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§ 78 BremWG - Dokumentation

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

(1) Die obere Wasserbehörde hat für alle Hochwasserschutzanlagen eine Dokumentation zu führen, in der die die Hochwasserschutzanlagen betreffenden Unterlagen gesammelt werden.

(2) Die Dokumentation muss mindestens enthalten;

  1. 1.

    die Widmung,

  2. 2.

    Erlaubnisse besonderer baulichen Anlagen (§ 75),

  3. 3.

    genehmigte Benutzungen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen und

  4. 4.

    Rechte aufgrund eines besonderen Rechtstitels nach § 80 Absatz 1 und Verpflichtungen Dritter.