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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 06.05.1987, Az.: II B 3/87

Mittel der Glaubhaftmachung für eine entschuldbare Säumnis

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
06.05.1987
Aktenzeichen
II B 3/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1988, 573

Entscheidungsgründe

1

Zwar hat der Prozeßbevollmächtigte Tatsachen behauptet, welche geeignet sein konnten, die Säumnis als entschuldbar erscheinen zu lassen. Aber er hat sie nicht - wie § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO darüber hinaus fordert - "glaubhaft gemacht". Zur Glaubhaftmachung war die angebotene Vernehmung der Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten und des Taxifahrers M nicht geeignet, weil die dazu erforderliche Beweisaufnahme nicht sofort hätte durchgeführt werden können und deshalb unstatthaft gewesen wäre (§ 155 FGO i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO, Beschluß des BFH vom 12. November 1985 VIII R 29/85, BFH/NV 1986, 290 Nr. 262). Der Versicherung an Eides Statt als Mittel der Glaubhaftmachung hat sich der Prozeßbevollmächtigte nicht bedient.

2

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

3
4

Anmerkung: Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des BFH wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluß vom 1. Juli 1987 1 BvR 748/87).