Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.01.2006, Az.: B 2 U 367/05 B
Anforderungen an die Darlegung der Begründung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.01.2006
- Aktenzeichen
- B 2 U 367/05 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 35607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Baden-Württemberg - 20.10.2005
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat
am 3. Januar 2006
durch
den Richter M ü t z e als Vorsitzenden sowie
die Richter K r u s c h i n s k y und Dr. B e c k e r
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) gerichtete, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs. 2 und § 160a Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 34, 47 und 58; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl, 2005, IX, RdNr. 177 ff m.w.N.).
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert zunächst die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 11). Eine solche grundsätzliche Bedeutung ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betrifft (vgl Krasney/Udsching, a.a.O., IX, RdNr. 61; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr. 141 f, jeweils m.w.N.).
Diesen Anforderungen an die Begründung hat der Kläger nicht Rechnung getragen. Denn er hat nicht aufgezeigt, wieso die von ihm formulierte Rechtsfrage, die sich auf § 45 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung der Rechtsvorgängerin der beklagten BG der Bauwirtschaft, nämlich der Württembergischen Bau-Berufsgenossenschaft bezieht, von grundsätzlicher Bedeutung ist, obwohl diese Satzung mittlerweile durch die sog Fusionssatzung der Beklagten abgelöst wurde.
Die Beschwerde des Klägers ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs. 4 Satz 2 Halbs 2 i.V.m. § 169 SGG).
Dem Kläger waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 197a Abs. 1 SGG, § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzuerlegen. Denn er war mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos und gehört ebenso wie die Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen. Mit der am 6. Oktober 2004 erhobenen Klage, die zu der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde führte, verfolgte der Kläger gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter, sondern wandte sich gegen die Erhebung von Beiträgen aus der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Beklagte von ihm als Unternehmer.