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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.1982, Az.: 2 StR 810/81

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1982
Aktenzeichen
2 StR 810/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 18032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 24.09.1981

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. September 1981 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch wie folgt geändert und neu gefaßt wird:

    Der Angeklagte ist des unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über sie, ferner mit unerlaubtem Erwerb von Munition und explosionsgefährlichen Stoffen schuldig (§ 6 Abs. 3, § 29 Abs. 1 S. 1, § 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d., § 52 a Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a WaffG, § 27 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 4 SprengstG, § 52 StGB).

    Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Prüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben. Der Schuldspruch bedarf lediglich insofern einer Änderung, als das Landgericht den Angeklagten unter anderem wegen Erwerbs einer Kriegswaffe nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 KWKG verurteilt hat. Maschinenpistolen und die dazu gehörige Munition sind zwar in der Kriegswaffenliste aufgeführt (Teil B Nr. 29 Buchst. c, Nr. 31 Buchst. b). Gemäß § 6 Abs. 3 WaffG finden bei ihnen aber die in dieser Vorschrift bezeichneten Bestimmungen des WaffG Anwendung, u.a. § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Diese Strafnorm ist für solche Fälle die Spezialbestimmung gegenüber § 16 Abs. 1 KWKG (BGH NStZ 1981, 104). Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf eines Verbrechens gemäß § 52 a WaffG anders hätte verteidigen können als gegen den eines Verbrechens nach § 16 Abs. 1 KWKG.

2

Durch die Änderung des Schuldspruch wird der Strafausspruch nicht beeinflußt, da die Strafdrohung in beiden Vorschriften die gleiche ist.