Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.05.2025, Az.: B 4 AS 34/24 B
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.05.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 34/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:120525BB4AS3424B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 25.11.2021 - AZ: S 103 AS 27725/14
- LSG Berlin-Brandenburg - 28.02.2024 - AZ: L 9 AS 75/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Zur Klage eines Tierschutzvereins gegen die Veröffentlichung der Ergebnisse des sog. 10. Warentests für Mastferkel
Die Berufsfreiheit schützt grundsätzlich vor bloßen Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit.
Maßgebend ist, ob die faktische oder mittelbare Beeinträchtigung bzgl. der Zielsetzung der staatlichen Maßnahme (Finalität), derer Auswirkungen auf den Grundrechtsträger (Intensität) und dem Kausalzusammenhang zwischen staatlichem Handeln und Grundrechtsbeeinträchtigung (Unmittelbarkeit) mit einem Eingriff im herkömmlichen Sinne zu vergleichen ist.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2024 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung des LSG nicht erfolgreich sein kann. Der Kläger hat PKH für eine von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten bereits eingelegte und bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 6.5.2024 bereits begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Die Revision wäre daher nur zuzulassen, wenn mit dieser Beschwerde einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form dargelegt oder bezeichnet wäre. Solche Erfolgsaussicht besteht hier nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist (dazu unter 2.).
Mit der Ablehnung des Antrags auf PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die unabhängig vom Antrag auf PKH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 - juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 - juris RdNr 2; BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321/21 B - juris RdNr 6).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, weil es schon an einer - zumindest knappen - Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fehlt. Vorliegend wird bereits der Gegenstand des Rechtsstreits nicht kenntlich gemacht. Nur aus der Gesamtschau der Begründung wird erkennbar, dass für die angegriffene Entscheidung die Frage des Einwurfs eines Schriftstücks ("Einspruchsschreibens") in den Nachtbriefkasten des SG Berlin wesentlich gewesen sein könnte. Wogegen sich dieses Schriftstück konkret richtete und welche Ansprüche der Kläger hiermit geltend machen wollte, bleibt hingegen unklar. Ein Verfahrensmangel wird jedoch nur dann iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (stRspr; zB BSG vom 7.5.2020 - B 9 SB 8/20 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 26.7.2024 - B 7 AS 31/24 B - juris RdNr 5). Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; zB BSG vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris RdNr 8; BSG vom 22.11.2023 - B 9 SB 18/23 B - juris RdNr 10 mwN). Ebenso wenig kann ein substantiierter Vortrag zu dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden entscheidungserheblichen Sachverhalt durch die pauschale Bezugnahme auf den Inhalt einer der Beschwerdebegründung beigefügten Entscheidungskopie ersetzt werden (vgl BSG vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 5; BSG vom 18.11.2020 - B 13 R 189/19 B - juris RdNr 10).
An einer ungenügenden Mitteilung der den vermeintlichen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen fehlt es insbesondere, soweit der Kläger "rein vorsorglich" die Besetzung des Gerichts rügt. Ein Beschwerdeführer, der eine Besetzungsrüge erhebt, muss die Tatsachen angeben, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts ergibt (BSG vom 2.4.2019 - B 9 V 33/18 B - juris RdNr 7; BSG vom 6.12.2024 - B 10 ÜG 4/24 B - juris RdNr 11). Ebenso fehlt es in der Beschwerdebegründung an konkreten, fallbezogenen Ausführungen, soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen wendet. Diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf einen fehlerhaften Gebrauch dieses Ermessens, dh auf sachfremde Erwägungen und eine grobe Fehleinschätzung überprüft werden (stRspr; etwa BSG vom 21.10.2021 - B 5 R 51/21 B - juris RdNr 4; BSG vom 12.5.2022 - B 4 AS 396/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 17.7.2024 - B 7 AS 9/24 B - juris RdNr 9). An Darlegungen hierzu fehlt es vorliegend. Soweit der Kläger eine überlange Verfahrensdauer geltend macht (zum diesbezüglichen Rechtsschutz vgl § 178a SGG), hat er - anders als erforderlich - nicht dargelegt, inwiefern die angegriffene Entscheidung des LSG hierauf beruhen kann (vgl BSG vom 28.1.2009 - B 6 KA 27/07 B - juris RdNr 7; Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 219).
Unabhängig von der nicht anforderungsgerechten Sachverhaltsdarstellung ist die Beschwerde auch unzulässig, soweit mit ihr eine vermeintlich fehlerhafte Würdigung der Aussage einer Zeugin und einer Versicherung des Klägers an Eides statt sowie eine ungenügende (weitere) Aufklärung des Sachverhalts durch das LSG geltend gemacht werden. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein solcher Antrag wurde - wie in der Beschwerdebegründung ausdrücklich eingeräumt - nicht gestellt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.