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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2026, Az.: 1 StR 485/25

Gewährung von Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision; Gerichtlich versäumte Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die erlittene Auslieferungshaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.2026
Aktenzeichen
1 StR 485/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210126B1STR485.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Coburg - 20.05.2025 - AZ: 1 Ks 205 Js 10452/23
LG Coburg - 01.09.2025

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 20. Mai 2025 gewährt.

    Der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 1. September 2025, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil dahin ergänzt, dass die von ihm in Kroatien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des allein angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs hat zur Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Das Landgericht hat es jedoch entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB versäumt, für die von ihm in dieser Sache in Kroatien erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1996 - 1 StR 446/96 Rn. 5), setzt der Senat ihn in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 StR 599/17 Rn. 7 mwN).

4

2. Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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