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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.09.1965, Az.: 3 AZR 223/65

Kündigungsgrund; Wettbewerbsverbot

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.09.1965
Aktenzeichen
3 AZR 223/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 30.03.1965 - 3 Sa 34/65

Fundstellen

  • DB 1965, 1822-1823 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 123-124 (Volltext mit amtl. LS) "Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots"

Amtlicher Leitsatz

Wenn sich ein Arbeitgeber nach einer fristlosen Kündigung des kaufmännischen Angestellten mit dessen fristlosem Ausscheiden aus dem Betrieb einverstanden erklärt, so bedeutet das für sich allein keine Anerkennung des von dem Angestellten angegebenen Kündigungsgrundes. Die Unwirksamkeit eines gültig vereinbarten Wettbewerbsverbotes kann der kaufmännische Angestellte in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1 HGB (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 75 HGB) auch in diesem Falle nur dann herbeiführen, wenn tatsächlich ein zur fristlosen Kündigung berechtigendes vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers gegeben war.