Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.08.2025, Az.: B 12 KR 3/25 B
Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen Frage; Streit um die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.08.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 3/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:250825BB12KR325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Landshut - 22.06.2022 - AZ: S 10 KR 392/20
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Das Gesetz differenziert zwischen der Versorgung aus einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung für Angehörige bestimmter Berufe, die regelmäßig gleichzeitig Mitglieder, Versicherungsnehmer und Versicherte sind und deren Versorgung mit einer gesetzlichen Rente zu vergleichen ist, sowie den Bezügen aus Pensionskassen und Direktversicherungen.
Eine aus einer betrieblichen Altersversorgung bezogene Leistung ist auch dann als Versorgungsbezug beitragspflichtig, soweit sie vom Arbeitgeber als Direktversicherung abgeschlossen, das Gewerbe des Arbeitgebers abgemeldet wurde und die Versicherte die Beiträge allein finanziert hat, ohne in die Position des Versicherungsnehmers einzurücken. Die Finanzierung einer betrieblichen Alterssicherung durch den Versicherten selbst führt nicht zur Beseitigung deren Charakter als betriebliche Altersversorgung.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) ab 1.11.2019.
Die im Jahr 1954 geborene Klägerin ist bei der beigeladenen Pflegekasse pflegeversichert. Bei der beklagten Krankenkasse war sie zunächst familien-, seit 1.12.2016 freiwillig und ist seit 1.11.2019 als Rentnerin pflichtversichert. Neben der seit 1.11.2019 gezahlten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält die Klägerin Kapitalleistungen aus einer Lebensversicherung als Betriebsrente und Versorgungsbezüge von der Ärzteversorgung W. Nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit als Ärztin im Februar 2004 war die Klägerin in der Zeit vom 1.6.2006 bis zum 30.11.2016 bei der Ärzteversorgung W freiwilliges Mitglied und zahlte die Beiträge allein. Die Beiträge zur GKV und sPV zahlte das Versorgungswerk ab 1.11.2019 unmittelbar an die Beklagte.
Den nur gegen die Berücksichtigung des Teils der Ärzteversorgung bei der Beitragsbemessung, der auf die Beitragszahlungen während ihrer Berufstätigkeit entfiel, gerichteten Überprüfungs- und Antrag auf Erstattung der überzahlten Beiträge lehnte die Beklagte ab (Antrag vom 28.10.2019, Bescheid vom 3.3.2020, Widerspruchsbescheid vom 12.11.2020, Bescheid vom 4.12.2020).
Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Beiträge der Klägerin zur GKV und sPV unter Außerachtlassung des Versorgungsbezugs der Ärzteversorgung neu festzusetzen, der auf Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft in diesem Versorgungswerk beruht. Die Klägerin habe in dieser Zeit die Mitgliedschaft freiwillig fortgeführt und selbst Beiträge entrichtet. Die überzahlten Beiträge seit dem 1.11.2019 seien zu erstatten (Urteil vom 22.6.2022). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klage betreffend die Erstattung der Beiträge sei ab November 2020 nur als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil die Beklagte in dem Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2020 darüber hinaus nicht entschieden habe. Die Beklagte sei zuständig, obwohl die Beiträge unmittelbar vom Versorgungswerk einbehalten worden seien. Sie habe die Zahlungen der Ärzteversorgung zu Recht insgesamt zur Bemessung der Beiträge herangezogen. Für die Berücksichtigung der Bezüge aus einer berufsständischen Versorgung komme es nicht darauf an, ob diese auf freiwilligen oder Pflichtbeiträgen beruhten. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liege nicht vor.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 4-1500 § 160a Nr 31 S 48; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6).
Für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen Frage gilt, dass sich die Begründung nicht auf eine bloße Berufung auf Normen des GG beschränken darf, sondern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ausführen muss, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden (BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 12 KR 95/18 B - juris RdNr 5 mwN).
Die Klägerin wirft in der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf:
"1. Ist die Vorschrift des § 229 Abs 1 S. 1 Nr. 3 SGB V verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass Rentenleistungen der Verbeitragung in der Krankenversicherung unterliegen, als diese einen Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten aufweisen, die den Rentenbezieher zur Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk berechtigen?
2. Besteht ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass bei der Verbeitragung von Renten nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V pauschal die gesamte Rentenzahlung berücksichtigt wird, ohne dass Leistungen, die keinen beruflichen Bezug haben und aus privatem Vermögen finanziert wurden, dabei außer Acht gelassen werden und Infolgedessen der Bezug aus dem berufsständischen Versorgungswerk, soweit er auf Zeiten der darin bestehenden freiwilligen Mitgliedschaft beruht, nicht bei der Verbeitragung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 5 berücksichtigt werden darf?"
Dazu trägt sie vor, das BVerfG habe zu Direktversicherungen entschieden, dass der Gesetzgeber zwar berechtigt sei, bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne damit den allgemeinen Gleichheitssatz zu verletzen. Die Grenzen zulässiger Typisierung seien aber dann überschritten, wenn ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Tätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers in die Lebensversicherung eingezahlt habe, denn das widerspreche der gesetzgeberischen Grundentscheidung, private Altersvorsorge beitragsfrei zu stellen (BVerfG Kammerbeschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11). Zu den Pensionskassen habe das BVerfG konstatiert, dass die Grenzen überschritten seien, wenn die Rentenzahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu geschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten beruhten (BVerfG Kammerbeschluss vom 27.6.2018 - 1 BvR 100/15 - SozR 4-2500 § 229 Nr 27). Um diese Rechtsprechung umzusetzen, habe der Gesetzgeber § 5 Abs 1 Nr 5 Halbsatz 2 SGB V(idF des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes vom 11.12.2018, BGBl I 2387) eingefügt. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/5112 S 41) lasse darauf schließen, dass der Gesetzgeber vergleichbare Konstellationen nicht im Blick gehabt habe. Die auf einer freiwilligen Mitgliedschaft beruhenden Bezüge eines Versorgungswerks der Ärzte und anderen freien Berufe dürften nicht der Beitragspflicht unterworfen werden, denn es entstünden Härten, die nur unter Schwierigkeiten vermeidbar seien. Die Personen, die die Mitgliedschaft im Versorgungswerk fortführten, seien schlechter gestellt als solche, die sich in dieser Situation für eine private Lebensversicherung entschieden. Das Urteil des BSG vom 8.10.2019 (B 12 KR 2/19 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 28) führe zu keinem anderen Ergebnis. Die dortigen Versicherten seien während ihres gesamten Berufslebens selbstständige Seelotsen gewesen.
Diese Ausführungen erfüllen die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung auf Versorgungsbezüge fehlt. Zwar weist die Klägerin auf die beiden stattgebenden Entscheidungen des BVerfG zu den Renten aus Direktversicherungen (Beschluss vom 28.9.2010 aaO) und Pensionskassen (Beschluss vom 27.6.2018 aaO) sowie das Urteil des Senats zur Beitragspflicht der Seelotsen (Urteil vom 8.10.2019 - B 12 KR 2/29 R - aaO) hin. Sie setzt sich aber nicht mit der Rechtsprechung des BVerfG auseinander, nach der die Berücksichtigung von Versorgungsbezügen bei der Beitragsbemessung in der GKV grundsätzlich verfassungsgemäß ist (BVerfG Beschluss vom 6.12.1988 - 2 BvL 18/84 - BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46) und auch eine Finanzierung aus Eigenleistungen nicht als solches zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führt (BVerfG Kammerbeschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - BVerfGK 18, 4 = SozR 4-2500 § 229 Nr 10).
Ob die Ärzteversorgung zur gleichen Vergleichsgruppe wie Direktversicherungen und Leistungen der Pensionskassen gehört, hat die Klägerin nicht hinterfragt. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Versorgung aus einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung für Angehörige bestimmter Berufe (§ 229 Abs 1 Nr 3 SGB V), die in der Regel gleichzeitig Mitglieder, Versicherungsnehmer und Versicherte sind und deren Versorgung mit einer gesetzlichen Rente vergleichbar ist (BSG Urteil vom 30.1.1997 - 12 RK 17/96 - SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 74 f), und den Bezügen aus Pensionskassen und Direktversicherungen (§ 229 Abs 1 Nr 5 SGB V; BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R - BSGE 124, 195 = SozR 4-2500 § 229 Nr 22 RdNr 16 ff). Darauf geht die Klägerin nicht ein.
Die Klägerin hätte sich zudem mit den Sachgründen für die unterschiedliche gesetzliche Regelung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zur fehlenden Gleichheitswidrigkeit der Privilegierung von Riesterrenten (BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24, RdNr 23 ff.) auseinandersetzen müssen. Danach ist ein Versorgungsbezug im Hinblick auf die Beitragspflicht zur GKV nicht isoliert, sondern unter Einbeziehung seiner Privilegierung sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase zu betrachten und auf die Vergleichbarkeit mit anderen Gruppen zu untersuchen.
Die Klägerin führt auch nicht hinreichend zur Rechtsprechung des BSG zum institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts aus. Insbesondere geht sie nicht darauf ein, wann dieser (grundrechtswidrig) verlassen wird (vgl hierzu BSG Urteil vom 26.2.2109 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen BVerfG Kammerbeschluss vom 5.10.2022 - 1 BvR 1950/19; BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 13/18 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 25). Danach ist eine aus einer betrieblichen Altersversorgung bezogene Leistung auch dann als Versorgungsbezug beitragspflichtig, wenn sie vom Arbeitgeber als Direktversicherung abgeschlossen, das Gewerbe des Arbeitgebers abgemeldet wurde und die Versicherte die Beiträge allein finanziert hat, ohne in die Position des Versicherungsnehmers einzurücken. Die Finanzierung einer betrieblichen Alterssicherung durch den Versicherten selbst beseitigt deren Charakter als betriebliche Altersversorgung nicht. Inwieweit diese Rechtsprechung zum institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts auf die Versorgung in den Versorgungswerken der freien Berufe übertragbar ist, und warum bei einer nur im Anschluss an eine Pflichtmitgliedschaft aufgrund der Ausübung des ärztlichen Berufs möglichen freiwilligen Mitgliedschaft der Rahmen verlassen werden sollte, erklärt die Klägerin nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.