Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.04.1991, Az.: 2 BvL 6/90
Vollstreckungsbescheid; Überprüfung auf Sitten- und Gesetzwidrigkeit; Normenkontrolle; Richtervorlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.04.1991
- Aktenzeichen
- 2 BvL 6/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 12367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 84, 160 - 168
- NJW 1991, 2412-2413 (Volltext mit red./amtl. LS)
- Rpfleger 1991, 324-325 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Überprüfung rechtskräftiger Vollstreckungsbescheide auf Sitten- und Gesetzeswidrigkeit.
2. Zur Zulässigkeit von Richtervorlagen nach Art. 100 I GG.
Gründe
A.
Die Vorlage stellt die Frage zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob ein in einem Mahnverfahren gemäß §§ 688 ff. ZPO erwirkter Vollstreckungsbescheid über eine Forderung aus einem gekündigten Ratenkreditvertrag in materielle Rechtskraft erwachsen darf, obwohl der mit ihm verfolgte Anspruch einer gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung auf Gesetz- und Sittenwidrigkeit nicht unterzogen worden ist.
I.
1. Durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) wurde das Mahnverfahren neu gestaltet. Der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids muß nur noch die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), den geltend gemachten Anspruch also hinreichend individualisieren; eine Schlüssigkeitsprüfung durch den Rechtspfleger (vgl. § 20 Nr. 1 RPflG) ist - anders als nach früherem Recht - nicht mehr erforderlich (§ 691 Abs. 1 ZPO). Demgemäß enthält der Mahnbescheid den Hinweis, daß das Gericht nicht geprüft habe, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Wird gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt, so kann der Gläubiger auf der Grundlage des Mahnbescheides einen Vollstreckungsbescheid erwirken (§ 699 ZPO).
Nach altem wie neuem Recht steht der Vollstreckungsbescheid (früher: Vollstreckungsbefehl) einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Wird gegen ihn Einspruch nicht eingelegt, unterliegt er als Vollstreckungstitel gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 4, 795 ZPO neben der Wiederaufnahmeklage (vgl. § 584 Abs. 2 ZPO) nur noch der Vollstreckungsabwehrklage des § 767 ZPO, die jedoch gemäß § 796 Abs. 2 ZPO in der durch die Vereinfachungsnovelle geänderten Fassung nur auf solche den Anspruch selbst betreffende Gründe gestützt werden kann, die nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
2. Daneben läßt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Durchbrechung der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids durch eine auf § 826 BGB gestützte Klage zu. Für deren Erfolg reicht jedoch die materielle Unrichtigkeit des Titels und die Kenntnis des Gläubigers hiervon nicht aus. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung begründen. Ein solcher Umstand kann in den Besonderheiten des Mahnverfahrens liegen. Erwirkt der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid über eine Forderung aus einem Ratenkreditvertrag, obwohl er erkennen konnte, daß eine am Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientierte Schlüssigkeitsprüfung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs zu dessen Ablehnung hätte führen müssen, so kann dies die Vollstreckung aus dem so erwirkten materiell-rechtlich unrichtigen Titel sittenwidrig machen (vgl. zum Vorstehenden BGHZ 101, 380 (382 ff.) [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86]).
II.
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens klagt aus § 826 BGB gegen eine Inkasso-Gesellschaft auf Unterlassen der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, dem eine Forderung aus einem gekündigten Ratenkreditvertrag zugrunde liegt; hilfsweise erhebt sie die Vollstreckungsabwehrklage. Sie vertritt die Auffassung, daß der Kreditvertrag bei Einbeziehung der Kreditvermittlungskosten in den Vertragszins als sittenwidrig angesehen werden müsse; dies sei dem Gläubiger bei der Erwirkung des Vollstreckungsbescheids auch bekannt gewesen. Demgegenüber verweist die Beklagte darauf, daß nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer Sittenwidrigkeit bei der Erwirkung des Vollstreckungsbescheids nicht habe ausgegangen werden können.
In erster Instanz hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das Oberlandesgericht eine genaue Berechnung der Zinsen vorgenommen. Es hat dabei - entsprechend der bei Beantragung des Vollstreckungsbescheids maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW-RR 1990, S. 179 f. m.w.N.) - die Maklerprovision beim Vergleich zwischen Vertrags- und Marktzins zum einen beiderseits zugeschlagen, zum anderen beiderseits weggelassen und sie schließlich - wie es die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet - nur beim Vertragszins berücksichtigt; hierbei hat sich ergeben, daß nur unter der letztgenannten Voraussetzung der Vertragszins den Marktzins um mehr als 100% übersteigt und daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sittenwidrigkeit vorliegt.
2. Daraufhin hat das Oberlandesgericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage vorgelegt, ob die §§ 690 Abs. 1 Nr. 3, 691 Abs. 1 und 796 Abs. 2 ZPO in der Fassung der Vereinfachungsnovelle insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als Vollstreckungsbescheide ohne gerichtliche Prüfung auf Gesetz- oder Sittenwidrigkeit in unbeschränkte materielle Rechtskraft erwachsen.
Das Oberlandesgericht führt hierzu aus:
a) Gerichtliche Titel müßten einem rechtsstaatlichen Mindeststandard genügen. Das Rechtsstaatsprinzip fordere, daß solche Titel nur in materielle Rechtskraft erwachsen dürften, wenn die zugrundeliegende Forderung unabhängig von einem entsprechenden Verhalten des Schuldners zuvor einmal einer gerichtlichen Kontrolle in Form der Amtsprüfung auf Sitten- und Gesetzwidrigkeit unterzogen worden sei. Demgegenüber erwüchsen Vollstreckungsbescheide ohne eine solche vorherige Amtsprüfung in materielle Rechtskraft. Das insoweit einschlägige Verfahrensrecht (§ 700 Abs. 1 i.V.m. § 322 Abs. 1 ZPO) lasse eine andere - verfassungskonforme - Auslegung nicht zu. Der damit eintretende verfassungswidrige Zustand werde durch die Möglichkeit einer Klage nach § 826 BGB nicht ausgeräumt. Bei einer solchen Klage fehle die "von Amts wegen vorzunehmende gerichtliche Prüfung auf Gesetz- und Sittenwidrigkeit"; auf diese objektive Voraussetzung für die unbeschränkte materielle Rechtskraft könne aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verzichtet werden. Unter diesen Umständen müsse die Abschaffung der Schlüssigkeitsprüfung in Verbindung mit der gleichzeitigen Beibehaltung der die materielle Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids begründenden Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden; dem Schuldner müsse in diesem Falle wenigstens die Befugnis eingeräumt werden, im nachhinein einmal eine Amtsprüfung auf Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Vertrages durchführen zu lassen.
Die von Verfassungs wegen erforderlichen Einschränkungen in bezug auf die gegenwärtige Rechtslage könnten entweder an der Abschaffung der Schlüssigkeitsprüfung oder an der Reichweite der Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden ansetzen. Der Senat halte die zweite Alternative für praktikabler. Das - auch zum Rechtsstaatsprinzip gehörende - Gebot der Rechtssicherheit stehe insoweit nicht entgegen.
b) Die angenommene Verfassungswidrigkeit sei auch entscheidungserheblich:
Gehe man von einer verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften aus, so müsse die Klage aus § 826 BGB abgewiesen werden. Nach der bei der Beantragung des Vollstreckungsbescheids maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung hätte die Maklerprovision beidseitig sowohl beim Vertrags- als auch beim Marktzins entweder zugeschlagen oder weggelassen werden dürfen. Für beide Fälle hätte jedoch das Ergebnis des Zinsvergleichs, bezogen auf den in Rede stehenden Zeitpunkt, nicht zur Bejahung der Sittenwidrigkeit führen können.
Demgegenüber müsse bei angenommener Verfassungswidrigkeit der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Vorschriften anders entschieden werden. Auch in diesem Falle könne zwar der auf § 826 BGB gestützte Hauptantrag der Klage keinen Erfolg haben, doch greife bei lediglich beschränkter Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids, namentlich der Zulässigkeit der Einwendung der Sittenwidrigkeit, die hilfsweise erhobene Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO durch, weil die Einwendung nicht nach § 796 Abs. 2 ZPO präkludiert sein würde. Folge der Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages wäre, daß die Klägerin die Kredit- und Bearbeitungsgebühren sowie die Maklerprovision nicht bezahlen müsse. Sie hätte lediglich den Nettokredit zu erstatten, wozu Verzugszinsen hinzutreten könnten. Mit ihren bisherigen Leistungen habe die Klägerin sämtliche unter den genannten Voraussetzungen denkbaren Ansprüche erfüllt.
B.
Die Vorlage ist unzulässig.
I.
Das Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist zulässig und geboten, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt; deren Verfassungsmäßigkeit muß für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sein. Das vorlegende Gericht muß in der Begründung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) seines Vorlagebeschlusses neben der Erfüllung dieser Voraussetzung auch seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher darlegen und dabei den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab benennen (vgl. BVerfGE 81, 275 (276 f.) [BVerfG 06.03.1990 - 2 BvL 10/89] m.w.N.).
II.
Dieser Voraussetzung genügt der Vorlagebeschluß nicht; das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften nicht in ausreichender Weise begründet. Das ergibt sich aus folgendem:
1. Das Oberlandesgericht geht von einem dem Rechtsstaatsprinzip zuzurechnenden allgemeinen Rechtssatz aus, daß gesetz- und sittenwidrige Leistungen nicht mit staatlicher Hilfe realisiert werden dürfen und fordert deshalb, daß eine vom Verhalten des Schuldners unabhängige gerichtliche Amtsprüfung auf Gesetz- und Sittenwidrigkeit des geltend gemachten Anspruchs vorgenommen wird, bevor ein Vollstreckungsbescheid in materielle Rechtskraft erwächst. Eine so verstandene, also ohne besonderen Antrag des Schuldners vorzunehmende Amtsprüfung ist nach geltendem Recht weder im Mahnverfahren noch im anschließenden Vollstreckungsverfahren vorgesehen. Vielmehr muß der Schuldner entweder Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen. Beide Rechtsbehelfe brauchen allerdings nicht begründet zu werden, sind aber nicht unbefristet zulässig (vgl. § 694 ZPO einerseits und § 700 Abs. 1 i.V.m. § 339 Abs. 1 ZPO andererseits). Wird einer von ihnen eingelegt, so wird der geltend gemachte Anspruch des Gläubigers in das Klageverfahren übergeleitet; dort wird sodann - auch ohne daß der Schuldner noch zusätzlich darauf antragen muß - von Amts wegen eine Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen (§ 331 Abs. 2 ZPO). Das Oberlandesgericht sieht - von seinem Ausgangspunkt zutreffend - diese Regelungen als verfassungsrechtlich nicht ausreichend an, weil der Schuldner hierdurch nur die Gelegenheit erhält, eine Schlüssigkeitsprüfung von Amts wegen herbeizuführen, diese aber nicht unabhängig von seinem Verhalten erfolgt, sondern die Einlegung eines Rechtsbehelfs voraussetzt.
Mit diesem Ausgangspunkt unvereinbar und damit in sich widersprüchlich ist jedoch die weitere Auffassung des Oberlandesgerichts, der von ihm angenommene verfassungsrechtliche Mangel des derzeitigen Rechtszustandes könne schon dadurch ausgeräumt werden, daß der Schuldner im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage durch eine entsprechende Beseitigung der in § 796 Abs. 2 ZPO angeordneten Präklusionswirkung die Möglichkeit erhalte, eine solche Amtsprüfung auf Gesetz- und Sittenwidrigkeit durchführen zu lassen. Dieser vom Oberlandesgericht zur Beseitigung der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit ausdrücklich empfohlene und damit im Verhältnis zu einer Wiederherstellung der früheren Schlüssigkeitsprüfung im Mahnverfahren sogar bevorzugte Lösungsweg zeigt, daß das Oberlandesgericht eine von einem verfahrenseinleitenden Antrag des Schuldners unabhängige Amtsprüfung von Verfassungs wegen gerade nicht fordern will. Es sieht seinen verfassungsrechtlichen Erwägungen bereits durch eine Regelung genügt, die vom Schuldner die Erhebung einer nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO begründungsbedürftigen Vollstreckungsgegenklage voraussetzt, also von ihm erheblich mehr verlangt als bei Einlegung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder eines Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid. Dem Oberlandesgericht mag der darin liegende Widerspruch deshalb verborgen geblieben sein, weil es das Postulat der Amtsprüfung mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft verknüpft. Das ändert nichts daran, daß unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, die nach Auffassung des Oberlandesgerichts von Verfassungs wegen erforderliche Amtsprüfung müsse unabhängig von einem verfahrenseinleitenden Antrag des Schuldners erfolgen.
2. Damit bleibt unklar, worin das Oberlandesgericht den von ihm behaupteten rechtsstaatlichen Verstoß erblickt, der mit der durch die Vereinfachungsnovelle erfolgten Abschaffung einer Schlüssigkeitsprüfung im Mahnverfahren verbunden sein soll. Die auch in bezug auf den Einwand der Gesetz- und Sittenwidrigkeit bestehende Fristgebundenheit des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid sieht es gerade nicht als verfassungswidrig an, obwohl die mit einem unbefristeten Rechtsbehelf verbundene Einschränkung der formellen Rechtskraft des Titels dem Schuldner im Blick auf die vom Oberlandesgericht für erforderlich gehaltene Amtsprüfung eine sehr viel günstigere Position verschaffen würde, als eine nachträgliche Vollstreckungsgegenklage dies vermöchte. Wegen der Verknüpfung seines verfassungsrechtlichen Ansatzes mit der materiellen Rechtskraft, in die der Vollstreckungsbescheid gemäß §§ 700 Abs. 1, 322 Abs. 1 ZPO erwächst, kann das Oberlandesgericht eigentlich nur als verfassungswidrig beanstanden, daß der Schuldner den Einwand der Gesetz- und Sittenwidrigkeit in einem weiteren Verfahren auch dann nicht mehr erheben kann, wenn eine diesbezügliche Prüfung in dem zum Erlaß des Vollstreckungsbescheids führenden Verfahren unterblieben ist.
3. Selbst wenn sich jedoch der Vorlagebeschluß in diesem Sinne deuten ließe, fehlt es an einer ausreichenden Darlegung des Oberlandesgerichts, weshalb nicht für Fälle der vorliegenden Art, in denen bei Beantragung des Vollstreckungsbescheides eine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung vorlag, eine die Rechtskraft durchbrechende Klage aus § 826 BGB einen verfassungsrechtlich ausreichenden Ersatz darstellt. Das Oberlandesgericht verneint diese Frage in erster Linie deshalb, weil auf die objektive Voraussetzung einer von Amts wegen vorzunehmenden gerichtlichen Prüfung auf Gesetz- und Sittenwidrigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verzichtet werden könne. Diese Erwägung ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil diese "objektive Voraussetzung" im Rahmen einer Vollstreckungsklage ebensowenig gewährleistet ist. Entsprechendes gilt für den weiteren Hinweis des Oberlandesgerichts, die den Schuldner bei einer Klage aus§ 826 BGB treffende Darlegungs- und Beweislast verhindere einen vergleichbar wirkungsvollen Rechtsschutz; derartige Lasten treffen in derselben Weise den Schuldner auch bei einer Vollstreckungsgegenklage. Das Oberlandesgericht bemerkt schließlich, daß die Erfolgsaussicht einer Klage aus § 826 BGB von einem "mehr oder weniger zufälligen Ereignis" abhänge, nämlich vom Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsbescheides. Dieser Hinweis könnte jedoch nur dann Bedeutung gewinnen, wenn in dem genannten Zeitpunkt, auf den in der Sache auch bei einer Schlüssigkeitsprüfung im Mahnverfahren abzustellen wäre, eine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorgelegen hat; dies ist hier aber nicht der Fall.
(gez.) Böckenförde
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