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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1993, Az.: VI ZR 237/92

Überweisender Arzt; Verpflichtung zur Information; Arztbrief; Geplante Maßnahmen; Nichterscheinen des Patienten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1993
Aktenzeichen
VI ZR 237/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1994, 993-994 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 797-799 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 607 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1994, 102-104 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1994, 75-77 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der hinzugezogene Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, dem überweisenden Arzt in einem Arztbrief darüber zu berichten, was er in Erledigung des Überweisungsauftrags getan hat. Von der Berichtspflicht werden auch solche Maßnahmen umfaßt, die der überweisende Arzt über den ihm konkret erteilten Überweisungsauftrag hinaus hat vornehmen wollen, zu denen es aber wegen Nichterscheinens des Patienten nicht mehr gekommen ist.

Tatbestand:

1

Die Klägerin macht Ausgleichsansprüche gemäß § 426 BGB gegen den Beklagten mit der Begründung geltend, dieser hafte als Gesamtschuldner neben dem bei ihr haftpflichtversicherten Augenarzt R. für die bei dem Kind Thorsten R. durch fehlerhafte Behandlung verursachten Gesundheitsschäden.

2

Der am 25.9. 1976 geborene Thorsten R. befand sich ab Mai 1977 als Kassenpatient in Behandlung des Augenarztes R. Das Kind litt zu dieser Zeit an starkem Tränenträufeln, verklebten Augenlidern sowie einer Lidrandentzündung rechts mit Eiterabsonderungen. Nachdem eine Behandlung mit Augentropfen keinen Erfolg hatte, überwies der Augenarzt das Kind zur Tränenwegspülung in die Augenklinik in S., deren Chefarzt der Erstbeklagte (im folgenden der Beklagte) war. Dieser führte am 29. Juli 1977 eine Tränenwegspülung durch. Er veranlaßte eine weitere Behandlung mit Augentropfen und berichtete darüber dem Augenarzt, in dessen Behandlung das Kind verblieb.

3

Am 2. Oktober 1978 wurde das Kind wiederum aufgrund einer Überweisung des Augenarztes dem Beklagten in der Augenklinik S. zur Tränenwegsondierung vorgestellt. Zu einer solchen kam es an diesem Tag indessen nicht. In der Ambulanzkarte der Klinik wurde für den 2. Oktober 1978 folgendes eingetragen: "...Chef: erneute Tränenw.-Sondierung re., sowie Unters. in Narkose u. Tensio." Im Anschluß hieran ist rechts das Datum 6.10.1978 vermerkt.

4

Zu einer Vorstellung des Kindes, das sich am 3. Oktober 1978 wegen eines Infekts in der Behandlung der Kinderärztin Dr. K. befand, kam es weder am 6. Oktober noch in den folgenden Monaten. Erst nach einer erneuten Überweisung durch den Augenarzt R. nahm der Beklagte am 9. Januar 1981 eine Untersuchung des Augeninnendrucks in Narkose vor. Dabei ergab sich ein typischer Glaukombefund. In der Universitätsklinik W., die eine Hydrophthalmie (kindlicher Star) feststellte, wurde daraufhin eine den Augeninnendruck senkende Operation vorgenommen. Die durch den langzeitig überhöhten Innendruck an beiden Augen eingetretene Sehnervschädigung war jedoch nicht mehr korrigierbar. Sie bewirkte eine dauerhafte gravierende Beeinträchtigung des Sehvermögens des Kindes.

5

Durch rechtskräftiges Teilurteil vom 27. November 1978 verurteilte das Landgericht den Augenarzt R., an das Kind ein Schmerzensgeld von 80.000 DM zu zahlen, und stellte ferner dessen Verpflichtung zum Ersatz jedweden weiteren Schadens fest.

6

Die Klägerin macht geltend, sie habe für den bei ihr haftpflichtversicherten Augenarzt aus Anlaß des vorliegenden Schadensfalles bereits 134.088, 89 DM aufwenden müssen. Sie ist der Auffassung, daß der Beklagte diese Aufwendungen zu 2/3 auszugleichen habe, und verlangt von ihm die Zahlung von 89. 392, 58 DM sowie die Feststellung, daß er verpflichtet sei, alle weiteren Aufwendungen, die sie für den Augenarzt R. aufbringen müsse, zu 2/3 zu tragen.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihre Klagansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat das Bestehen von Ausgleichsansprüchen nach § 426 BGB aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) verneint, da dem Beklagten kein schadensursächlicher Behandlungs- und Diagnosefehler unterlaufen sei und er auch keine Nachsorgepflicht verletzt habe.

9

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Verdachtsdiagnose eines kindlichen Glaukoms bzw. einer Hydrophthalmie nicht schon anläßlich der Untersuchung und Behandlung am 29. Juli 1977 gestellt werden müssen. Der Beklagte habe der ihm als Konsiliarius obliegenden Pflicht dadurch genügt, daß er auftragsgemäß die Tränenwegspülung vorgenommen und den überweisenden Augenarzt durch einen Arztbrief über die dabei getroffenen Feststellungen unterrichtet habe.

10

Aber auch im Zusammenhang mit der erneuten Vorstellung des Kindes am 2. Oktober 1978 sei dem Beklagten, der als Konsiliarius wiederum eine Tränenwegspülung habe vornehmen sollen, kein Fehlverhalten anzulasten. Zu diesem Zeitpunkt hätte zwar die Verdachtsdiagnose auf ein kindliches Glaukom gestellt und durch eine Untersuchung in Narkose mit Augeninnendruckmessung überprüft werden müssen. Dem Beklagten sei aber nicht zu widerlegen, daß er mit den Eltern am 6. Oktober 1978 eine erneute Vorstellung vereinbart habe und an diesem Tage diese Untersuchung "als Routinemaßnahme" habe durchgeführt werden sollen.

11

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Beklagte, nachdem die Eltern mit dem Kind am 6. Oktober nicht erschienen waren, auch nicht verpflichtet, auf eine erneute Vorstellung des Patienten zum Zwecke der Vornahme einer Narkoseuntersuchung mit Druckmessung zu drängen. Einmal habe kein bedrohlicher Befund vorgelegen, sondern es sei lediglich um die Abklärung mehrerer Verdachtsdiagnosen gegangen. Zum anderen habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, daß der Augenarzt R. die Eltern des Kindes sachgerecht beraten werde, und er keine Anhaltspunkte für die Annahme gehabt habe, daß dieser den ihm gestellten diagnostischen Aufgaben und Beratungspflichten nicht gewachsen sein könnte und es deshalb versäumen werde, die Eltern des Kindes eindringlich auf die Notwendigkeit weiterer diagnostischer Maßnahmen hinzuweisen.

12

II. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist begründet.

13

Keinen Rechtsfehler läßt das angefochtene Urteil freilich erkennen, soweit das Berufungsgericht keine Fehlleistung des Beklagten darin sieht, daß dieser nicht schon bei der Untersuchung am 29. Juli 1977 die Möglichkeit eines kindlichen Glaukoms in Betracht gezogen hat. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Anders liegen die Dinge jedoch hinsichtlich der erneuten Vorstellung ein Jahr später im Oktober 1978. Soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang damit ein Fehlverhalten des Beklagten verneint, hält das Urteil revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten für den bei dem Kind Thorsten R. eingetretenen Gesundheitsschaden und damit eine Ausgleichspflicht gegenüber der Klägerin nach § 426 BGB nicht verneint werden. Der Beklagte hat vielmehr seine sich aus dem Behandlungsvertrag sowie aus § 823 Abs. 1 BGB ergebenden Pflichten verletzt.

14

1. Entgegen der Annahme der Revision war der Beklagte allerdings aufgrund des Arztvertrages, den die Eltern auf die Überweisung hin mit ihm abgeschlossen hatten (vgl. BGHZ 100, 363, 367 f [BGH 28.04.1987 - VI ZR 171/86]; Narr, Ärztliches Berufsrecht 2. Aufl. Nr. 480.3; Rieger, Lexikon des Arztrechts, 1984, Rdn. 218, 1791), nicht zur umfassenden Beratung und Behandlung des Kindes verpflichtet. Diese oblag vielmehr weiterhin dem überweisenden Augenarzt R. Der mit dem Beklagten abgeschlossene Arztvertrag war inhaltlich auf die Erbringung der von dem Augenarzt R. erbetenen Leistung, die hier in der Vornahme einer Tränenwegspülung bestand, beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 1981 - 6 RKa 3/79 - Die Betriebskrankenkasse 1982, 121; Bundesmantelvertrag-Ärzte § 19 Abs. 3, abgedruckt in Deutsches Ärzteblatt 1978, 2153 ff.).

15

Diese Bindung des hinzugezogenen Arztes an den Überweisungsauftrag bedeutet indessen nicht, daß dessen Tätigkeit lediglich auf die technische Ausführung des Auftrages begrenzt, die Funktion des zugezogenen Arztes also lediglich in der eines Werkzeuges ohne eigene Verantwortung zu sehen wäre. Der hinzugezogene Arzt übernimmt vielmehr im Rahmen des Überweisungauftrages in gewissem Umfang auch eigenständige Pflichten. Er bestimmt in eigener Verantwortung nicht nur die Art und Weise der Leistungserbringung (z.B. die Bestimmung der Strahlendosis durch den Radiologen), sondern er muß auch prüfen, ob die von ihm erbetene Leistung den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht und nicht etwa kontraindiziert ist (BSG, Urteil vom 8. Juli 1981 aaO S. 122 f.).

16

Ebenso muß er prüfen, ob die von ihm erbetene Leistung ärztlich sinnvoll ist, ob also der Auftrag von dem überweisenden Arzt richtig gestellt ist und dem Krankheitsbild entspricht. Im allgemeinen kann sich zwar der zur Vornahme einer bestimmten Leistung hinzugezogene Arzt darauf verlassen, daß der überweisende Arzt, jedenfalls wenn er derselben Fachrichtung angehört, den Patienten in seinem Verantwortungsbereich sorgfältig und ordnungsgemäß untersucht und behandelt hat und daß die Indikation zu der erbetenen Leistung zutreffend gestellt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 1983 - VersR 1984, 643, 644 = AHRS 0920/9 in Verbindung mit NA-Beschluß des Senats vom 3. April 1984 - VI ZR 173/83; OLG Stuttgart, Urteile vom 25. August 1987 - AHRS 0920/21 in Verbindung mit dem Senatsbeschluß vom 24. November 1987 - VI ZA 14/87; vom 15. März 1990 - AHRS 0920/32 - in Verbindung mit NA-Beschluß des Senats vom 23. 10.1990 - VI ZR 130/90 vom 2. August 1990 - AHRS 0920/35 = VersR 1991, 1060 (LS)). Hat der hinzugezogene Arzt jedoch aufgrund bestimmter Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der ihm übermittelten Diagnose, dann muß er diesen Zweifeln nachgehen und darf sie nicht auf sich beruhen lassen (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91 - VersR 1992, 1263, 1264 zu 2. b). Das gilt insbesondere dann, wenn sich der überweisende Arzt an einen Spezialisten oder, wie hier, an eine Klinik wegen einer Leistung wendet, die er selbst nicht erbringen kann.

17

Diese ihm aus der Übernahme der Behandlungsaufgabe dem Patienten gegenüber erwachsende Pflichtenstellung bedeutet indessen nicht, daß der Beklagte ohne weiteres zu Maßnahmen, die über den ihm konkret erteilten Auftrag hinaus gingen, berechtigt gewesen wäre. Denn grundsätzlich ist der hinzugezogene Arzt an den Auftrag des überweisenden Arztes gebunden und darf eigenmächtig keine weitergehenden Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen durchführen. Damit würde er in die Behandlung des überweisenden Arztes eingreifen, der von dem Patienten gewählt worden ist und der mit dem Überweisungsauftrag nur bestimmte ärztliche Leistungen einem anderen Arzt übertragen hat (BSG, Urteil vom 8. Juli 1981 aaO S. 123; Uhlenbruck, Arztrecht 1972, 67, 76; Narr, aaO Nr. 480.5 und 7; Rieger aaO Rdn. 1794). In einem solchen Fall ist er jedoch verpflichtet, die Einwilligung des primär behandelnden Arztes einzuholen (BSG, Urteil vom 8. Juli 1981 aaO S. 123). Er könnte sich nicht darauf berufen, daß er für zusätzliche, von dem Auftrag nicht gedeckte Leistungen für einen Kassenpatienten keine Gebühren erhält, und aus diesem Grunde von der für angezeigt gehaltenen Maßnahme absehen. Denn die ärztlichen Pflichten hängen nicht von den jeweiligen Gebührenregelungen ab, sondern ergeben sich aus dem ärztlichen Selbstverständnis und den Schutzinteressen des Patienten in dem oben beschriebenen Sinne.

18

Im Streitfall geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, daß der Beklagte diese sich aus der Übernahme der Behandlung sowohl vertraglich wie deliktisch sich ergebenden Pflichten anläßlich der Vorstellung des Kindes am 2. Oktober 1978 nicht verletzt hat. Denn es legt als nicht widerlegte Behauptung des Beklagten zugrunde, daß dieser in Narkose eine Augeninnendruckmessung vornehmen wollte und zu diesem Zweck mit den Eltern des Kindes einen Termin für den 6. Oktober 1978 vereinbart hat, an dem zur Abklärung mehrerer Verdachtsdiagnosen diese Untersuchung vorgenommen werden sollte. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß zu diesen Verdachtsdiagnosen auch das kindliche Glaukom gehörte, der Beklagte also an die Möglichkeit einer solchen Erkrankung gedacht hat. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht hierbei von einer falschen Beweislastverteilung ausgegangen sei, kann sie keinen Erfolg haben, denn es steht grundsätzlich zur Beweislast desjenigen, der aus dem Pflichtenverstoß eines Arztes Ansprüche herleitet, die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Pflichtenverstoßes nachzuweisen. Im übrigen geht die Revision selbst davon aus, daß der Beklagte bei der Vorstellung am 2. Oktober 1978 an die Möglichkeit einer Hydrophthalmie gedacht und zum Ausschluß dieses Verdachtes eine Augeninnendruckmessung vornehmen wollte.

19

2. Dagegen rügt die Revision zu Recht, daß der Beklagte den Augenarzt R. nicht über das Ergebnis des Überweisungsauftrages und über den von ihm gehegten Glaukomverdacht informiert hat.

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Der hinzugezogene Arzt ist grundsätzlich gehalten, den behandelnden Arzt in einem Arztbrief über das Ergebnis des Überweisungsauftrages zu unterrichten (Uhlenbruck aaO S. 68, 64; Rieger aaO Rdn. 1793, 1795; Narr aaO Nr. 480.6). Diese Pflicht gehört zu den Schutzpflichten gegenüber dem Patienten, die eine solche Unterrichtung des die Behandlung führenden Arztes über die von ihm aus der Hand gegebene Behandlungsphase umfassen und die der hinzugezogene Arzt dem Patienten aufgrund der übernommenen Behandlungsaufgabe vertraglich wie deliktisch schuldet. Im übrigen gehört sie als Bestandteil der gegenseitigen Informationspflicht auch zu den Berufspflichten des Arztes (vgl. § 3 Abs. 3 und 16 Abs. 5 Musterberufsordnung; § 19 Abs. 2 Bundesmantelvertrag/Ärzte; Rieger aaO Rdn. 1793).

21

Der Abbruch der Behandlung durch die Eltern des Thorsten R. enthob den Beklagten nicht der Pflicht, den Augenarzt über das, was er in Erledigung des Auftrages getan und welche Erkenntnisse er dabei gewonnen hatte, in Kenntnis zu setzen. Der Beklagte war daher zunächst verpflichtet, dem Augenarzt R. die Feststellungen, die er anläßlich der Vorstellung des Kindes am 2. Oktober 1978 getroffen hatte, mitzuteilen. Desweiteren mußte der Beklagte darüber berichten, daß - nach seiner unwiderlegten Behauptung - für den 6. Oktober 1978 ein Untersuchungstermin vorgesehen war und welche Untersuchungen an diesem Tage durchgeführt werden sollten. Da der Beklagte am 6. Oktober 1978 unter Narkose nicht nur die erbetene Tränenwegsondierung, sondern, wie er nach Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls unwiderlegt behauptet, auch noch eine Augeninnendruckmessung vornehmen wollte, hätte er darüber berichten müssen, daß er eine solche Druckmessung habe vornehmen wollen und aus welchem Grund er sie für nötig hielt. Sollte die Messung nicht von dem Überweisungsauftrag gedeckt gewesen sein, hätte der Beklagte vor Ausführung dieser Maßnahme die Einwilligung des Augenarztes R. einholen müssen (BSG, Urteil vom 8. Juli 1982 aaO S. 123; ebenso Narr, DMedW 1981, 1756, 1757). In einem solchen Fall hätte der Beklagte dem primär behandelnden Arzt die Notwendigkeit für die Druckmessung darlegen müssen. Wenn er dies unterließ, mußte er diesen wenigstens nachträglich von den Verdachtsdiagnosen, die ihm zu der beabsichtigten Untersuchung Anlaß gaben, unterrichten. Das Berufungsgericht führt zwar aus, daß der Beklagte keine Anhaltspunkte für die Annahme hatte, daß der Augenarzt R. den ihm gestellten diagnostischen Aufgaben und Beratungspflichten nicht gewachsen sein könnte und es deshalb versäumen würde, die Eltern eindringlich auf die Notwendigkeit weiterer diagnostischer Maßnahmen hinzuweisen. Im Widerspruch dazu stellt das Berufungsgericht an anderer Stelle jedoch unter Bezugnahme auf den Sachverständigen im Verfahren gegen den Augenarzt R. fest, die Verdachtsdiagnose kindliches Glaukom hätte schon im Oktober 1977 in Erwägung gezogen werden müssen, nachdem die Spülung der Tränenwege sich in der Folgezeit als erfolglos erwiesen hatte und eine Beseitigung oder Besserung des Tränens der Augen und der Lichtscheu nicht festzustellen war. Daraus mußte der Beklagte entnehmen und hat dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch getan, daß der überweisende Arzt R. die Möglichkeit eines kindlichen Glaukoms nicht in Betracht gezogen hatte.

22

Die unterlassene Information des Augenarztes R. stellt somit einen Pflichtenverstoß des Beklagten dar, der seine Mithaftung als Gesamtschuldner für den eingetretenen Schaden begründen kann. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand ist nicht auszuschließen, daß der Augenarzt R., hätte der Beklagte in einem Arztbrief über den von ihm gehegten Verdacht und die deswegen vorgesehene Untersuchung berichtet, dem Verdacht eines kindlichen Glaukoms rechtzeitig nachgegangen wäre.

23

III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird auch der Frage nachzugehen sein, ob eine mangelhafte Unterrichtung des Augenarztes für die bei dem Kind eingetretene weitgehende Erblindung ursächlich geworden ist.