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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1985, Az.: II ZR 162/84

Anspruch gegen den Kaskoversicherer bei Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht; Beweislast beim Vorwurf grober Fahrlässigkeit; Anforderungen an Rettungspflicht bei Untergang einer Jacht; Maßstab für Anforderungen an Begriff der groben Fahrlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1985
Aktenzeichen
II ZR 162/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 24.05.1984

Fundstelle

  • VersR 1985, 730-731 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Kaufmann Kristian B., B. 1, S./B.,

Prozessgegner

1.
H.-Transportversicherungs-AG, N. W. 34, H., Vorstand: Hans-Peter B., Klaus N.

2.
V. F. Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, Hauptverwaltung: B. straße 2, D., Vorstand: Heinz S., Dr. Malte von B., Dr. Werner F., Dr. Edgar J., Hans K., Dr. Günter S., Reinhard W.

3.
S.-H. L., G. straße 6-10, K., Vorstand: Dr. Georg F., Hans-Joachim R., Klaus R. U., Hans Georg B., Franz B.

4. - 9.
...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nach der von der Beweislastregelung des § 62 Abs. 2 VVG abweichenden Fassung des § 13 Nr. 6 YKB hat der Versicherer, der den Einwand mangelnder oder unzureichender Rettungstätigkeit des VN erhebt, nicht nur dessen Pflichtverstoß, sondern auch das Vorliegen eines groben Verschuldens zu beweisen.

  2. 2.

    Zur Frage grober Fahrlässigkeit des VN bei Verletzung der Rettungspflicht (hier: Untergang der versicherten Yacht bei Ibiza).

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Seidl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Mai 1984 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war Eigentümer der von den Beklagten kaskoversicherten Jacht "Gitano IV". Der Kläger und seine Ehefrau verließen am 28. Oktober 1979 gegen 17.00 Uhr mit der Jacht den Hafen von Palma (Mallorca), um nach Ibiza zu fahren. Während der Reise sank die Jacht etwa um Mitternacht gegen 10 sm von Tagomago (Ibiza) entfernt, Zuvor hatte der Kläger festgestellt, daß Wasser in den Maschinenraum und in die Achterkajüte eingedrungen war.

2

Der Kläger und seine Ehefrau konnten sich mit dem Beiboot der Jacht nach Ibiza retten.

3

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Versicherungssumme von 296.000,00 DM.

4

Er hat beantragt,

sie zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen zu verurteilen, und zwar Jeden der Beklagten zur Zahlung des Teilbetrags, der seiner Quote an der Kaskoversicherung entspricht.

5

Nach Ansicht der Beklagten haben sie den Kaskoschaden nicht zu decken. Der Kläger habe es versäumt, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Rettung der Jacht geeignet und zumutbar gewesen seien. Er habe es unterlassen, die Seeventile für die Kühlwasserleitungen der beiden Motore zu schließen, die Lenzpumpen in Betrieb zu setzen, die Lüftungsöffnungen des Maschinenraums provisorisch zu dichten und Seenotsignale zu geben. Darin liege ein grob fahrlässiger Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht. Diese ergebe sich aus § 13 Nr. 3 der der Versicherung zugrundeliegenden Pantaenius-Yacht-Kasko-Bedingungen (PYKB). Deshalb seien sie nach § 13 Nr. 6 PYKB von der Verpflichtung zur Leistung frei.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 1984, 1088 abgedruckt ist, hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.

7

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.

9

1.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß der Untergang der Jacht einen Versicherungsfall im Sinne der zwischen ihnen abgeschlossenen Kaskoversicherung darstellt. Die Beklagten sind daher grundsätzlich gehalten, die Versicherungssumme an den Kläger zu zahlen. Von der Verpflichtung hierzu sind sie allerdings frei, wenn die Voraussetzungen des § 13 Nr. 3 und 6 PYKB gegeben sind. Diese lauten:

"Der Versicherungsnehmer wird darauf hingewiesen, daß er rechtlich verpflichtet ist, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Schadensminderung geeignet und zumutbar sind" (Nr. 3);

"Hat der Versicherungsnehmer die vorstehenden Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei" (Nr. 6).

10

2.

Bei den PYKB handelt es sich um Versicherungsbedingungen, die von dem Fachmakler für Yachtversicherungen H. Pantaenius im gesamten Bundesgebiet verwendet werden. Der Senat kann sie daher selbst auslegen.

11

a)

Der Senat stimmt dem Berufungsgericht zu, daß § 13 Nr. 3 PYKB den Versicherungsnehmer auf seine "rechtliche" Verpflichtung nach § 62 Abs. 1 VVG hinweist, "bei dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen". Er ist weiter mit dem Berufungsgericht der Ansicht, daß diese Pflicht unabhängig davon besteht, ob eine spätere rückschauende Betrachtung ergibt, daß die Maßnahmen zum Erfolg geführt hätten. Denn der Versicherungsnehmer soll durch die Obliegenheit des § 62 Abs. 1 VVG "angehalten werden, die Entwicklung des Schadens nicht mit Blick auf die bestehende Deckung sich selbst zu überlassen, sondern in jedem Fall um seine Abwendung oder Eindämmung bemüht sein, d.h. die sich hierfür anbietenden und zumutbaren Möglichkeiten, die generell geeignet sind, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern, nicht unversucht lassen" (BGH, Urt. v. 12.07.1972 - IV ZR 23/71, NJW 1972, 1809 = VersR 1972, 1039, 1040). Das alles kann auch die Revision nicht bezweifeln.

12

b)

Hingegen ist dem Berufungsgericht nicht zu folgen, soweit es im Zusammenhang mit der Regelung des § 13 Nr. 6 PYKB zum Ausdruck gebracht hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Nr. 3 PYKB sei es Sache des Klägers, sich von dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entlasten. Gewiß hat der Versicherer, der gegenüber dem Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers einwendet, dieser habe gegen seine Rettungspflicht verstoßen, nach § 62 Abs. 2 VVG nur die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers zu beweisen, wogegen diesem der Nachweis obliegt, nicht grob schuldhaft gehandelt zu haben. Jedoch macht die von der Beweislastregelung des § 62 Abs. 2 VVG klar abweichende Fassung des § 13 Nr. 6 PYKB deutlich, daß hier der Versicherer, der den Einwand mangelnder oder unzureichender Rettungstätigkeit des Versicherungsnehmers erhebt, nicht nur dessen Pflichtverstoß zu beweisen hat, sondern auch, daß den Versicherungsnehmer ein grobes Verschulden trifft. Insoweit stellt § 13 Nr. 6 PYKB den Versicherungsnehmer beweismäßig besser gegenüber der Regelung des § 62 Abs. 2 VVG.

13

3.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen seine Rettungspflicht verstoßen, weil er es versäumt habe, die Seeventile für die Kühlwasserleitungen der beiden Motore zu schließen, obwohl sich eine Undichtigkeit im Kühlwasserkreislauf befunden haben und Schadensursache gewesen sein könne. Auch wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, diese Maßnahme zu treffen. Das Schließen der beiden Ventile, die sich, was unbestritten ist, auf dem Boden des Maschinenraums befunden haben, hätte der Kläger leicht und in kürzester Zeit ausführen können, zumal er mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut, ferner ein erfahrener Sportschiffer gewesen sei. Auch die bedrohliche Lage der Jacht infolge des Wassereinbruchs noch der Umstand, daß die Notlage bei Nacht eingetreten sei, hätten das Schließen der Ventile nicht unzumutbar gemacht.

14

Die Revision greift diese Ausführungen ohne Erfolg an. Soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, der Kläger hätte die Ventile "leicht und in kürzester Zeit" schließen können, beruht diese nicht auf Verfahrensfehlern. Bereits das Landgericht hatte in seinem Urteil ausgeführt, daß es dem Kläger möglich gewesen wäre, die Ventile in kürzester Zeit zu schließen. Dagegen hat der Kläger in der Berufungsbegründung nur vorgebracht, dazu hätte er

"die Luke zum Motorraum auf dem Achterdeck öffnen und im Finstern in den Motorraum hinabsteigen müssen, dazu noch 1,2 m im Wasser stehend";

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auch hätte er sich bei dem von ihm erwarteten Absinken der Jacht über Heck "aus dieser fallenartigen Situation nicht mehr befreien können". Mit diesem Vortrag hat sich das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei auseinandergesetzt. Hingegen brauchte es nicht besonders zu erörtern, an welcher Stelle im Maschinenraum die Seeventile sich befunden haben und ob sie dort gut zugänglich waren, nachdem der Kläger in der Berufungsbegründung nichts dafür vorgetragen hatte, daß er etwa wegen einer nur schwer erreichbaren Lage der Ventile diese nicht rasch hätte schließen können. Auch hat das Berufungsgericht bei Prüfung der Zumutbarkeit der Maßnahme durchaus der Situation, in der sich die Jacht befunden hat, Rechnung getragen. Gewiß brauchte der Kläger nicht sein und seiner Ehefrau Leben in Gefahr zu bringen, um die Jacht zu retten. Jedoch hat das Berufungsgericht weder das noch "heldenhaftes Verhalten" von ihm verlangt. Allerdings war es ihm nach seiner Ansicht mit Blick auf die vielfachen Tätigkeiten, die der Kläger bis zum Verlassen der Jacht noch ausgeführt hat, zumutbar, auch die beiden Seeventile zu schließen, zumal er sich nach dem Entdecken des Wassereinbruchs ohnehin in den Maschinenraum begeben habe, um einen Umfülltrichter zu holen.

16

4.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger seine Rettungspflicht ferner dadurch verletzt, daß er keine Seenotmunition abgefeuert habe. Insoweit habe es sich um einen schnell zu bewerkstelligenden Vorgang gehandelt. Auch sei der Munitionskasten greifbar gewesen. Zu diesen Ausführungen rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob das Abfeuern von Seenotmunition geeignet gewesen wäre, den Untergang der Jacht zu verhindern. Hierzu ist das Vorbringen des Klägers bedeutsam, daß die Jacht etwa 15 Minuten nach dem Entdecken des Wassereinbruchs gesunken sei und Lichter anderer Fahrzeuge nicht zu sehen gewesen seien.

17

5.

Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt nicht ein ausschließlich objektiver, lediglich auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab; vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, welche die subjektive (personale) Seite des Verantwortlichen betreffen (BGH, Urt. v. 12.07.1972 - IV ZR 23/71, NJW 1972, 1809, 1810 m.w.N.; vgl. ferner Senatsurt. v. 05.12.1966 - II ZR 174/65, VersR 1967, 127). Subjektive Besonderheiten können im Einzelfall von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten (BGH, Urt. v. 24. April 1969 - VI ZR 36/68, VersR 1969, 848). Ob solche hier gegeben sind, hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Grund rügt, nicht näher geprüft. So hat es sich nicht weiter mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, daß im Vordergrund seiner Bemühungen die Rettung seines Lebens und das seiner verängstigten Ehefrau gestanden habe. Ferner hat es übergangen, daß sich der Unfall etwa 10 sm vom Land entfernt bei nicht ruhiger See zur Nachtzeit ereignet hat, die Jacht bei Erkennen des Wassereinbruchs schon erhebliche Mengen Wasser aufgenommen hatte und andere Fahrzeuge nicht in Sicht waren. Das alles konnte für den Verschuldensgrad des Klägers wesentlich sein. Richtig ist allerdings, daß sich das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage, ob dem Kläger das Schließen der Seeventile zuzumuten war, eingehend mit seiner Lage befaßt hat. Das hätte Jedoch auch, und zwar unter Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten Punkte geschehen müssen, soweit es um den nicht nur aus objektiver Sicht zu prüfenden Vorwurf grober Fahrlässigkeit geht. Deshalb ist es rechtlich nicht haltbar, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nur kurz bemerkt hat, daß sich das Unterlassen Jeglicher Rettungsmaßnahmen auch bei Berücksichtigung der bedrohlichen Lage, in der sich der Kläger damals befunden habe, als grob fahrlässig darstelle und der Kläger sich von diesem Punkt nicht habe entlasten können. Davon abgesehen, ist diese knappe Bemerkung, soweit sie sich mit der Beweislast des Klägers befaßt, unrichtig (vgl. oben Nr. 2 b).

18

6.

Danach bedarf die Sache weiterer Prüfung durch das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Stimpel,
Dr. Schulze,
Dr. Bauer,
Bundschuh,
Dr. Seidl