Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.09.1983, Az.: 3 StR 285/83
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Zusammenrechnung von Teilmengen bei der Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Einfuhr in nicht geringer Menge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.09.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 285/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 08.03.1983
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Technischer Angestellter Dirk K. aus X., geboren am ... 1959 in M.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. September 1983
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. März 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte von Ende März bis Ende Mai 1982 in drei Einzelakten insgesamt mindestens 57 Gramm Heroin in den Niederlanden. Bis auf 2 Gramm, die er selbst mitbrachte, ließ er es durch andere in die Bundesrepublik Deutschland schmuggeln, streckte es - zumindest überwiegend - mit einem unbekannten Zusatz und veräußerte es nach und nach mit Gewinn. Kleinere Mengen erhielten seine drei ihm untergeordneten "Partner", die insbesondere Kunden vermittelten, zum Eigenverbrauch. Der Angeklagte selbst "sniefte" einen geringen Teil des Heroins.
Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht die drei Teilmengen bei der Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Einfuhr "in nicht geringer Menge" nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zusammengerechnet (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 623). Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des eingeführten Heroins (vgl. BGH NStZ 1983, 322; BGH Strafverteidiger 1983, 331) - jedenfalls in Form einer Qualitätsangabe - waren bei der Menge von 57 Gramm nicht unbedingt geboten. Denn 57 Gramm Heroin in einer von den Konsumenten nicht beanstandeten, also üblichen Qualität des illegalen Rauschgifthandels sind eine nicht geringe Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, abgesehen davon, daß der Angeklagte die eingeführten 57 Gramm - zumindest überwiegen mit einem dem Umfang nach nicht festgestellten Zusatz auf diese handelsübliche Qualität "streckte". Anders als in dem in Strafverteidiger 1983, 332 abgedruckten, vom Senat entschiedenen Fall ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch, daß die Qualität des Heroins vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war. Er kannte nämlich selbst dessen Wirkung durch "Sniefen", wußte, wie er es "strecken" und zu welchem Preis er es dann verkaufen konnte, und konnte damit seine - jedenfalls zum Teil heroinabhängigen - "Partner" zufriedenstellen.
Auch die Überprüfung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen hat Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Zwar hat das Landgericht - ohne gesonderte Ausführungen - erst am Ende seiner allgemeinen Strafzumessungserwägungen (vgl. hierzu BGH bei Holtz MDR 1980, 104; Mösl NStZ 1983, 160, 161) das Vorliegen eines minderschweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG verneint und auch nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß es sich der Möglichkeit bewußt war, allein wegen der nicht auszuschließenden erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) einen minderschweren Fall anzunehmen. Die Gesamtheit seiner gründlichen Erwägungen macht jedoch deutlich, daß es der Verminderung der Steuerungsfähigkeit keinen großen Einfluß auf die Tat beigemessen hat und schon deshalb keinen Anlaß sah, ihretwegen den Strafrahmen zu verschieben. Sonstige Anhaltspunkte, die zu einer näheren Erörterung der Frage des minderschweren Falles hätten drängen können (vgl. BGHSt 31, 163, 168 ff.), sind nicht ersichtlich. Den danach anzuwendenden Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG hat die Strafkammer allerdings nach §§ 21, 49 StGB gemildert. Der Senat sieht in der ausdrücklichen Anführung auch des § 49 StGB einen deutlichen Hinweis darauf, daß das Landgericht den Strafrahmen nach dieser Bestimmung herabgesetzt und nicht nur die Strafe aus dem Normalstrafrahmen gemildert hat. Daß es, wie auch die weiteren Ausführungen zeigen, sein tatrichterliches Ermessen (vgl. BGHSt 17, 35; 29, 319) dahin ausgeübt hat, die konkrete Strafe nicht nahe der unteren Grenze des so gefundenen Strafrahmens von sechs Monaten bis 11 Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Rechtsfehlerfrei konnte das Landgericht auch die einschlägige Vorstrafe straferschwerend berücksichtigen. Denn die Vorstrafe wurde nicht, wie es infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers im Urteil heißt (UA S. 5 unter h), am "10.12.1982", sondern am 10. Februar 1982 verhängt. Das folgt aus der gleichzeitigen Verurteilung der Ehefrau des Angeklagten an diesem Tage (UA S. 6) und aus der Gesamtstrafenbildung mit einer weiteren Vorstrafe des Angeklagten am 26. Juli 1982 (UA S. 5).
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer