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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1983, Az.: BVerwG 6 P 1.82

Personalrat; Einstellung einer teilzeitbeschäftigten Schreibkraft; Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit; Mitbestimmung bei Einstellung Teilzeitbeschäftigung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit; Arbeitstage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1983
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 1.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 04.02.1981 - AZ: PVS 17/80
VGH Baden-Württemberg - 06.10.1981 - AZ: 15 S 736/81

Fundstellen

  • Buchholz 238.31 § 76 BaWüPersVG Nr. 1 -, -
  • DVBL 1984, 48-49 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 48-49 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersV 1985, 103-104
  • ZBR 1984, 78-79

Verfahrensgegenstand

Personalvertretungsrecht

Amtlicher Leitsatz

Der Personalrat hat keinen Anspruch darauf, daß ihm im Zusammenhang mit der Einstellung einer teilzeitbeschäftigten Schreibkraft die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage mitgeteilt wird.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. September 1983
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 6. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Beteiligte teilte dem Antragsteller mit, er beabsichtige, beim Rektoramt - Zentraler Schreibdienst - eine Angestellte unter Einreihung in die Vergütungsgruppe VII BAT mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden einzustellen. Der Antragsteller verlangte daraufhin, daß ihm die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitgeteilt werde; erst dann könne er sein Mitbestimmungsrecht ausüben.

2

Der Beteiligte lehnte dies mit der Begründung ab, die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers, weil es sich nicht um eine kollektive Regelung handele.

3

Der Beteiligte stellte die Angestellte ohne erneute Beteiligung des Antragstellers ein.

4

Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte bei der Einstellung der Angestellten Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt hat,

5

hilfsweise,

festzustellen, daß der Beteiligte bei der Regelung der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitsvertrages Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt hat.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Feststellung beantragt hat, daß der Beteiligte verpflichtet gewesen sei, ihm im Zusammenhang mit der Einstellung der teilzeitbeschäftigten Angestellten die Verteilung der wöchtentlichen Arbeitszeit mitzuteilen, hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Mitbestimmung beziehe sich nur auf die Einstellung, nicht aber auf die Verteilung der Arbeitszeit; diese sei nicht notwendig mit der Einstellung verbunden und könne jederzeit im Wege einer Vereinbarung geändert werden. Solche einzelvertraglichen Änderungen unterlägen ebensowenig der Mitbestimmung des Personalrats wie der Übergang von der Teilzeitbeschäftigung auf eine Vollbeschäftigung. Aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 des Landespersonal Vertretungsgesetzes könne der Antragsteller im vorliegenden Fall kein Mitbestimmungsrecht ableiten, weil Gegenstand dieser Mitbestimmung nur generelle Regelungen sein könnten, nicht aber einzelvertragliche Vereinbarungen.

7

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in der Beschwerdeinstanz neu formulierten Feststellungsantrag weiter.

8

Der Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

10

Das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, daß der Beteiligte bei Einstellung einer Teilzeitangestellten aufgrund seines Mitbestimmungsrechtes verpflichtet gewesen sei, ihm auch die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzuteilen, findet in den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes für des Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG) in der Fassung vom 1. Oktober 1975 (GBl. S. 693) keine rechtliche Grundlage. Weder aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG, der die Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellung und Eingruppierung von Angestellten und Arbeitern regelt, noch aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG, wonach der Personalrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitbestimmt, kann der vom Antragsteller aufgrund des § 68 Abs. 2 Satz 1 LPVG geltend gemachte Informationsanspruch hergeleitet werden.

11

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die bei einer teilzeitbeschäftigten Angestellten im Arbeitsvertrag oder auf andere Weise vereinbarte oder aufgrund des Direktionsrechts des Beteiligten festgelegte Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nicht von der Mitbestimmung über die Einstellung eines Angestellten (§ 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG) erfaßt wird. Die Einstellung ist die Eingliederung eines neuen Arbeitnehmers in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluß eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird. Eine Einstellung liegt aber euch dann vor, wenn der Arbeitsvertrag unwirksam ist oder ein Vertrag nicht abgeschlossen wird, sondern nur eine tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle stattfindet. Dieser Begriff der "Einstellung" zeigt, daß es bei diesem Mitbestimmungstatbestand nicht um den Abschluß und den Inhalt des Arbeitsvertrages geht, sondern um die Eingliederung des Einzustellenden in die Dienststelle. Erst wenn der Personalrat dem zugestimmt hat, kann der Arbeitsvertrag mit dem einzustellenden Bewerber abgeschlossen werden.

12

Zwar muß dem Personalrat bei einer beabsichtigten Einstellung, wie sich aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG ergibt, die vorzunehmende Eingruppierung und damit die vorgesehene Tätigkeit mitgeteilt werden, weil nur sie eine Prüfung der Eingruppierung ermöglicht. Diese Prüfung ist jedoch lediglich eine "Richtigkeitskontrolle" (siehe BVerwGE 50, 186 [189]), da die Tarifautomatik eine Mitbestimmung im eigentlichen Sinne nicht zuläßt. Eine Mitbestimmung an dem Arbeitsvertrag selbst und seiner Ausgestaltung besteht dagegen nicht. Die Auffassung des Antragstellers, aus § 82 Nr. 1 LPVG ergebe sich, daß sich die Mitbestimmung bei der Einstellung auch auf die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage erstrecke, kann nicht geteilt werden. Nach dieser Vorschrift kann der Personalrat seine Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung oder eine Richtlinie im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 5 LPVG (Auswahlrichtlinien) verstößt. Da auf die beabsichtigte Maßnahme abzustellen ist, muß die Einstellung als solche gegen eine der genannten Regelungen verstoßen. Sind dagegen einzelne Vereinbarungen des Arbeitsvertrages wegen Verstoßes gegen die genannten Regelungen, so z.B. gegen die Arbeitszeitordnung, unwirksam, so berührt das die Einstellung nicht. Der Antragsteller hat auch ohne Mitbestimmung eine Möglichkeit, Vereinbarungen, die gegen Tarif- oder Arbeitszeitrecht verstoßen, zu beanstanden. Nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG hat er nämlich darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Aufgrund dieses Überwachungsrechtes kann der Personalrat solchen Verstößen nachgehen und auf ihre Abstellung hinwirken. Ein Mitbestimmungsrecht besteht jedoch in diesem Falle nicht.

13

Die Annahme des Antragstellers, daß ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG zustehe, weil er an der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu beteiligen sei, ist nicht begründet. Der Senat hat im Beschluß vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - (ZBR 1983, 132) folgendes ausgeführt:

"Die Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG kann sich ihrem Sinngehalt nach nur auf generelle Regelungen beziehen, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten (so z.B. die Beschäftigten einer Nebenstelle) die tägliche Arbeitszeit festlegen und dabei ihre Verteilung auf die Wochentage vornehmen. Zweck dieser Mitbestimmung als Mittel des kollektiven Schutzes ist es, daß die berechtigten Belange der Beschäftigten mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden (s. Beschluß vom 14. Juni 1968 - BVerwG 7 P 9.66 - BVerwGE 30, 39 [41]). Das ist aber nur zu erreichen, wenn für eine größere Zahl von Beschäftigten der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung auf die einzelnen Wochentage einheitlich festgelegt werden. Der in diesem Fall ohnehin nur begrenzt zur Verfügung stehende Spielraum kann die nach außen zu erfüllenden Aufgaben der Dienststelle in meist nur unerheblicher Weise beeinflussen. Dabei bleibt auch die der Mitbestimmung eigentümliche Rolle des kollektiven Schutzes vorhanden. Nicht das Wohl einzelner, sondern das aller Beschäftigten ist auch bei personellen Einzelmaßnahmen Richtschnur personalvertretungsrechtlichen Handelns."

14

Damit erweist sich der angefochtene Beschluß in vollem Umfange als zutreffend.

15

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der geltend gemachte Informationsanspruch aufgrund des erwähnten Überwachungsrechts nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung, weil der Antragsteller durch die Fassung seines in der Beschwerdeinstanz neu formulierten Antrages mit den Worten, der Beteiligte sei im Zusammenhang mit der Einstellung der Teilzeitangestellten aufgrund eines Mitbestimmungsrechtes verpflichtet gewesen, dem Antragsteller auch die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit mitzuteilen, sich auf diese Frage beschränkt hat, da es ihm letztlich nicht nur um diese Information, sondern um die Mitbestimmung an der einzelvertraglichen Arbeitszeitregelung der betroffenen teilzeitbeschäftigten Angestellten geht.

16

Damit erweist sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs als unbegründet.

Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert