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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.1987, Az.: BVerwG 8 B 56.87

Zulässigkeit der Überschreitung der Wohnflächengrenzen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG); Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Revisionsbegründung; Ermittlung der Wohnfläche

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 56.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 17445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 28.01.1987 - AZ: 9 B 82 A. 110

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Silberkuhl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 1987 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29.960,31 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen eines dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht erfüllt.

2

Eine Zulassung der Revision ist nach dem im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwendenden § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. u.a. Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34 S. 2 <3 f.> m.weit.Nachw.) schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sich das angefochtene Urteil in dem von den Klägern angestrebten Revisionsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls aus anderen Gründen als den vom Verwaltungsgerichtshof angeführten als richtig erweisen würde:

3

Die in § 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG ausnahmsweise zugelassene Überschreitung der sich nach § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 II. WoBauG ergebenden Wohnflächengrenzen setzt ebenso wie der Begriff der Mehrfläche bereits dem Wortsinn nach voraus, daß die Wohnflächengrenzen nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Können die berücksichtigungsfähigen individuellen Bedürfnisse des Wohnungsinhabers innerhalb der für seine Wohnung maßgebenden Wohnflächengrenze angemessen berücksichtigt werden, entfällt ein Mehrflächenbedarf. Denn wer steuerbegünstigt bauen will, soll regelmäßig die Wohnflächengrenzen einhalten, die das Zweite Wohnungsbaugesetz dem steuerbegünstigten Wohnungsbau gezogen hat. Der Bauherr muß deswegen grundsätzlich so planen, daß er seinen Wohnraumbedarf innerhalb dieser Wohnflächengrenzen befriedigen kann (vgl. Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 86.80 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 34 S. 1 <3 f.>). Ob Ausnahmsweise eine Mehrfläche erforderlich ist, um besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen, ist nicht rein rechnerisch nach der Personenzahl des Haushalts zu ermitteln vielmehr ist im Einzelfall aufgrund der besonderen Gestaltung der Räume und der besonderen Art der Bedürfnisse zu prüfen, welche Fläche zu deren Befriedigung benötigt wird und welche Fläche zum Wohnen verbleibt (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 378.63 - BVerwGE 22, 101 <106 f.>[BVerwG 04.10.1965 - VIII C 378/63]). Ergibt diese Prüfung, daß der Bauherr die Wohnflächengrenze nicht wegen seiner besonderen beruflichen oder persönlichen Raumbedürfnisse, sondern wegen einer aufwendigen Bemessung von Wohn- oder Nebenräumen über schreitet, ist ein Bedürfnis an der Überschreitung der Wohnfläche grenze nicht anzuerkennen (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 107, und vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 <5>). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Nach den nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, von denen in einem Revisionsverfahren auszugehen wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), hat die Wohnung der Kläger ohne (Teil-)Anrechnung der Grundflächen von Terasse und Balkon sowie des Liege- und Hobbyraums, der Sauna und der Dusche und nach einem Grundflächenabzug von zehn v.H. gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 3 II. BV eine Wohnfläche von rund 170 qm. Die sich danach ergebende Überschreitung der Wohnflächengrenze für die Eigentümerwohnung eines Familienheims mit zwei Wohnungen von 156 qm (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG) um rund 14 qm beruht nicht auf den beruflichen und persönlichen besonderen Raumbedürfnissen der Kläger. Zwar benutzt die Klägerin nach ihrer Darstellung den im genehmigten Bauplan ursprünglich als Kinderzimmer, später als Gästezimmer ausgewiesenen Raum als häusliches Arbeitszimmer; ferner soll das im Haus befindliche Schwimmbad, dessen Grundfläche bei der Wohnflächenberechnung der Eigentümerwohnung berücksichtigt worden ist, nach den Angaben der Kläger für diese aus therapeutischen Gründen notwendig sein. Die Wohnflächengrenze wird jedoch nicht deshalb überschritten, sondern deswegen, weil die Kläger nach den nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts für ihren "allenfalls Dreipersonenhaushalt" die Wohnräume zu aufwendig bemessen haben. Nach den aufgrund des Ergebnisses der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat allein das Wohnzimmer der Eigentümerwohnung im Erdgeschoß eine Wohnfläche von rund 61 qm. Die berücksichtigungsfähigen individuellen Bedürfnisse der Kläger konnten danach allein durch eine zumutbare Verkleinerung des für ihren Haushalt in dieser Größe nicht notwendigen Wohnraumes innerhalb der Wohnflächengrenze angemessen befriedigt werden. Ein die Überschreitung der Wohnflächengrenze rechtfertigender Wohnflächenmehrbedarf ist nicht gegeben. Die von den Klägern behauptete gelegentliche bloße Mitbenutzung der Wohnräume für berufliche Zwecke durch den Kläger (Empfang von Mandanten) rechtfertigt die Zubilligung von Mehrfläche nicht. Ein besonderes berufliches Bedürfnis an der Überschreitung der Wohnflächengrenze besteht vielmehr nur, wenn die Mehrfläche ausschließlich zu beruflichen Zwecken und nicht zum Wohnen benötigt wird (vgl. Urteil vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 <5>). Für die Zuerkennung von Mehrfläche ist dementsprechend erforderlich, daß in der Wohnung tatsächlich ein entsprechender Raum vorhanden ist, der nur zu den angegebenen Zwecken benutzt wird (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 29.84 - UA S. 7 m.weit.Hinw.). Namentlich sind Arbeitszimmer und dergleichen nur dann als beruflich veranlaßt anzuerkennen, wenn sie nicht zugleich dem Wohnen dienen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1986, a.a.O.). Damit erledigen sich die mit der Beschwerde erhobenen vermeintlich grundsätzlich bedeutsamen Fragen sowie die angedeuteten Verfahrensrügen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29.960,31 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Silberkuhl