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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1954, Az.: II ZR 69/54

Fälligkeit eines Versicherungsanspruches bei Ablehnung einer Leistung durch einen Versicherer; Verzug eines Versicherers mit fälliger Leistung bei Bedenken gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalles; Anspruchsgrundlage für einen Zinsanspruch i.R.v. Prozesszinsen und Ersatz des Verzugsschadens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1954
Aktenzeichen
II ZR 69/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 22.12.1953

Fundstelle

  • DB 1954, 616 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Versicherungsanspruch wird mit der Ablehnung der Leistung durch den Versicherer fällig.

  2. 2.

    Der Versicherer ist mit der fälligen Leistung nicht im Verzug, solange er gewichtige tatsächliche Bedenken gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalles und damit gegen das Bestehen seiner Leistungspflicht haben kann. Beharrt er aber auch dann noch auf seiner Zahlungsverweigerung, wenn er aus dem erstinstanzlichen Urteil ersehen kann, dass die nunmehr vorliegenden Tatsachen seinen Standpunkt bei objektiver Beurteilung nicht stützen können, so gerät er in Verzug.

In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Kuhn
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22. Dezember 1953 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten der zweiten Instanz sowie insoweit aufgehoben, als der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 4 % Zinsen von 100.000 DM für die Zeit vom 23. März 1951 bis 20. Oktober 1952 und von weiteren 6 1/2 % Zinsen für die Zeit vom 24. Juli 1952 bis 20. Oktober 1952 abgewiesen worden ist. Imübrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen von 100.000 DM für die Zeit vom 23. März 1951 bis 20. Oktober 1952 zu zahlen.

  3. 3.

    Wegen des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von weiteren 6,5 % Zinsen von 100.000 DM für die Zeit vom 24. Juli 1952 bis 20. Oktober 1952 sowie wegen der Kostenentscheidung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.

Tatbestand

1

Der Ehemann der Klägerin hatte bei der Beklagten am 25. Oktober 1950 eine Unfallversicherung abgeschlossen. Nach ihr sollten der Klägerin bei seinem infolge eines Unfalls eintretenden Tod 100.000 DM gezahlt werden. Am 1. Dezember 1950 fuhr er in einem gemieteten, von ihm selbst gesteuerten Volkswagen im Aussenbezirk von Köln gegen einen auf der linken Strassenseite stehenden Baum und verunglückte tödlich. Die Klägerin verlangte mit der am 19. Januar 1951 beim Landgericht eingereichten Klage, in der sie gleichzeitig die Bewilligung des Armenrechts beantragte, die Auszahlung der Versicherungssumme von 100.000 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 15. Januar 1951, wobei sie die Höhe der Zinsforderung damit begründete, dass sie wegen der Zahlungsverweigerung der Beklagten genötigt gewesen sei, bei der Sparkasse einen in dieser Höhe zu verzinsenden Kredit aufzunehmen. Der Beklagten wurde eine Abschrift der Klageschrift zunächst formlos ohne Terminsbestimmung zur Stellungnahme zum Armenrechtsgesuch übermittelt. Sieäusserte sich am 27. Februar 1951 dahin, dass sie auf Grund ihrer Ermittlungen, die nunmehr zu einem gewissen Abschluss gekommen seien, die Auszahlung der Versicherungssumme ablehne. Nachdem der Klägerin das Armenrecht bewilligt worden war, wurde die Klage der Beklagten am 23. März 1951 mit Terminsbestimmung zugestellt. Die Beklagte führte zur Begründung ihres Antrages auf Klagabweisung insbesondere eine Reihe von Umständen an, die nach ihrer Auffassung den Verdacht rechtfertigen, dass kein unfreiwilliger Unfall vorliege, sondern dass der Versicherte in selbstmörderischer Absicht gegen den Baum gefahren sei. Nach umfangreicher Beweisaufnahme gab das Landgericht der Klage mit dem am 24. Juli 1952 verkündeten Urteil statt. Dieses Urteil focht die Beklagte mit der Berufung nur wegen ihrer Verurteilung zur Zahlung von 10 % Zinsen seit dem 15. Januar 1951 an.

2

Die Versicherungssumme von 100.000 DM selbst zahlte sie am 20. Oktober 1952 an die Klägerin aus. Diese beschränkte ihren Anspruch auf Zahlung von 10,5 % Zinsen von 100.000 DM nunmehr auf die Zeit vom 27. Februar 1951 (dem Zeitpunkt der Ablehnung der Versicherungsleistung durch die Beklagte) bis 20. Oktober 1952. Das Oberlandesgericht wies die Klägerin mit ihrem Zinsanspruch ab. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verlangt nunmehr die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 4 % Zinsen von 100.000 DM für die Zeit von 27. Februar 1951 - 24. Juli 1952 und von 10,5 % Zinsen für die Zeit vom 25. Juli 1952 - 20. Oktober 1952.

Entscheidungsgründe

3

Als Grundlage für den jetzt nur noch streitigen Zinsanspruch kommen sowohl die Vorschriften über die Prozesszinsen (§ 291 BGB) als auch diejenigen über den Ersatz des Verzugsachadens (§ 286 BGB) in Betracht.

4

I.

Nach den §§ 291, 288 BGB hat der Schuldner eine fällige Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an mit 4 % zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist.

5

1.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf solche Prozesszinsen mit der Begründung versagt, dass die Versicherungsleistung bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht fällig gewesen sei. Die Fälligkeit trete nach § 14 der AllgUnfVersBed (AUB) erst 2 Wochen nach Feststellung der Entschädigung ein. Da diese Feststellung bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Versicherungsfalles nach § 12 Ziff 2 AUB durch die ordentlichen Gerichte zu erfolgen habe, setze die Fälligkeit erst den Erlass eines Urteils voraus. Diese auch vom Landgericht München vertretene Auffassung (VersR 1952, 258) ist rechtlich unhaltbar. Sie würde dazu führen, dass der Berechtigte gegen den Versicherer immer nur auf Erbringung einer künftigen Leistung klagen könnte und dass der Versicherer niemals; auch nicht bei gänzlich unbegründeter Ablehnung der Zahlung, Gefahr laufen würde, mit den Verzugszinsen oder auch nur mit dem Prozesszinsen belastet zu werden, oder dem Berechtigten einen Verzugsschaden ersetzen zu müssen, dass also der Zinsverlust sowie ein durch die Verzögerung entstehender Schaden immer vom Berechtigten zu tragen wäre. Das würde insbesondere in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Zinsen bei einem länger dauernden Prozess weit höher sind als die Prozesskosten geradezu einen Anreiz für die Versicherer bedeuten, es im Interesse des Zinsgewinns auch bei klarer Sach- und Rechtslage erst auf einen Prozess ankommen zu lassen und zu versuchen, diesen dann in die Länge zu ziehen. Dass dies nicht Rechtens sein kann, liegt auf der Hand.

6

Die Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einer Verkennung der Bedeutung des § 12 AUB, einer Bestimmung, die sich auch in den Versicherungsbedingungen anderer Versicherungszweige findet (z.B. § 21 AKB, § 17 APB). Diese Klauseln stehen im engen Zusammenhang mit der in § 11 VVG geregelten Eigentümlichkeit des Versicherungsrechts, dass die Geldleistungen des Versicherers nicht schon mit der Entstehung des Versicherungsanspruchs, sondern erst dann fällig werden, wenn die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Versicherungsleistung notwendigen Erhebungen des Versicherers abgeschlossen sind. Da bei der Unfallversicherung im Falle von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, ob und in welchem Umfang der eingetretene Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, die Entscheidung einerÄrztekommission vorgesehen ist, stellt § 14 AUB (ebenso wie§ 21 AKB), klar, dass in diesen Fällen vor der Auszahlung der Versicherungsleistungen erst diese Entscheidung abgewartet werden muss und dass der Versicherer dann noch eine Überlegungsfrist von 2 Wochen hat. Dieser Bestimmung, die die zweiwöchentliche Frist an die Feststellung der Entschädigung knüpft, kann aber nicht entnommen werden, dass die Fälligkeit der Versicherungsleistung auch dann aufgeschoben werden soll, wenn gar keine Erhebungen über die Entschädigung schweben, sondern der Versicherer die Leistung bereits abgelehnt hat und der Berechtigte deshalb zur Durchsetzung seines Anspruchs vor den ordentlichen Gerichten klagen muss. Es ist auch schlechterdings kein Grund ersichtlich, weshalb in einem solchen Fall die Versicherungsleistung nicht alsbald fällig werden soll. Deshalb ist auch allgemein anerkannt, dass die Fälligkeit immer und ohne weiteres mit der Ablehnung der Leistung durch den Versicherer eintritt (RGZ 158, 113 [115]; RG JW 1933, 2128,; OGH VersR 1950, 100 [101]; KG JR PrV 1936, 171 und 378; OLG Kiel JR PrV 1937, 126; Bruck-Möller VVG 8, Aufl § 11 Anm 9; Prölss VVG 8. Aufl § 11 Anm 1 und in JW 1933, 2128; Ehrenzweig Deutsches (österreichisches) Versicherungsrecht S 166). Da die Versicherungsleistung von der Beklagten am 27. Februar 1951 endgültig verweigert worden ist, ist sie zu diesem Zeitpunkt fällig geworden.

7

2.

Gleichwohl kann die Klägerin die Prozesszinsen nicht schon von diesem Tage ab verlangen, weil damals die Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten war. Diese wird nach den §§ 263, 267 ZPO durch die Klageerhebung begründet, die nach § 253 ZPO durch die förmliche Zustellung der Klageschrift erfolgt. Dies ist hier erst am 23. März 1951 geschehen, so dass die Sache erst zu diesem Zeitpunkt rechtshängig geworden ist und deshalb auch erst von diesem Tage ab Prozesszinsen zu zahlen sind. Die schon im Januar 1951 vorgenommene formlose Übermittlung einer Abschrift der Klageschrift an die Beklagte zum Zwecke der Stellungnahme zu dem in der Klageschrift enthaltenen Armenrechtsgesuch führte noch nicht die Rechtshängigkeit herbei (BGHZ 7, 268). Als Prozesszinsen stehen hiernach der Klägerin 4 % von 100.000 DM für die Zeit vom 23. März 1951 bis 20. Oktober 1952, dem Tag der Zahlung der Versicherungssumme, zu.

8

II.

Die darüber hinausgehenden Zinsen macht die Klägerin als Verzugsschaden nach § 286 BGB geltend.

9

1.

Voraussetzung ist hierfür zunächst, dass die Beklagte mit der Versicherungsleistung in Verzug gekommen ist. Die nach § 284 BGB hierfür erforderliche Fälligkeit der Leistung ist, wie schon ausgeführt wurde, am 27. Februar 1951 eingetreten. Da die Beklagte damals die Zahlung bestimmt und endgültig abgelehnt hatte, bedurfte es keiner besonderen Mahnung mehr (RGZ 67, 317). Nach § 285 BGB kommt aber der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzung hält hier das Berufungsgericht zunächst mit Recht für gegeben. Nach seinen zutreffenden, auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen war die Beklagte bei ihren Erhebungen auf zahlreiche Verdachtsumstände gestossen, die ihr den Sachverhalt bei Beginn des Rechtsstreits so erscheinen liessen, dass sie gewichtige Bedenken gegen das Vorliegen eines unfreiwilligen Unfalls und damit gegen das Vorliegen des Versicherungsfalles haben konnte. In einem solchen Fall kann der Versicherer nach einhelliger Ansicht die Zahlung verweigern und es auf einen Prozess ankommen lassen, ohne sich dem Vorwurf einer schuldhaften Zahlungsverzögerung auszusetzen, so dass er dann auch nicht in Verzug gerät (Bruck-Möller § 11 Anm 24; Prölss § 11 Anm 6 B, beide m.w.Nachw.). Diese Sachlage änderte sich dann aber dadurch von Grund auf, dass das Landgericht auf Grund einer sehr eingehenden Beweisaufnahme die Unhaltbarkeit des Standpunktes der Beklagten feststellte und der Klage durch das am 24. Juli 1952 verkündete Urteil stattgab. Hieraus war auch für die Beklagte die Berechtigung des Klageanspruchs zu entnehmen und sie kann sich deshalb bei ihrer weiteren Zahlungsverweigerung von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr auf unverschuldeten Tatsachenirrtum berufen. Die Frage, ob sie sich nicht schon auf Grund der Beweisaufnahme selbst insbesondere im Hinblick auf das sehr sorgfältig, wohl abgewogene und überzeugende Obergutachten des Sachverständigen Albrecht vom 26. Mai 1952 von der Berechtigung des Klageanspruchs überzeugen musste, oder ob sie erst die Entscheidung des Landgerichts über die Einwendungen gegen dieses Gutachten abwarten konnte, bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin Verzugsschaden ohnehin nur für die Zeit seit der Verkündung des landgerichtlichen Urteils verlangt. In jedem Fall ergab sich aber für die Beklagte, die das Ergebnis der Beweisaufnahme kannte, aus der Verkündung des von ihr dann auch hingenommenen landgerichtlichen Urteils mit hinreichender Deutlichkeit, dass die vorliegenden Tatsachen ihren Standpunkt bei objektiver Beurteilung nicht stützen konnten. Beharrt in einem solchen Fall der Versicherer gleichwohl auf seiner Zahlungsverweigerung, so gerät er damit in Verzug (KG JR PrV 1930, 35; Bruck-Möller § 11 Anm 24 Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte auch nach Erlass des landgerichtlichen Urteils die Zahlung der Versicherungssumme noch bis zum 20. Oktober 1951 habe hinauszögern können, obwohl sie selbst schon Wochen vorher ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil auf den streitigen Zinsanspruch beschränkt hatte, ist rechtlich ganz unhaltbar. Sie beruht auf einer Verkennung des Begriffs des Verschuldens bei einer Zahlungsverzögerung und wälzt das Risiko des Verzugsschadens in untragbarer Weise vom Schuldner auf den Gläubiger ab. Wenn die Beklagte auch nicht gehindert gewesen wäre, den Prozess trotz der eindeutigen Beweisaufnahme und des überzeugenden landgerichtlichen Urteils weiter zu führen, so ging doch der durch die weitere Verzögerung der Auszahlung entstandene Schaden zu ihren Lasten. Umsoweniger kann dies in einem Fall der vorliegenden Art zweifelhaft sein, in dem der Schuldner dann auch selbst die Verurteilung zur Hauptleistung hinnimmt. Die Beklagte ist also vom 24. Juli 1952 ab in Zahlungsverzug gekommen und kann deshalb den ihr von da ab etwa entstandenen Verzugsschaden nach § 286 BGB ersetzt verlangen.

10

III.

Da zwischen den Parteien streitig ist, ob der Klägerin durch den Verzug der Beklagten tatsächlich der geltend gemachte Schaden in Höhe der über die 4 % Prozesszinsen hinausgehenden weiteren 6,5 % Zinsen für die Zeit vom 25. Juli 1952 bis 20. Oktober 1952 entstanden ist, bedarf es noch der Erhebung des von der Klägerin hierzu angebotenen Beweises. Insoweit war deshalb die Sache nach § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Dr. Ganter
Dr. Drost
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Kuhn