Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 09.01.1989, Az.: 3 AZN 618/88
Frage, in welcher Form die Revision zugelassen werden muss, als ordnungsgemäße Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.01.1989
- Aktenzeichen
- 3 AZN 618/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 10045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Aachen -18.02.1988 - AZ:6 Ca 1229/87
- LAG Köln - 07.09.1988 - AZ: 7 (3) (9) Sa 362/88
- nachfolgend
- BVerfG - 05.03.1990 - AZ: 1 BvR 232/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1989, 936
- NZA 1989, 695
- PersV 1991, 190-191
- RdA 1989, 136
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Mit Rechtssätzen, die das LAG abweichend von der Rechtsprechung des BAG zu der Frage aufstellt, unter welchen Voraussetzungen eine Revision wirksam zugelassen ist (die Zulassung brauche nicht verkündet zu werden, es reiche die Zulassung in den später zugestellten Entscheidungsgründen), kann eine Divergenz nicht begründet werden.
- 2.
Divergenzfähig i. S. von § 72 II Nr. 2 ArbGG sind nur solche Rechtssätze, die das LAG seiner Entscheidung zur Beurteilung der Klage zugrunde gelegt hat.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Berechnung einer Altersversorgung. Auf die beamtenmäßige Versorgung des Klägers ist das Knappschaftsruhegeld nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen anzurechnen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht dieses Urteil abgeändert, es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger die errechnete Differenz zu zahlen.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zunächst Revision eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hatte die Zulassung der Revision zwar nicht mit der Urteilsformel verkündet. Es hat jedoch die Revision in den Entscheidungsgründen, die den Parteien zugestellt wurden, zugelassen. Es hat die Auffassung vertreten, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der die Zulassung der Revision verkündet werden müsse, sei nicht überzeugend; diese Auffassung führe dazu, daß eine beschlossene, aber versehentlich nicht verkündete Zulassung der Revision nicht nachgeholt werden könne. Die Beklagte hat die Revision zurückgenommen und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und begründet.
II.
Die Beschwerde der Beklagten ist nicht zulässig. Sie ist nicht ordnungsgemäß begründet worden. In der Begründung muß die Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, bezeichnet werden (§ 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG). Mit der Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift sind nur die Rechtssätze gemeint, die das Landesarbeitsgericht seinem Urteil, dem Ausspruch über das Klagebegehren, zugrunde legen will. Die abweichende Beurteilung der Frage, in welcher Form die Revision zugelassen werden muß, kann eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht begründen.
Die Voraussetzungen, unter denen ein Landesarbeitsgericht die Revision zuzulassen hat, sind in § 72 Abs. 2 ArbGG abschließend geregelt. Das Landesarbeitsgericht hat zu beurteilen, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder ob es mit seinem Urteil von einer divergenzfähigen Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte und Spruchkörper abweichen will. Im Sinne dieser Bestimmung können Rechtssätze, die die Form der Zulassung der Revision betreffen, keine abweichenden Rechtssätze sein.
An die Vorschrift des § 72 Abs. 2 ArbGG knüpft §72 a ArbGG an. Nach § 72 a Abs. 1 ArbGG kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch Beschwerde angefochten werden. In diesen Fällen hat das Bundesarbeitsgericht die Voraussetzungen einer nachträglichen Zulassung der Revision zu prüfen. Die Zulassungsgründe sind dieselben. Sie sind, wenn wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden soll, noch eingeschränkt (§ 72 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG). Deshalb kann auch im Beschwerdeverfahren nur geltend gemacht werden, das Urteil des Landesarbeitsgerichts weiche bei der Beurteilung des Klagebegehrens von Rechtssätzen ab, die andere Gerichte in divergenzfähigen Entscheidungen aufgestellt haben.
Die unterschiedliche Beurteilung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Revision wirksam zugelassen werden kann, gehört nicht zu den Rechtssätzen, die das Landesarbeitsgericht zur Beurteilung des Klagebegehrens herangezogen hat. Wollte die Beklagte sich die Auffassung des Berufungsgerichts zu eigen machen, eine Zulassung der Revision in den nicht verkündeten aber zugestellten Entscheidungsgründen reiche aus, hätte sie das Revisionsverfahren durchführen müssen. In diesem Verfahren hätte sie geltend machen können, die Revision sei wirksam zugelassen worden. Die Revision hätte sich dann mit den entgegenstehenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts auseinandersetzen müssen. Auf das dadurch begründete Risiko hat der Vorsitzende des Senats in seinem Schreiben vom 11. November 1988 hingewiesen. Die Beklagte hat daraufhin, offenbar weil sie das Risiko nicht eingehen wollte, ihre Revision zurückgenommen.
In dem erwähnten Schreiben vom 11. November 1988 hat der Vorsitzende des Senats auch auf die Möglichkeit hingewiesen, die nachträgliche Zulassung der Revision im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde zu beantragen. Dieser Antrag kann selbstverständlich nur Erfolg haben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Revision vorliegen. Eine nachträgliche Zulassung im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde hätte die Beklagte mithin nur erreichen können, wenn sie sich mit der materiell-rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Landesarbeitsgericht auseinandergesetzt und Divergenzen bei der Beurteilung aufgezeigt hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 2 ZPO.
Schaub
Griebeling