Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.11.1972, Az.: 2 BvR 21/72
Vorkehrungen; Zustellungen; Ständige Wohnung; Betroffener; Erlaß des Bußgeldbescheides; Polizeiliche Vernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 16.11.1972
- Aktenzeichen
- 2 BvR 21/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 10990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln 10.12.1971 - 37 Qs OWi 627/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 34, 154 - 157
- DRiZ 1973, 60
- DÖV 1973, 277 (Volltext mit red. LS)
- MDR 1973, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 187 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen hat derjenige, der eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt.
2. Wenn der Betroffene vor Erlaß des Bußgeldbescheides zu der Beschuldigung polizeilich vernommen worden ist, so ist dies auch gültig.