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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1956, Az.: III ZR 294/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1956
Aktenzeichen
III ZR 294/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Köln - 27.10.1954
Landgerichts Köln - 31.01.1950

Prozessführer

1. des Ingenieurs Ludwig B.

2. seiner volljährigen Kinder: a) Marianne B. b) Hans-Helmut B.

Prozessgegner

die Stadt Köln, vertreten durch den Oberstadtdirektor,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27. Oktober 1954 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Januar 1950 abgeändert:

Die Klagansprüche werden gemäß dem Antrag der Revision der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Zur Verhandlung und Entscheidung über ihren Betrag sowie über die Kosten der Rechtsmittelinstanzen wird die Sache an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am Vormittag des 31. Dezember 1948 wurde die Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2 a) und b) bei Begehen des Bürgersteiges von einem Mauerbrocken tödlich getroffen, der von der Ruine Ecke Münstereifeler- und Gerolsteiner Straße in Köln-Sülz herabfiel. Das von einer Bombe getroffene, im Eigentum von Heinrich P. stehende Eckhaus war im September 1948 auf Veranlassung des bei der Beklagten eingerichteten Bauaufsichtsamts durch die Firma Heinrich M. teilweise eingerissen worden.

2

Die Kläger machen geltend, der Mauerbrocken wäre nicht herabgefallen, wenn die Beamten der Beklagten pflichtgemäß die Firma M. beaufsichtigt hätten, und verlangen vom der Beklagten Ersatz für die Kosten der Beerdigung der Verunglückten und für eine nach deren Ableben benötigte Haushälterin. Nachdem sie im Berufungsverfahren am 28. November 1951 ein obsiegendes Grundurteil erstritten hatten, hat der erkennende Senat das Urteil aufgehoben. Er hat in seinem Urteil vom 15. Oktober 1953 ausgeführt, der Klageanspruch lasse sich nicht auf die Verletzung einer der Beklagten obliegenden bürgerlichrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, sondern allein auf die nur aushilfsweise gegebene Amtshaftung der Beklagten gemäß § 839 BGB, Art. 131 WeimVerf stützen; zwar habe das Berufungsgericht eine Ersatzpflicht des Hauseigentümers P. zutreffend verneint, es habe jedoch die ebenfalls gebotene Prüfung unterlassen, ob die Firma M. nicht fahrlässig gegen die ihr als Abbruchsunternehmen obliegenden Pflichten aus dem von ihr mit der Beklagten geschlossenen Vertrag verstoßen habe, und ob mit Rücksicht hierauf den Klägern eine anderweite Ersatzmöglichkeit gegeben sei.

3

In der erneuten Berufungsverhandlung haben die Parteien den Inhalt der zwischen der Beklagten und der Firma M. über den Abbruch der genannten Ruine getroffenen Vereinbarungen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Oberlandesgericht hat dann zu Ungunsten der Kläger mit der Begründung erkannt, die Kläger hätten in dem als maßgeblich anzusehenden Zeitpunkt der Klagerhebung gegen die Beklagte mit Erfolg die Firma M. auf Ersatz der geltend gemachten Schäden in Anspruch nehmen können; sie könnten daher, auch wenn inzwischen ihre Ansprüche gegen die Firma M. verjährt seien, nicht mehr auf die nur subsidiäre Haftung der Beklagten zurückgreifen.

4

Im Wege der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter, und zwar im Hinblick auf die Wiederverheiratung des Klägers zu 1) in der Form, daß sie begehren, die folgenden, auf Leistung gehenden Ansprüche für dem Grunde nach gerechtfertigt zu erklären und die Sache zur Entscheidung über den Betrag der Ansprüche an das Landgericht zurückzuverweisen. Sie beanspruchen im einzelnen Ersatz der Beerdigungskosten in Höhe von 2.231,- DM, der bis zum 1. Mai 1949 in Höhe von 540,- DM angefallenen Kosten für eine Haushälterin, sowie für die Zeit vom 1. Mai 1949 bis 30. April 1951 vierteljährlich je 570,- DM zum Ausgleich weiterer Kosten der Haushälterin. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

In dem jetzt angefochtenen Urteil führt das Berufungsgericht in Ansehung der Frage, ob die Kläger Ansprüche gegen die Firma M. erworben haben, folgendes aus:

6

Wie es bereits in seinem früheren Urteil zutreffend festgestellt habe, sei für das Herabstürzen des Mauerbrockens ursächlich geworden, daß bei den Abbruchsarbeiten lose Steinbrocken auf Mauerresten liegen geblieben und dem raschen Verfall preisgegebene Mansardenwände, von denen sich bis Dezember 1948 ein oder mehrere Steinbrocken gelöst hätten, stehen gelassen worden seien. Diese Unterlassungen seien für den Abbruchsunternehmer nicht nur eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten, sondern auch eine unerlaubte Handlung gegenüber der Verunglückten. Bereits nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, überdies mit Rücksicht auf, die Bestimmung des § 367 Nr. 14 StGB hätte die Firma M. bei Durchführung der Einreißmaßnahmen alle zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Sicherungsmaßregeln treffen müssen. Sie hätte demgemäß Sorge tragen sollen nicht nur dafür, daß ihre Arbeiter auf stehengebliebenen Gebäudeteilen keine Mauerbrocken liegen lassen, sondern auch dafür, daß rasch verfallende Mansardenwände abgebrochen werden; wenn solche nicht in den Abbruchsschein aufgenommen worden seien, so habe doch ein zum Nutzen der Allgemeinheit erfolgendes verständnisvolles Zusammenwirken zwischen Bauaufsichtsamt und Abbruchunternehmer verlangt, daß ein beim Abbruch offenkundig werdender weiterer Gefahrenherd besprochen und seine Beseitigung veranlaßt werde. Nicht anders sei auch der zwischen der Beklagten und der Firma M. über den Abbruch abgeschlossene Vertrag auszulegen; dieser besagt in Abschnitt III:

"Grundsätzlich sind nur die auf den Abbruchsscheinen vermerkten Gebäudeteile einzureißen. Wenn wegen Baulosigkeit mehr entfernt werden muß, ist rechtzeitig die Einreißaktion oder der zuständige Bezirksingenieur des Bauaufsichtsamts zu verständigen, der dann einen entsprechenden Zusatz auf dem Abbruchsschein vermerkt."

7

Da die Kläger nicht behauptet hätten, daß die Firma M. wegen eines Abbruchs der Mansardenwände an das Bauaufsichtsamt der Beklagten herangetreten sei, sei die Feststellung gerechtfertigt, daß die Firma gleich den Beamten der Beklagten die von den Wänden erkennbar drohende Gefahr nicht erkannt habe. Das Abbruchsunternehmen habe sich nach alledem sowohl gemäß § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 367 Nr. 14 StGB schadensersatzpflichtig gemacht.

8

Die Revision rügt hieran:

9

Das angefochtene Urteil gehe von zwei Möglichkeiten für den Unfallhergang aus. Für den Fall, daß der auf die Verunglückte herabgefallene Mauerbrocken sich nach dem Ende des Abbruchs aus einer Mansardenwand gelöst habe, bejahe das Berufungsgericht zu Unrecht eine die Firma M. treffende Ersatzpflicht. Es handele sich nämlich, was den Verfall einer der Witterung preisgegebenen Mansardenwand anlange, nicht um eine Gefahr, die durch den Abbruch selbst hervorgerufen worden und von ihrem Urheber selbst unter der Strafandrohung des § 367 Nr. 14 StGB abzuwehren sei, sondern um eine ohne Zutun des Unternehmers entstandene Gefahr, deren Abwehr allein der Baupolizeibehörde zukomme, zu deren Amtspflichten die Ermittlung und Beseitigung gefahrdrohender Ruinenteile gehöre. Eine derartige Gefahr habe der Abbruchsunternehmer, wenn eine dahingehende vertragliche Pflicht nicht begründet sei, nicht einmal der Baupolizei zu melden. Die vom Berufungsgericht angenommene Anzeigepflicht könne nicht, wie dies allein im Bereich der §§ 834 und 838 (nicht 837) BGB geschehen sei, zu einer Verkehrspflicht gegenüber Dritten mit der Folge einer Haftung des Unternehmers aus § 823 BGB erweitert werden; ebensowenig begründe das vom Berufungsgericht erörterte verständnisvolle Zusammenwirken zwischen Bauaufsichtsamt und Abbruchsunternehmer für letzteren eine eigene Beseitigungspflicht.

10

Der von der Revision erbetenen Überprüfung hält das angefochtene Urteil in der Tat nicht stand.

11

Seine tatsächlichen Feststellungen über den Unfallhergang sind dahin zu verstehen: Der auf Frau B. herabgefallene Mauerbrocken ist entweder einer der Steinbrocken, die bei den Abbruchsmaßnahmen auf den Mauerresten der der Münstereifeler Straße zugekehrten Ruinenseite liegen geblieben sind, oder er hat sich aus einer bei dem Abbruch stehengelassenen, dem raschen Verfall ausgesetzten Mansardenwand der Ruine gelöst; welche der beiden Möglichkeiten zutrifft, läßt sich nicht mehr klären.

12

Nach den Ausführungen, die der Senat in seinem früheren Urteil gemacht hat, kann die Beklagte zwar sowohl bei der einen als auch bei der anderen Möglichkeit für die von den Klägern geltend gemachten Schäden zur Verantwortung gezogen werden. Ihre Haftung entfällt aber im Hinblick auf eine vorgehende (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) Haftung der Abbruchsfirma M. dann, aber auch nur dann, wenn die Kläger bei jeder der beiden Unfallmöglichkeiten von dieser Firma Ersatz erlangen können.

13

Dies ist zu prüfen.

14

Vorweg ist zu bemerken: Die Frage, ob eine Haftung auf Seiten der Firma M. eingetreten ist, ist in dem früheren Senatsurteil nicht in dem Sinne abschließend entschieden worden, daß das Berufungsgericht (und jetzt das Revisionsgericht) die Heftung der Firma M. auf jeden Fall bejahen müßte. Eine abschließende rechtliche Würdigung hat der Senat bei der Fällung seines früheren Urteils nicht vornehmen können, weil die vertraglichen Beziehungen, wie sie zwischen der Beklagten und der Firma M. bestanden, noch nicht geklärt waren. Mit Rücksicht hierauf hat der Senat in seinem früheren Urteil (S 14) ausgeführt, so wie sich die Sachlage gegenwärtig beurteilen lasse, stelle sowohl die Nichtbeseitigung von Steinbrocken auf den Gebäuderesten als auch der Nichtabriß einer dem raschen Verfall preisgegebenen Mansardenwand einen fahrlässigen Verstoß gegen die der Firma M. als Abbruchsunternehmen obliegenden Vertragspflichten dar und sei der auf die vertragswidrige Unterlassung zurückgehende tödliche Unfall von Frau B. eine widerrechtliche Verletzung ihres Lebens im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.

15

Nachdem nunmehr die vertraglichen Vereinbarungen Prozeßstoff geworden und vom Berufungsgericht gewürdigt worden sind, kann die Haftung der Firma M. abschließend erörtert werden.

16

Für den Fall, daß der Unfall auf das Stehenlassen einer Mansardenwand zurückzuführen ist, ist die Haftung entgegen dem Berufungsurteil zu verneinen. Weder dem Urteil noch dem Vortrag der Parteien kann mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die von der Firma M. vorgenommenen Einreißmaßnahmen an den in dem Abbruchschein bezeichneten Ruinenteilen erst eine von der Mansardenwand drohende Gefahr geschaffen oder in einer ins Gewicht fallenden Weise verstärkt haben. Nur Gefahren, die in einem solchen Zusammenhang mit der Vornahme oder der Niederlegung von Bauten stehen, hat das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1953 - VI ZR 140/52 - und die von ihm herangezogene Vorschrift des § 367 Nr. 14 StGB zum Gegenstand. Vorliegend geht es darum, daß die nicht in den Abbruchschein aufgenommene und daher stehengebliebene Mansardenwand eine Gefahrenquelle bildete, die der Abbruchunternehmer weder erschlossen noch vergrößert hat, sondern die er, wie die Revision zutreffend bemerkt, lediglich vorfinden konnte. Eine "widerrechtliche" Verletzung des Lebens von Frau B., wie sie die allein als Haftungsgrundlage in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB erfordert, kann daher durch das Stehenlassen der Mansardenwand seitens der Firma M. nur dann begangen worden sein, wenn für die Firma eine sich auch im Verhältnis zu Frau B. auswirkende Verpflichtung begründet war, angesichts einer derartigen möglichen Gefahrenquelle nicht untätig zu bleiben. Denn nur wenn eine dahingehende Rechtspflicht bestand, war eine Unterlassung gegenüber Frau B. widerrechtlich. Eine Pflicht zum Tätigwerden auf Seiten der Firma M. kann nicht etwa aus der von der Firma entwickelten Abbruchstätigkeit hergeleitet werden. Denn diesem "vorangegangenen Tun" kann, wie ausgeführt, ein Einfluß auf den Unfall von Frau Berens nicht zugeschrieben werden. Die Pflicht kann ihre Grundlage ausschließlich in den vertraglichen Vereinbarungen finden, die zwischen der Beklagten und der Firma M. zustande gekommen sind.

17

In der Rechtsprechung ist nun anerkannt, daß derjenige, der es vertraglich gegenüber einem anderen übernimmt, an dessen Stelle Obliegenheiten auszuführen, deren Vernachlässigung geeignet ist, das leben, den Körper oder die Gesundheit dritter Personen zu verletzen, sich einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB schuldig macht, wenn er es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, für die Erfüllung jener Obliegenheiten zu sorgen (s hierzu Urteil vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 117/53 - S. 23, 24 mit umfangreichen Nachweisungen). Diese Auffassung liegt auch dem früheren Urteil des erkennenden Senats zugrunde. Die Firma M. sollte nach der mit der Beklagten eingegangenen vertraglichen Regelung grundsätzlich nur die auf dem Abbruchschein vermerkten Gebäudeteile einreißen und, wenn wegen Baulosigkeit mehr entfernt werden mußte, rechtzeitig die Baubehörde verständigen, damit diese einen entsprechenden Zusatz auf dem Abbruchschein anbringt. Das Berufungsgericht legt diese vertragliche Abrede dahin aus, daß ein bei dem Abbruch offenkundig werdender Gefahrenherd besprochen und sodann seine Beseitigung veranlaßt werde. Die Firma M. sollte also mit der zuständigen Stelle der Beklagten ins Benehmen treten, und diese sollte im Anschluß daran die zur Gefahrenabwehr gebotenen weiteren Maßnahmen treffen. Die Regelung sollte somit der Beklagten die Möglichkeit eröffnen, von ihr noch nicht erkannte Gefahrenquellen zu beseitigen. Sie ging dagegen, was im ersten Senatsurteil noch nicht übersehen werden konnte und dementsprechend auch offengelassen war, nicht dahin, daß die Firma M. auf Grund eigener Entschließung solche Gefahrenherde beseitigen sollte. Die Firma M. hat es danach gerade nicht übernommen, für die Beklagte eine Obliegenheit auszuführen, deren Vernachlässigung Rechtsgüter dritter Personen zu verletzen geeignet ist, sondern hat sich in der fraglichen Richtung nur zur Erstattung einer Anzeige an die zuständige Stelle der Beklagten verpflichtet und damit zu einer Handlung, deren Vornahme die Beklagte, nicht auch die Allgemeinheit erwarben konnte. Für die Anwendung des zu Beginn dieses Absatzes wiedergegebenen in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes ist daher insoweit kein Baum.

18

Da ein anderer Haftungsgrund nicht eingreift, haben die Kläger für den Fall, daß der Unfall von Frau B. auf das Stehenlassen und Verwittern einer Mansardenwand zurückgeht, einen Anspruch auf Ersatz ihrer Schäden gegen die Firma M. nicht erworben. Ihrem gegen die Beklagte gerichteten Ersatzbegehren steht daher nach dem eingangs Gesagten die Möglichkeit einer anderweiten Ersatzerlangung, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht entgegen.

19

Daß der eine Haftung der Beklagten begründende Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt ist, hat der Senat bereits in seinem ersten Urteil dargelegt. Das neuerliche Vorbringen der Beklagten über die Stärke und Dauer des am 31. Dezember 1948 in Köln aufgetretenen Sturmes vermag daran nichts zu ändern. Ob Frau B., wenn man den einschlägigen neuen Vortrag der Beklagten berücksichtigt, ein Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt zur Last gelegt werden könnte, daß sie sich ungeachtet des Unwetters ohne hinreichenden Anlaß auf die nur von wenigen Passanten begangenen Straßen hinauswagte, braucht gegenwärtig nicht entschieden zu werden. Eine etwa hierin zu erblickende schuldhafte Mitverursachung des Unfalls (§ 254 BGB) kann jedenfalls nicht so schwer wiegen, daß sie die Ersatzansprüche der Kläger beseitigte. Sie hindert daher nicht, zugunsten der Kläger in Anwendung des § 304 ZPO ein Grundurteil zu erlassen und die Frage des Mitverschuldens in das Verfahren über die Höhe der Klagansprüche zu verweisen.

20

Daß ein Verschulden der Verunglückten nicht darin gefunden werden kann, daß sie den Bürgersteig vor der Ruine nicht mied, hat der Senat bereits in seinem früheren Urteil ausgeführt.

21

Die Entscheidung über die Höhe der Klagansprüche und über die Kosten aller Rechtsmittelinstanzen ist dem Landgericht zu überlassen, an das die Sache in entsprechendem Umfang zurückzuverweisen ist.

Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla