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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.05.1988, Az.: 1 StR 223/88

Verfahrenseinstellung auf Grund des Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1988
Aktenzeichen
1 StR 223/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Offenburg - 21.12.1987

Verfahrensgegenstand

Unterlassene Hilfeleistung

Prozessführer

Matrose Manfred G. aus R.-F., geboren am ... 1962 in F.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 30. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 21. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

    Das Verfahren wird eingestellt.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

"Beiden Revisionen kann der Erfolg nicht versagt bleiben; es fehlt an einer (unverzichtbaren) Verfahrensvoraussetzung: Ein Eröffnungsbeschluß (§ 203 StPO) liegt nicht vor.

1.
Die Staatsanwaltschaft Offenburg hatte am 8. August 1987 vor dem Landgericht - Schwurgerichtskammer - Offenburg gegen den inzwischen rechtskräftig verurteilten Zeugen Martin B. Anklage wegen versuchten Mordes u.a. erhoben (vgl. Bd III AS 569 - 599). Am 15. September 1987 erhob die Staatsanwaltschaft vor demselben Gericht Anklage gegen den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung (Bd. III AS 637 - 641) und stellte zugleich den Antrag, das Verfahren mit dem Verfahren gegen Martin R. zu verbinden (Bd. III AS 635). Die Strafkammer I (als Schwurgerichtskammer) des Landgerichts Offenburg hat am 29. September 1987 über die mit den Anklagen unterbreiteten Sachverhalte und den Verbindungsantrag wie folgt entschieden (vgl. Bd. III AS 671):

I.
'In der Strafsache gegen Martin B. und Manfred G. wegen versuchten Mordes u.a. bzw. unterlassener Hilfeleistung wird das Hauptverfahren eröffnet. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 08.08.1987 wird zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Offenburg Strafkammer I als Schwurgerichtskammer zugelassen.

II.
Das Verfahren gegen M. G. wird zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren gegen M. B. verbunden ...'.

2.
Die Strafkammer hat nur die Anklage vom 8. August 1987 (gegen M. B.), nicht auch die vom 15. September 1987 (gegen den Angeklagten) zugelassen. Das folgt aus der ausdrücklichen Bezeichnung der einen und der Nichterwähnung der anderen Anklage. Die mit demselben Beschluß herbeigeführte Verbindung der beiden Verfahren hat auch nicht die Wirkung eines Beschlusses über die Zulassung der gegen den Angeklagten erhobenen Anklage und über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach Maßgabe dieser Anklage. Es ist nicht erkennbar, daß die Strafkammer insoweit die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen hätte.

Der fehlende Eröffnungsbeschluß ist auch nicht vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Haupt Verhandlung nachgeholt worden (vgl. hierzu BGHSt 29, 224, 228). In dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 17. Dezember 1987 (Bd. IV AS 955, 959) heißt es u.a.:

'Es wurde festgestellt, daß die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 15. September 1987 (AS 637 ff) durch Beschluß vom 29. September 1987 (AS 671) zugelassen und das Haupt verfahren eröffnet wurde'. Auch hieraus ergibt sich allenfalls, daß die Strafkammer irrtümlich angenommen hat, das Hauptverfahren auch hinsichtlich der Anklage vom 15. September 1987 eröffnet zu haben. Denn dieses Datum wird in dem in Bezug genommenen Beschluß nicht erwähnt. Daß die Strafkammer insoweit die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen hätte, ist nicht erkennbar.

3.
Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben; das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zur Verfahrenseinstellung (BGH NStZ 1987, 239)."

2

Dem tritt der Senat bei.

Schauenburg,
Ulsamer,
Foth,
Granderath,
v. Gerlach