Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.09.1992, Az.: 3 StR 110/92
Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Eintritt einer Verfolgungsverjährung; Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO; Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO; Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.09.1992
- Aktenzeichen
- 3 StR 110/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 27.09.1991
- LG Kleve - 30.04.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1993, 71-72
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessgegner
Michael R. aus E., geboren am ... in H.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3 auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers
am 2. September 1992
gemäß §§ 44 ff., § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten R. wird von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO, gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO sowie gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 30. April 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
- 2.
Der die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verwerfende Beschluß des Landgerichts Kleve vom 27. September 1991 wird aufgehoben.
- 3.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 30. April 1991, soweit es ihn betrifft, aufgehoben und das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt.
- 4.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten R. werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
Der Senat hat wegen der besonderen Gegebenheiten von Amts wegen in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Revision des Angeklagten R. führt zur Aufhebung seiner Verurteilung und zur Einstellung des gegen ihn gerichteten Verfahrens gemäß § 206 a StPO, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Der Angeklagte hat die abgeurteilte Tat im März 1983 begangen. Die 5jährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ist zwar durch seine verantwortliche Vernehmung am 29. Februar 1984 zunächst unterbrochen worden; seit dem 28. Februar 1989 ist sie jedoch abgelaufen, da vor diesem Zeitpunkt liegende weitere Unterbrechungshandlungen nach § 78 c Abs. 1 StGB fehlen. Die richterliche Durchsuchungsanordnung vom 23. Juli 1984 konnte für den Angeklagten R. keine Unterbrechungswirkung entfalten, weil die ihm angelastete Tat noch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Gegen den Angeklagten wurde zunächst nicht, wie gegen die übrigen Mitangeklagten, in dem von einer Sonderkommission der Kriminalpolizei geführten Sammelverfahren, sondern in einem eigenständigen, unter einem anderen Aktenzeichen durch ein anderes Kommissariat geführten Verfahren ermittelt. In jenem Verfahren wurde auch seine verantwortliche Vernehmung durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ist erst nach dem Durchsuchungsbeschluß vom 23. Juli 1984 und dessen Ausführung zu dem Sammelverfahren übernommen worden. Die verantwortliche Vernehmung des Mitangeklagten und Mittäters W. vom 20. September 1984 war ebenfalls nicht geeignet, die Verjährung für den Angeklagten R. zu unterbrechen. Eine Beschuldigtenvernehmung bezieht sich ihrer Natur nach nur auf den Vernommenen und unterbricht die Verjährung gemäß § 78 c Abs. 4 StPO nur für diesen, nicht aber auch für seine Mittäter (vgl. Jähnke in LK, 10. Aufl., StGB § 78 c Rdn. 7; Stree in Schönke/Schröder, 24. Aufl., StGB § 78 c Rdn. 25). Der Ablauf der Verjährungsfrist ist schließlich auch nicht - wie das Landgericht meint - durch die Anklageerhebung unterbrochen worden. Die öffentliche Klage wird gemäß § 170 Abs. 1 StPO durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht erhoben (vgl. auch Dreher/Tröndle, 45. Aufl., StGB § 78 c Rdn. 16; Stree a.a.O. Rdn. 14). Die Anklageschrift datiert zwar vom 8. Februar 1989, sie ist jedoch erst zwischen dem 6. und 20. März 1989, mithin nach Ablauf der am 28. Februar 1989 endenden Verjährungsfrist, beim Landgericht Kleve eingegangen. Ein Eingangsstempel oder ein Eingangsvermerk des Landgerichts ist aus den Akten nicht zu ersehen. Wie sich jedoch aus dem auf der Abschlußverfügung vom 8. Februar 1989 der Staatsanwaltschaft befindlichen Kanzleivermerk (HA 1 a, Bd. 3 Bl. 211) ergibt, ist die Anklage am 6. März 1989 geschrieben worden. Daraus folgt, daß sie erst nach diesem Datum und vor der Zustellungsverfügung des Strafkammervorsitzenden vom 20. März 1989 (HA Bd. 2 Bl. 287) beim Landgericht eingegangen sein kann. Eine Verjährungsunterbrechende Wirkung hatte sie für den Angeklagten R. nicht.
Der Senat hat deshalb das Verfahren gemäß § 206 a StPO mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO eingestellt.
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach