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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.02.1969, Az.: 2 AZR 236/68

Gemischter Vertrag; Auflösung in Gesamtheit; Vertragstypus; Vortrag der Parteien

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.02.1969
Aktenzeichen
2 AZR 236/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen - 15.03.1968 - AZ: 2 Sa 53/67

Fundstellen

  • BAGE 21, 340 - 348
  • BB 1969, 719
  • DB 1969, 1108 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 699-700 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1192 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Soll ein sogenannter gemischter Vertrag in seiner Gesamtheit aufgelöst werden, so ist im allgemeinen derjenige Vertragstypus zu Grunde zu legen, der nach dem Vortrag der Parteien die Auflösung rechtlich sinnvoll ermöglicht und wirtschaftlich überwiegt. Das gilt sowohl für prozessuales als auch für materielles Recht.