Flasche der Beklagten nicht sogleich die Erinnerung an das Bildzeichen der Klägerin wachgerufen-Gibt das Bildzeichen, aus dem ein warenzeichenrechtlicher Schutz hergeleitet wird, einen den Betrachter bekannten körperlichen Gegenstand wieder - z.B. eine Kaffeemühle, eine Flasche von bestimmter Formgebung ein Tier, eine Frucht - so kann die warenzeichenmäßige Verwendung des körperlichen Gegenstandes bei dem Beschauer allerdings unmittelbar die Erinnerung an das Bildzeichen und damit die Verwechslungsgefahr hervorrufen (BGH GRUR 1956, 179 - Ettaler Klosterliqueur; RGZ 155, 374 - Kaffeemühle; 115, 235 - Mundharmonikadecke; RG GRUR 1939, 798 Dreiarmleuchter). Anders als in diesen Fällen, in denen die angegriffenen Kennzeichnungen als körperliche Nachbildungen des im Klagezeichen jeweils bildlich dargestellten körperlichen Gegenstandes wegen ihrer leicht faßlichen Bedeutung für den Betrachter unschwer zu erkennen sind, verknüpft im vorliegenden Fall der durchschnittliche Betrachter des Klagezeichens, insbesondere wenn ihm der Begriff und die Vorstellung eines "sphärischen" Dreiecks unbekannt sind, mit der Umrißzeichnung eines sphärischen Dreiecks nicht ohne weiteres die Vorstellung von einer diesen Bild entsprechenden körperlichen Gestaltung. Wenn ihm ferner die dem Bildzeichen entsprechende Formgestaltung nicht selbständig, sondern in der körperlichen Formgebung eines Gebrauchsgegenstandes, nämlich einer als Behältnis dienenden Flasche und Papierpackung, als Teil des Raumkörpers flächenmäßig an dessen oberen und unteren Begrenzungsflächen begegnet, die diese Form auf weisen, so wird er sich nicht ohne weiteres dessen bewußt, daß die Formen dieser Flächen mit denen des Bildzeichens nahezu übereinstimmen, Zwar erscheint der Umriß eines sphärischen Dreiecks an den körperlichen Gegenständen, ebenso wie in der Darstellung des dieses Bild zeigenden Warenzeichens flächenmäßig, Da jedoch die Form Dieser Begrenzungsflächen sich zwanglos aus der Form des Flaschenkörpers ergibt und nicht als etwas Zusätzliches erscheint dem neben der Form des Flaschenkörpers eine selbständige Bedeutung zukäme, wird auch der Betrachter, der in der eigenartigen Form dieser Begrenzungsflächen einen Herkunftshinweis erblickt, diese Formgebung sogleich mit der charakteristischen dreikantigen Ausführung der Flasche und Verpackung in Verbindung bringen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Flasche ebenso ins Auge fällt, wie deren bauchige Gestalt. Das gilt auch für den Schraubverschluß, da dieser der Flaschenform angepaßt ist und als deren natürliche Fortsetzung erscheint. Gewinnt aber der unbefangene Beschauer beim Anblick der Flasche sogleich den unmittelbaren Eindruck, daß die Formgebung dieser Flächen auf der dreikantigen Ausführung des Flaschenkörpers beruht, so ruft die mit dem Umriß eines sphärischen Dreiecks übereinstimmende Form dieser Begrenzungsflächen eines körperlichen Gebildes keine Gedankenverbindung mit der bildlichen Darstellung dieser Form und damit auch keine Erinnerung an das Bildzeichen der Klägerin hervor. Hierzu bedürfte es vielmehr eines weiteren Denkvorganges, durch den der Betrachter sich die bildliche Darstellung dieser Formgestaltung, losgelöst von dem körperlichen Gebilde, an dem er sie wahrnimmt, vergegenwärtigt. Für den unbefangenen Betrachter, für den sich die Form der Oberseite des Schraubverschlusses und der Standfläche der Flasche aus der dreikantigen Ausführung des Flaschenkörpers ohne weiteres ergibt, besteht zu solchen Gedankengängen jedoch kein Anlaß.
Das gilt bei dieser Sachlage unabhängig davon, ob dem Klagezeichen eine normale Kennzeichnungskraft zukommt, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder ob es eine starke Kennzeichnungskraft besitzt oder gar ein Weltzeichen ist, wie die Klägerin behauptete Denn für ein erst die Verwechslungsgefahr hervorrufendes Bewußtwerden, das heißt für eine Wahrnehmung der Übereinstimmung, ist die Kennzeichnungsstärke des Bildzeichens der Klägerin ohne Bedeutung. Nach Lage der Sache kann dieses Bewußtwerden der Übereinstimmung nur durch einen abstrahierenden Denkvorgang ausgelöst werden, der mit einer genauen Betrachtung der angegriffenen Plastikflasche verbunden ist. Beides kann aber bei einem oberflächlichen Durchschnittsbetrachter, von dem hier auszugehen ist, nicht vorausgesetzt werden. Es bedurfte daher keiner Zurückverweisung der Sache zur Aufklärung, ob das Klagezeichen die von der Klägerin behauptete Kennzeichnungsstärke besitzt.
Da somit eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 31 WZG nicht besteht, erweist sich die Klage, soweit sie auf warenzeichenrechtliche Ansprüche gestützt ist, als unbegründet.
III.
Da es an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, daß die Beklagte sich mit der Gestaltung der strittigen Behältnisse wettbewerbswidrig an das Bildzeichen der Klägerin angenähert hat und auch sonst keine besonderen Umstände dafür ersichtlich sind, daß diese Gestaltungsformen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden sind, könnte die Klage auch nicht gemäß § 1 UWG Erfolg haben.
IV.
Da demnach die Revision der Beklagten Erfolg hatte, war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.