Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.09.1965, Az.: 3 AZR 223/65
Kündigungsgrund; Wettbewerbsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.09.1965
- Aktenzeichen
- 3 AZR 223/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 30.03.1965 - 3 Sa 34/65
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1965, 1822-1823 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 123-124 (Volltext mit amtl. LS) "Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots"
Amtlicher Leitsatz
Wenn sich ein Arbeitgeber nach einer fristlosen Kündigung des kaufmännischen Angestellten mit dessen fristlosem Ausscheiden aus dem Betrieb einverstanden erklärt, so bedeutet das für sich allein keine Anerkennung des von dem Angestellten angegebenen Kündigungsgrundes. Die Unwirksamkeit eines gültig vereinbarten Wettbewerbsverbotes kann der kaufmännische Angestellte in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1 HGB (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 75 HGB) auch in diesem Falle nur dann herbeiführen, wenn tatsächlich ein zur fristlosen Kündigung berechtigendes vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers gegeben war.