Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1961, Az.: VII ZR 199/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1961
- Aktenzeichen
- VII ZR 199/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 10.04.1959
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Vogt und Dr.
Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. April 1959 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die B. Bau- und Bodenbank AG. (i.f. Bank) hatte der Baufirma Franz R. (i.f. Firma) verschiedene Kredite gewährt; zur Sicherheit hatte die Firma ihre Forderungen gegen die Bauherren an die Bank abgetreten.
Im Herbst 1954 geriet die Firma in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Zu ihren Gläubigern gehörten u.a. 3 öffentliche Rechtsträger, nämlich die AOK, das Landesfinanzamt und die Beklagte. In Besprechungen vom 9. und 15. September 1954 einigten sich die Beteiligten dahin, daß die Firma liquidiert werden sollte. Demgemäß wurden ein Liquidator und ein Gläubigerbeirat bestellt, dessen Mitglied der Kläger war. In Erfüllung der getroffenen Abmachungen trat der Liquidator am 15. September 1954 an die 3 Gläubiger der öffentlichen Hand alle Ansprüche der Firma gegen die Bank auf Rückgabe nicht benötigter Sicherheiten oder auf Auszahlung von Überschüssen aus deren Verwertung ab. Die Bank sollte berechtigt sein, die ihr zur Sicherheit abgetretenen Forderungen der Firma mit dem Range vor den Gläubigern der öffentlichen Hand auch für zukünftige Kredite in Anspruch zu nehmen, die "zwecks Baufertigstellung" gewährt wurden.
Am 31. Dezember 1954 setzten sich der Liquidator und die Mitglieder des Beirats mit der Bank in Verbindung und baten um einen weiteren Kredit von 17.097,10 DM. Die Vertreter der Bank äußerten Bedenken, ob dafür die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen haften würden; denn die Gelder würden nicht mehr zur Fertigstellung von Bauvorhaben, sondern zur Durchführung der Liquidation benötigt. Schließlich gewährte die Bank der Firma aber doch einen Kredit von 10.200 DM; der Kläger übernahm hierfür die Bürgschaft.
Im Februar 1955 kündigte die Bank diesen Kredit. Da die Firma keine Zahlungen leistete, wandte sie sich an den Kläger als Bürgen und erwirkte gegen ihn am 24. April 1954 ein rechtskräftig gewordenes Urteil. Der Kläger befriedigte darauf die Bank durch Abtretung einer Forderung, auf die 14.221 DM gezahlt wurden.
Nach dem 24. April 1954 gingen bei der Bank aus den ihr von der Firma abgetretenen Forderungen Beträge ein, die die gewährten Kredite überstiegen. Diesen Überschuß haben die 3 Gläubiger der öffentlichen Hand in voller Höhe und der Kläger in Höhe von 14.784 DM für sich beansprucht. Die AOK und das Landesfinanzamt haben sich später mit einer Auszahlung an den Kläger einverstanden erklärt, wenn auch die Beklagte zustimme. Das hat diese nicht getan. Darauf hat die Bank den Betrag zu Gunsten des Klägers und der Gläubiger der öffentlichen Hand hinterlegt.
Der Kläger ist der Ansicht, daß er im Range vor diesen einen Anspruch auf die Hinterlegungssumme in Höhe von 14.221 DM habe. Der Kredit habe, so hat er vorgetragen, zur Fertigstellung von Bauten gedient. Deswegen hätte dafür gemäß den am 9. und 15. September 1954 getroffenen Abmachungen auch die der Bank gewährten Sicherheiten gehaftet. Der Erlös stehe ihm in entsprechender Anwendung der §§ 774, 401, 412 BGB zu. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Auszahlung jener 14.221 DM nebst anteiligen Zinsen zu willigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie hat bestritten, daß der Kredit vom 31. Dezember 1954 zur Fertigstellung von Bauten bestimmt gewesen sei. Deswegen hätten die Eingänge aus den Sicherungsabtretungen nicht zu dessen Abdeckung benutzt werden dürfen. Der Überschuß stehe also den Gläubigern der öffentlichen Hand auf Grund der Abtretung vom 15. September 1959 allein zu.
Die Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zu verurteilen, in die Auszahlung der hinterlegten Gelder an die 3 Gläubiger der öffentlichen Hand zu willigen.
Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt.
Das Landgericht und das Kammergericht haben den Anträgen der Beklagten entsprochen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beklagte leitet ihr Recht auf den hinterlegten Betrag aus der Abtretung vom 15. September 1954 her.
Der Kläger hat geltend gemacht, daß diese Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam sei. Dem ist das Kammergericht nicht gefolgt. Die Revision wendet sich vergeblich gegen diese Beurteilung.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hatte die Firma am Tage der Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Bank (am 15. September 1954) die Anwartschaft auf 2 verschiedene Arten von Forderungen, nämlich:
- a)
auf Rückabtretung von Forderungen gegen die Bauherrn und
- b)
auf Herausgabe des Erlöses aus solchen Forderungen, soweit dieser nicht mehr zur Abdeckung von Krediten benötigt wurde.
Die sich aus diesen Anwartschaften ergebenden künftigen Forderungen gegen die Bank hat die Firma an die Gläubiger der öffentlichen Hand abgetreten.
Es kann nun dahinstehen, ob dem Kammergericht darin gefolgt werden kann, daß die Bestimmbarkeit dieser Forderungen schon am 15. September 1954 "durch einen Blick in die Bücher" gewährleistet war. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, wenn die vom Abtretungsempfänger jeweils in Ansprach genommene Forderung genügend bestimmbar ist (u.a. BGHZ 26, 185, 189) [BGH 16.12.1957 - VII ZR 49/57].
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Über Gattung und Grund der abgetretenen Forderungen bestehen, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, keine Zweifel. Für die Höhe gilt nichts anderes. Die Bank durfte sich wegen aller vor dem 15. September 1954 gewährten Kredite sowie wegen der späteren, die der Baufertigstellung dienten, an die Sicherheiten halten. Was übrig blieb, hatte sie der Firma herauszugeben. Diesen Anspruch haben die Gläubiger der öffentlichen Hand durch die Abtretung vom 15. September 1954 erworben. Ob sich seine Höhe schon an jenem Tage sicher ermitteln ließ, ist nach der angeführten Rechtsprechung nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die im voraus abgetretene Forderung der Firma gegen die Bank entstand. Das geschah in dem Augenblick, in dem die Kredite abgedeckt waren, für die die Sicherheiten hafteten. Damals stand die Höhe des Rückforderungsrechts der Firma fest: Es bezog sich auf alle noch übrigen Werte.
II.
Dem Kammergericht ist darin zuzustimmen, daß die Entscheidung davon abhängt, ob die Bank berechtigt war, für den am 31. Dezember 1954 gewährten Kredit von 10.200 DM auf die ihr von der Firma überlassenen Sicherheiten zurückzugreifen.
Der hinterlegte Betrag ist an die Stelle der Forderungen getreten, die die Parteien gegen die Bank geltend machten.
Der Kläger hatte als Bürge die Beträge an die Bank gezahlt, die diese von der Firma aus dem Kredit von 10.200 DM zu verlangen hatte. Gemäß dem § 774 BGB war damit die Forderung der Bank gegen die Firma auf ihn übergegangen. Die Bank war ferner schuldrechtlich verpflichtet, ihm die etwaigen Sicherungen zu überlassen, die ihr aus Sicherungsabtretungen hinsichtlich jenes Kredits zugestanden haben sollten (Urteil des Senats vom 17. Dezember 1959 VII ZR 194/58 = WM 1960, 371).
Der Anspruch des Klägers gegen die Bank auf Einräumung der Sicherungen (hier des Erlöses) würde, wenn er bestanden haben sollte, dem der Beklagten aus der Abtretung vom 15. September 1954 vorgehen. Denn diese Abtretung hätte nur den Überschuß jener Sicherungen über die Kredite zum Inhalt.
III.
Das Kammergericht gelangt zu dem Schluß, daß die Abtretungen der Firma an die Bank nicht zur Sicherung des Kredits von 10.200 DM dienen sollten; es hat deswegen einen Anspruch des Klägers auf den Überschuß verneint. Insoweit trägt die Begründung nicht das Ergebnis.
1.)
Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Kammergerichts, daß die Nr. 19 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank (AGB) durch die am 15. September 1954 getroffene Vereinbarung zum Teil abbedungen worden ist.
Nach jener Bestimmung hafteten grundsätzlich die der Bank abgetretenen Rechte für alle ihr zustehenden Forderungen, und zwar auch dann, "wenn sie der Bank als Sicherheit nur für eine besondere Forderung gegeben worden" waren. Diese Haftung ist aber, wie das Kammergericht feststellt, durch die Vereinbarung vom 15. September 1954 eingeschränkt worden. Es entnimmt dies dem Abs. 3 des Schreibens des Liquidators vom selben Tage. Dort heißt es, daß die Bank die ihr als Sicherheit abgetretenen Forderungen auch hinsichtlich künftiger von ihr zwecks Baufertigstellung zu gewährender Kredite im Range vor der öffentlichen Hand in Anspruch nehmen durfte. Hieraus schließt es, daß nur solche künftigen Kredite durch die bis dahin gestellten Sicherungen gedeckt werden sollten.
Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie bindet das Revisionsgericht. Zwar rügt die Revision, das Kammergericht habe übersehen, daß der Liquidator die AGB nicht einseitig habe ändern können. Der Angriff geht jedoch fehl. Er scheitert schon an den im Tatbestand getroffenen Feststellung des Kammergerichts, daß das Schreiben vom 15. September 1954 das Ergebnis der Besprechungen "zwischen der Bank, dem Liquidator und Vertretern der Gläubiger der öffentlichen Hand" vollständig wiedergibt. Abgesehen hiervon steht der von der Beklagten vertretenen Ansicht auch der Hinweis des Kammergerichts entgegen, daß die Bank das Schreiben widerspruchslos hingenommen hat.
2.)
Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß die Ausführungen des Kammergerichts in anderer Richtung zu Bedenken Anlaß geben.
Es geht von dem Wort laut des Schreibens vom 15. September 1954 aus, wonach die Sicherungen nur für solche künftigen Kredite haften sollten, die zur Baufertigstellung gewährt wurden. Diese Voraussetzungen seien, so legt es dar, nicht gegeben. Zwar sei es möglich, daß die Zahlungen, für die der Kredit angefordert worden sei, der Fertigstellung von Bauten gedient hätten. Darauf komme es aber nicht an. Entscheidend sei allein, zu welchem Zweck die Bank das Geld zur Verfügung gestellt habe. Diese habe aber nicht an eine Verwendung "zwecks Baufertigstellung, sondern zwecks Durchführung der Liquidation" gedacht (S. 11 des Urteils).
Eine solche Würdigung ist unzureichend.
a)
Es ist bereits bedenklich, wenn das Kammergericht die Bestimmung des Kredits "zur Baufertigstellung" einer solchen "zur Liquidation" ohne nähere Prüfung als etwas anderes gegenüberstellt. Auch die Baufertigstellung diente der Liquidation, Beide Zwecke ergänzten sich also und waren sehr wohl miteinander zu vereinen.
b)
Vor allem durfte das Kammergericht aber nicht an dem Wortlaut des Schreibens vom 15. September 1954 haften bleiben, sondern mußte gemäß dem § 133 BGB den wirklichen Willen der Beteiligten erforschen. Insoweit drängen sich an Hand der bisherigen Feststellungen folgende Überlegungen auf, die das Kammergericht ersichtlich nicht angestellt hat:
Die Vereinbarungen vom 9. und 15. September 1954 könnten als Einheit anzusehen sein und insgesamt dem Zweck gedient haben, einen Konkurs der Firma zu vermeiden. Uni die bei einer Zwangsabwicklung drohenden Verluste im Interesse der Gläubiger gering zu halten, wird man darauf bedacht gewesen sein, die Forderungen der Firma gegen die Bauherrn möglichst vollständig hereinzubekommen. Das dürfte nur dann möglich gewesen sein, wenn die der Firma übertragenen Arbeiten vollständig und vertragsgemäß ausgeführt wurden. Hierzu könnte Geld erforderlich gewesen sein, das der Firma nicht zur Verfügung stand. Deswegen könnte ein Interesse der Beteiligten daran bestanden haben, in jedem Falle eine Geldbeschaffung zu erleichtern, die zu einer "Baufertigstellung" führte. Diesem Ziele dürften sich auch die Gläubiger der öffentlichen Hand untergeordnet haben.
Geht man, was nach den bisherigen Feststellungen des Kammergerichts mindestens möglich ist, davon aus, daß die Abmachungen vom 9. und 15. September 1954 einen solchen Sinn gehabt haben, dann durfte dieses sich nicht auf die Prüfung beschränken, welche Verwendung des Kredits die Bank bei dessen Gewährung im Auge hatte. Vielmehr hätte es erörtern müssen, ob nicht nach dem Willen der Beteiligten der Bank - und damit dem Kläger - die Sicherungen bereits dann zur Verfügung stehen sollten, wenn der Liquidator das Geld zur Baufertigstellung verwenden wollte und es auch getan hat. Eine solche Annahme würde nahe liegen; denn das von allen Beteiligten, auch den Gläubigern der öffentlichen Hand, angestrebte Ziel wäre dadurch mindestens ebenso erreicht worden wie durch eine Zweckbestimmung der Bank.
3.)
Das Urteil muß schon aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Es bedarf daher keines Eingehens mehr darauf, ob die im Termin vor dem Senat erhobene Rüge, das Kammergericht habe Behauptungen und Beweisantritte des Klägers nicht erschöpfend behandelt, in der Form und Frist des § 554 Abs. 2 und 3 ZPO angebracht worden und ob sie gegebenenfalls begründet ist.
Sollte das Kammergericht allerdings die Frage wieder für erheblich halten, zu welchem Zweck die Bank den Kredit gewährt hat, so wird es die sich hierauf beziehenden Anführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 14. Juli 1958 (S. 3) und 26. März 1959 nicht unbeachtet lassen dürfen und die dort angetretenen Beweise zu erheben haben.
Es wird sich ferner mit den neuen Behauptungen der Beklagten zu befassen haben, die im Tatbestand des angefochtenen Urteils mitgeteilt worden sind.
Rietschel
Heimann-Trosien
Dr. Vogt
Finke