Bundessozialgericht
Urt. v. 18.03.1982, Az.: 11 RA 19/81
Verwaltungsakt; Ersatzzeit; Anrechnung der Ersatzzeit; Versicherungszeit; Beitragszeit; Beitragserstattung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.03.1982
- Aktenzeichen
- 11 RA 19/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 28 Abs. 1 AVG
- § 28 Abs. 2 AVG
- § 82 Abs. 7 AVG
Fundstellen
- BSGE 53, 194 - 198
- SozR 2200 § 1303 Nr 24
Amtlicher Leitsatz
1. Auch eine entsprechende Anwendung von § 96 SGG setzt einen Verwaltungsakt voraus; einen derartigen Verwaltungsakt enthalten Schriftsätze des Versicherungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren in aller Regel nicht.
2. Nach § 82 Abs 7 AVG (= § 1303 Abs 7 RVO) verfallene Ersatzzeiten werden wieder anrechenbar, wenn sie durch Erfüllung eines nach der Erstattung liegenden Sachverhalts erneut Versicherungszeiten geworden sind (Anschluß an BSG 04.05.1976 1 RA 71/75 = SozR 2200 § 1251 Nr 22); ein solcher Sachverhalt ist gegeben, wenn der Versicherungsträger nach der Beitragserstattung - zwar rechtswidrig, aber bindend - Beitragszeiten anerkennt (feststellt), die vor der Erstattung zurückgelegt sind und an sich verfallen waren.