Bundesfinanzhof
Beschl. v. 06.05.1987, Az.: II B 3/87
Mittel der Glaubhaftmachung für eine entschuldbare Säumnis
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 06.05.1987
- Aktenzeichen
- II B 3/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 15460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1988, 573
Entscheidungsgründe
Zwar hat der Prozeßbevollmächtigte Tatsachen behauptet, welche geeignet sein konnten, die Säumnis als entschuldbar erscheinen zu lassen. Aber er hat sie nicht - wie § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO darüber hinaus fordert - "glaubhaft gemacht". Zur Glaubhaftmachung war die angebotene Vernehmung der Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten und des Taxifahrers M nicht geeignet, weil die dazu erforderliche Beweisaufnahme nicht sofort hätte durchgeführt werden können und deshalb unstatthaft gewesen wäre (§ 155 FGO i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO, Beschluß des BFH vom 12. November 1985 VIII R 29/85, BFH/NV 1986, 290 Nr. 262). Der Versicherung an Eides Statt als Mittel der Glaubhaftmachung hat sich der Prozeßbevollmächtigte nicht bedient.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Anmerkung: Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des BFH wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluß vom 1. Juli 1987 1 BvR 748/87).