Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1985, Az.: BVerwG 2 C 8.84
Anspruch eines Lehrers auf Urlaub außerhalb der Unterrichtszeit für ein kommunalpolitisches Mandat; Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge durch Verminderung der Pflichtstunden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.12.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 8.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 15.11.1982 - AZ: 4 VG A 123/82
- OVG Schleswig-Holstein - 13.12.1983 - AZ: 5 OVG A 173/82
Rechtsgrundlagen
- § 89 BBG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 108 b Abs. 3 Nds. BeamtenG - F. 1978/1980
Fundstellen
- BVerwGE 72, 289 - 291
- BayVBl 1986, 503
- DVBl 1986, 241-242 (Volltext mit red. LS)
- DokBer B 1986, 74-75
- DÖD 1986, 89-90
- NVwZ 1986, 743 (Volltext mit amtl. LS)
- StädteT 1986, 405
- VR 1986, 172
- ZBR 1986, 269-270
Amtlicher Leitsatz
Kein Mandatsurlaub für Gemeinderatstätigkeit eines Lehrers außerhalb der Unterrichtsstunden
Redaktioneller Leitsatz
Ein Lehrer hat keinen Anspruch auf Urlaub für die Zeit seiner Tätigkeit als Gemeinderat außerhalb der Unterrichtszeit.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, Studiendirektor, ist Ratsherr im Rat der Stadt L., wo er auch sechs Ausschüssen angehört. Er beantragte bei der Beklagten, ihn unter Fortzahlung der Bezüge wöchentlich von sechs Unterrichtsstunden zu befreien: Rat und Ausschüsse tagten in der Regel nachmittags und abends. Für seine Tätigkeit als Ratsherr benötige er weit mehr als 12 Stunden wöchentlich. Da zu seiner Tätigkeit als Lehrer nicht nur die Unterrichtszeit, sondern auch die dafür erforderliche Vorbereitungszeit zähle, sei es erforderlich, ihm die beantragte Befreiung zu gewähren. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, nach der abschließenden Regelung in § 108 b Nds. Beamtengesetz sei nur der jeweils erforderliche Urlaub zu gewähren, eine generelle Pflichtstundenreduzierung (Arbeitszeitverkürzung) sei nicht zulässig. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück.
Die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger wöchentlich für sechs Unterrichtsstunden Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren,
hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Der geltend gemachte Anspruch auf einen pauschalen Sonderurlaub zur Abgeltung der durch das politische Mandat entstandenen Belastungen finde im Gesetz keine Stütze.
Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen: Eine pauschale Pflichtstundenermäßigung sei nicht "erforderlich" im Sinne des § 108 b Abs. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - i.d.F. vom 28. September 1978 (Nds. GVBl. S. 677), insoweit geändert durch Gesetz vom 24. November 1980 (Nds. GVBl. S. 474). Bereits aus Wortlaut und systematischer Stellung der Vorschrift, die eine abschließende Spezialregelung des Mandatsurlaubs enthalte, ergebe sich, daß eine Beurlaubung lediglich für die Dauer der durch die Mandatstätigkeit bedingten notwendigen Abwesenheit vom Dienst möglich sei. Eine allgemeine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sehe das Gesetz nur für Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes vor (§ 108 b Abs. 1 NBG). Das Amt des Gemeindevertreters habe den Charakter eines überwiegend in der Freizeit ausgeübten Ehrenamtes bewahrt. Das ehrenamtliche Engagement der Beamten solle durch die Gewährung des erforderlichen Urlaubs unterstützt, nicht aber darüber hinaus durch einen Ausgleich für entgangene Freizeit belohnt werden. Bei derjenigen Mandatstätigkeit des Klägers, die in die seiner Disposition unterworfenen Nachmittags- und Abendstunden falle, sei eine Beurlaubung nicht erforderlich. Es sei seinem Ermessen überlassen, wann er sich den im häuslichen Bereich zu erledigenden dienstlichen Arbeiten (Unterrichtsvorbereitung, Korrektur von Schülerarbeiten usw.) widme. - Daß § 108 b Abs. 3 NBG einen Urlaubsanspruch lediglich für den Fall einer Kollision von Tätigkeiten zur Ausübung des Mandats und zeitlich festgelegten dienstlichen Obliegenheiten gewähre, werde durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. - Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei mit dieser Anwendung des § 108 b Abs. 3 NBG nicht verbunden. Daß ein Lehrer in der Regel weniger Urlaub zur Ausübung seiner Mandatstätigkeit erhalte als ein Beamter, dessen gesamte Dienstzeit durch den Dienstherrn geregelt sei, sei eine zwingende Folge dieses unterschiedlichen Grades an Reglementierung der Dienstzeit und dadurch sachlich gerechtfertigt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Beide Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Kläger hat, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgesprochen haben, keinen Anspruch darauf, daß ihm für Ratstätigkeiten außerhalb seiner Unterrichtsstunden Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge durch Verminderung seiner Pflichtstunden erteilt wird.
Nach § 108 b Abs. 3 des Nds. Beamtengesetzes - NBG - in der Fassung vom 28. September 1978 (Nds. GVBl. S. 677), insoweit geändert durch Gesetz vom 24. November 1980 (Nds. GVBl. S. 474), ist dem Beamten für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung nebst deren Ausschüssen "der erforderliche Urlaub" unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen. Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift ist Urlaub nur insoweit, als eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht des Beamten mit einer zeitlich festgelegten Ratstätigkeit, etwa der Teilnahme an einer Sitzung, zeitlich zusammentrifft, so daß hierdurch der Beamte ohne den Urlaub an der betreffenden Ratstätigkeit unmittelbar gehindert wäre. Soweit danach Dienst des Beamten endgültig ausfällt, wird dies - im begrenzten Umfang - lediglich in Kauf genommen. Dagegen ist es nicht Ziel der Vorschrift, bei Beamten den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Tätigkeit als Mitglied kommunaler Gremien ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht auszugleichen (in der Sache ebenso VGH Mannheim, Beschluß vom 21. Oktober 1983 - 4 S 1704/83 - <DÖV 1984, 257>; der gegenteiligen Ansicht des OVG Münster im Urteil vom 22. Juni 1983 - 12 A 1038/82 - <DVBl. 1983, 1116> vermag der Senat nicht zu folgen). Denn die Vorschrift ist als Ausnahme von dem hergebrachten, in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten, dem die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht (vgl. BVerfGE 40, 296 [BVerfG 05.11.1975 - 2 BvR 193/74] <321 f.>[BVerfG 05.11.1975 - 2 BvR 193/74]), eng auszulegen. Sie läßt sich unter diesem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt nur insofern rechtfertigen, als der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied kommunaler Gremien zumindest in erster Linie in der Freizeit stattfindet, so daß der allenfalls erforderliche Urlaub im Rahmen der zulässigen kurzfristigen Dienstbefreiung bleibt. Umstellungen des Dienstes mit dem Ziel, Beurlaubungen möglichst zu erübrigen, sind hiernach nicht - wie der Kläger meint - zu vermeiden, sondern im Gegenteil vom Dienstherrn und vom Beamten vorrangig anzustreben.
Der Revision ist einzuräumen, daß der Dienst eines Lehrers nur teilweise in der Unterrichtserteilung und im übrigen insbesondere in zeitlich nicht festgelegter Vor- und Nachbereitung des Unterrichts u.a. besteht (vgl. BVerwGE 59, 142 <144>[BVerwG 29.11.1979 - 2 C 40/77] mit weit. Nachw.). Insoweit kommt aber gerade wegen der Gestaltungsfreiheit des Lehrers das für eine Beurlaubung vorausgesetzte zeitliche Zusammentreffen von Dienstleistungspflicht und Ratstätigkeit nicht in Betracht. Soweit infolgedessen bei Lehrern weniger als bei anderen Beamten eine Beurlaubung erforderlich wird, ist dieser Unterschied eben durch das Fehlen eines zeitlichen Zusammentreffens sachlich begründet.
Der Gesichtspunkt, daß unter der Geltung des Grundgesetzes jeder Staatsbürger verstärkt zur aktiven Mitgestaltung u.a. der gemeindlichen Selbstverwaltung aufgerufen ist, betrifft alle Staatsbürger gleichermaßen und kann deshalb nicht für eine weite Auslegung der allein Beamte betreffenden Ausnahmevorschrift des § 108 b Abs. 3 NBG herangezogen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller