Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.05.1996, Az.: 1 StR 131/96
Rüge einer unterlassenen Nachforschung über den Aufenthaltsort eines wichtigen Zeugen in einem Strafverfahren; Ermittlung eines Aufenthaltsortes eines Ausländers durch das Ausländerzentralregister und das Bundeszentralregister; Begründung einer Revision durch eine Zurückweisung eines Beweisantrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 131/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 07.04.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1997, 41-42 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 581
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
1. Enver M. aus F., geboren am ... 1950 in P./Kosovo (Jugoslawien)
2. Sahit S., geboren am ... 1954 in B. bei P./Kosovo (Jugoslawien)
Amtlicher Leitsatz
Wird in einem Beweisantrag mitgeteilt, durch Anfragen beim Ausländerzentralregister und Bundeszentralregister könne die Suche nach dem Zeugen unter sämtlichen in Deutschland auffindbaren Personen gleichen Namens ermöglicht werden, so liegt in Wahrheit ein Beweisermittlungsantrag vor.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 15. Mai 1996
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 7. April 1995 werden als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, den Angeklagten S. auch wegen eines tateinheitlich hiermit begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz, zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Ihre Revisionen bleiben erfolglos.
Beide Angeklagten rügen, die Strafkammer habe unterlassen, bei dem Ausländerzentralregister und dem Bundeszentralregister nach dem Zeugen Ismet B. zu forschen.
1.
Folgendes liegt zugrunde:
a)
Der Angeklagte S. hatte zum Beweis dafür, daß es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Rauschgiftgeschäft "um ein Geschäft zwischen dem Zeugen M. und dem Zeugen B. gehandelt hat", "daß B. den Zeugen M. mit Heroin beliefern sollte" und "daß die Verkaufsmodalitäten zwischen M. und B. bereits vor dem 27.7.92 abgesprochen waren", die Vernehmung des Zeugen Ismet B. beantragt. Ein Aufenthaltsort des Zeugen war nicht mitgeteilt. Seine genauen Personalien könnten aber über die Spedition "I.-E." in C. (Slowenien) festgestellt werden. Der Zeuge habe dort jahrelang gearbeitet, ehe er seinen Arbeitsplatz wegen Waffenschmuggels verloren habe.
Als weitere Möglichkeiten, den Aufenthaltsort des Zeugen zu ermitteln, werden Antragen bei der slowenischen und der restjugoslawischen Auslandsvertretung sowie bei Interpol Belgrad und Ljubljana genannt.
Schließlich wird mitgeteilt, B. solle sich nach den Angaben des Zeugen M. seit längerer Zeit in der Bundesrepublik aufhalten. Deshalb könne durch Antragen beim Ausländerzentralregister und dem Bundeszentralregister sein Aufenthalt ermittelt werden.
Der Angeklagte M. hat sich dem Antrag angeschlossen.
b)
Die Ermittlungen der Strafkammer ergaben, daß bei der Spedition niemals ein Ismet B. gearbeitet hat; in ganz Slowenien ist ein Ismet B. nirgends registriert.
In Deutschland liegen weder beim Bundeskriminalamt noch bei den Landeskriminalämtern Bayern und Hessen Erkenntnisse über einen Ismet B. vor.
c)
Die Strafkammer hat den Antrag unter Hinweis auf § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt. Die in sein Wissen gestellten Behauptungen seien zwar für die Schuldfrage von großer Bedeutung, er sei aber unerreichbar. Hinsichtlich eines Aufenthalts in Deutschland führt sie aus, der Zeuge solle sich "im Juni/Juli 1992 in Frankfurt/Main aufgehalten haben"; dies ist der Zeitraum, in der die abgeurteilte Tat begangen wurde. Von Antragen beim Ausländerzentralregister und beim Bundeszentralregister hat sie abgesehen.
Diese Antragen, so führt sie aus, "versprachen von vornherein keinen Erfolg, weil das Geburtsdatum und der Geburtsort nicht bekannt sind. Antragen ohne diese Angaben haben diese Ämter bisher noch nie beantwortet."
2.
Durch das Unterlassen dieser Antragen sieht die Revision des Angeklagten Shala § 244 Abs. 2 StPO, die Revision des Angeklagten M. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als verletzt an.
Die Revision des Angeklagten M. stellt dabei ausdrücklich klar, daß auch nach ihrer Auffassung das Landgericht allerdings ohne Rechtsfehler davon ausgegangen sei, "daß weitere Bemühungen im Ausland nicht erfolgversprechend waren".
Sie führt weiter aus, Antragen bei den genannten Registern hätten zwar vermutlich nicht sofort Anhaltspunkte für den "richtigen" Ismet B. ergeben, die Ämter hätten aber eine Liste von Personen mit dem Namen Ismet B. erstellen können, die es erlaubt hätte, die Suche nach dem Zeugen einzugrenzen.
Zu dem Widerspruch, daß nach dem Vorbringen des Antrags sich B. "seit längerer Zeit in der Bundesrepublik aufhalten soll" während es in dem Beschluß nur heißt, er soll sich im Sommer 1992 zwei Monate in Frankfurt aufgehalten haben, äußern sich die Revisionen nicht. Der Inhalt einer Aussage des Zeugen M. ist nicht mitgeteilt. Insbesondere ist auch nicht vorgebracht, die Strafkammer sei hinsichtlich des behaupteten Aufenthalts in Deutschland von einem unzutreffenden Zeitraum ausgegangen.
Der Senat hat daher bei seiner Prüfung des Beschlusses der Strafkammer davon auszugehen, daß die Strafkammer insoweit einen zutreffenden Ausgangspunkt zugrundegelegt hat.
3.
Die Annahme der Strafkammer, Bundeszentralregister und Ausländerzentralregister würden Antragen hinsichtlich Personen, von denen Geburtsort und Geburtsdatum nicht bekannt seien, nicht beantworten, ist unzutreffend.
Hinsichtlich des Bundeszentralregisters ist dies dem Senat ohnehin bekannt, hinsichtlich des Ausländerzentralregisters hat dies eine Antrage des Senats bei dieser Behörde ergeben. Das Ausländerzentralregister hat darüber hinaus in seiner Mitteilung an den Senat vom 12. April 1996 das Vorbringen der Revision des Angeklagten M. auch insoweit bestätigt, als mitgeteilt ist, daß dort gegenwärtig 20 Personen namens Ismet B. registriert seien.
4.
Die Ablehnung des genannten Antrags ist gleichwohl im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a)
Bei dem Antrag handelt es sich um die Kombination eines Beweisantrags und eines Beweisermittlungsantrags. Soweit er darauf gerichtet war, den Zeugen über die Spedition zu ermitteln, war es ein Beweisantrag. Mit der Angabe des früheren Arbeitsplatzes war ein nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügend konkreter Anhaltspunkt für das Auffinden des Zeugen genannt (BGH bei Holtz MDR 1977, 984 m.w.Nachw.). Daß der Zeuge angesichts des Ergebnisses der Ermittlungen in Slowenien unerreichbar i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO war, liegt auf der Hand. Diese Annahme wird auch von der Revision nicht gerügt.
b)
Soweit Antragen bei den genannten Registerbehörden beantragt waren, liegt dagegen ein Beweisermittlungsantrag vor. Wie die Revision des Angeklagten M. selbst vorträgt, sollte durch die Antragen erst die Suche nach dem Zeugen unter sämtlichen in Deutschland auffindbaren Personen gleichen Namens ermöglicht werden. Der Antrag ist also darauf gerichtet, eine größere Zahl von Personen zunächst festzustellen und dann zu vernehmen, ohne daß angegeben ist, welche dieser Personen von der zu beweisenden Tatsache Kenntnis hat. Ein solcher Antrag ist wegen der fehlenden Individualisierung des Beweismittels (vgl. BGHSt 40, 3, 6) kein Beweisantrag, sondern ein Beweisermittlungsantrag (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 117 m.w.Nachw. in Fußn. 276).
c)
Die Zurückweisung eines Beweisermittlungsantrags begründet die Revision nur dann, wenn das Tatgericht dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Daß die Zurückweisung des Beweisermittlungsantrags dabei in der Form der Bescheidung eines Beweisantrags erfolgte, ändert daran nichts (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13; BGH, Beschl. vom 8. Oktober 1992 - 1 StR 440/92 m.w.Nachw.
d)
Hat, wie hier, der Tatrichter mit unzutreffenden Erwägungen begründet, warum er eine - rechtlich nach Aufklärungsgesichtspunkten zu beurteilende - Beweiserhebung nicht für erforderlich hält, kann dies auch dann zum Erfolg der Revision führen, wenn eine rechtsfehlerfreie Begründung desselben Ergebnisses möglich gewesen wäre. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß durch den (unzutreffenden) Inhalt der Begründung hinsichtlich der Bedeutung der Beweisbehauptung eine "irreführende Prozeßlage" geschaffen worden sein kann, die auf das Verteidigungsverhalten Einfluß gehabt haben kann (BGH NStZ 1985, 324, 325). Dies ist hier nicht der Fall, da die Strafkammer die sachliche Bedeutung der Beweisbehauptung ausdrücklich hervorgehoben hat.
e)
Unter diesen Umständen ist die Begründung der Strafkammer für den Senat nicht maßgebend. Entscheidend ist vielmehr allein, ob nach "seiner Sicht der Dinge" die Durchführung der in Rede stehenden Beweiserhebung zur weiteren Aufklärung erforderlich gewesen wäre (BGH a.a.O.).
Dies ist nicht der Fall. Im Hinblick darauf, daß die überprüften Hinweise zur Ermittlung des Zeugen hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Spedition ohne Realitätsbezug waren und der Zeuge, der angeblich wegen Waffenschmuggels bereits in Erscheinung getreten ist, beim Bundeskriminalamt ebenso wie bei mehreren Landeskriminalämtern unbekannt ist, waren die unterbliebenen Ermittlungen bei den genannten Behörden zur Überzeugung des Senats nicht geeignet, den Zeugen doch noch zu ermitteln. Dies gilt um so mehr, als davon auszugehen ist, daß der Zeuge sich lediglich 1992 zwei Monate in Frankfurt aufgehalten hat.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Anträgen vom 29. Februar 1996 Bezug.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Maul
Granderath
Wahl
Schomburg