Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1978, Az.: II ZR 180/76
Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils; Verletzung der Pflichten des Erblassers als geschäftsführender Gesellschafter zum Nachteil zweier Gesellschaften; Vereinnahmung von Film-Verträgen als Treuhänder für die Klägerin; Fortgesetzter Verstoß gegen die Pflichten als Gesellschafter und Treuhänder durch gesellschaftsschädlichen Einsatz sachlicher und finanzieller Mittel; Treuepflicht der Gesellschafter einer GmbH; Gebot der Wahrung der Belange der Gesellschaft und Verbot der Schädigung edr Gesellschaft durch eine rücksichtslose Verfolgung eigennütziger Interessen; Aufbau eines eigenen Filmimperiums des Gesellschafters auf Kosten der Gesellschaft; Haftung wegen Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten; Verjährung von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung und Geschäftsführung; Erstreckung einer Zustimmung zur Teilabwicklung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Voraussetzungen für das Verlangen der sofortige Aufteilung des Gesellschaftsvermögens eines Gesellschafter durch unmittelbare Leistung an sich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1978
- Aktenzeichen
- II ZR 180/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 20.09.1976
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. -5. ...
5. Elisabeth M., S., E.,
Prozessgegner
1. Dr. Werner S., F.straße ..., K./Taunus
2. M. F.gesellschaft mbH i. L., B. Straße ..., M.
gesetzlich vertreten durch die Notgeschäftsführerin Ursula H., P.straße ..., M.,
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten zu 5 gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. September 1976 wird zurückgewiesen.
Das Urteil wird auf die Anschlußrevision des Klägers zu 1 aufgehoben, soweit es zu seinem Nachteil ergangen ist und die Beklagte zu 5 betrifft. Gegenüber dieser Beklagten ist der Anspruch des Klägers zu 1 auf Zahlung an ihn selbst dem Grunde nach gerechtfertigt.
Der Beklagten zu 5 bleibt die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß des am 18. September 1957 verstorbenen Kaufmanns Kurt S. vorbehalten.
Die Kosten der Revisionsinstanz fallen der Beklagten zu 5 zur Last.
Tatbestand
Der Kläger zu 1 (im folgenden: Kläger) ist Alleinerbe der am 28. März 1960 in L. verstorbenen ursprünglichen Klägerin Frau Gertrud Kä.. Die Beklagte zu 5 (im folgenden: Beklagte) und vier weitere, in der Revisionsinstanz nicht mehr beteiligte Parteien sind Erben des am 18. September 1957 im Bundesgebiet verstorbenen Kurt S. (im folgenden: Erblasser). Dieser und Frau Kä. waren Gesellschafter der M. F. gesellschaft S. und Kä. oHG mit dem Sitz in L. (im folgenden: oHG), deren Hauptgeschäftszweig der Filmverleih war und deren noch in L. befindliches Vermögen, insbesondere Grundbesitz, heute durch einen Beauftragten verwaltet wird. Sie waren außerdem die alleinigen Gesellschafter der M. F. gesellschaft mbH, der Klägerin zu 2 (im folgenden: Klägerin), die sich hauptsächlich mit der Herstellung von Filmen befaßte. Auch diese Gesellschaft hatte früher ihren Sitz in L., ist dort aber im Jahre 1962 im Handelsregister gelöscht worden und heute nur noch im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen, wo sie ursprünglich eine Zweigniederlassung unterhielt. Sie besaß im heutigen Bundesgebiet einen größeren Filmstock, der nach dem Kriege zunächst von den westlichen Besatzungsbehörden verwaltet und ausgewertet wurde; die Erlöse hieraus gingen an Treuhandkonten, die der Erblasser der Beklagten eingerichtet hatte.
Der Gesellschaftsvertrag der oHG verbietet in § 6 den Gesellschaftern die Beteiligung an einem anderen Handelsgewerbe und verpflichtet sie, ihre gesamte Arbeitskraft dem Gesellschaftsunternehmen zu widmen. Dasselbe bestimmt § 7 der GmbH-Satzung für die Geschäftsführer.
Nach dem Kriege war der Erblasser der Beklagten zunächst alleiniger Geschäftsführer beider Gesellschaften, nachdem er Frau Kä. veranlaßt hatte, aus politischen Gründen die Geschäftsführung niederzulegen. 1947 begab er sich nach Westdeutschland. Dort betrieb er wieder die Produktion und den Verleih von Filmen, nachdem er hierfür von den Besatzungsmächten Lizenzen erhalten hatte. Zu diesem Zweck gründete er in den Jahren 1947 und 1948 unter Verwendung seines Namens und in der Rechtsform von Gesellschaftern mit beschränkter Haftung drei Filmgesellschaften, deren alleiniger Gesellschafter er nach Übernahme aller Stammeinlagen wurde. Für die mit Frau Kä. bestehenden beiden Gesellschaften nahm er keine entsprechende Geschäftstätigkeit mehr auf. Über eine der vom Erblasser gegründeten Gesellschaften, die S. Vermögensverwaltungs GmbH, wurde im Jahre 1965 das Konkursverfahren eröffnet.
Die Kläger haben geltend gemacht, der Erblasser der Beklagten habe unter Verletzung seiner Pflichten als Gesellschafter, Geschäftsführer und Treuhänder Geldmittel der oHG und der Klägerin als Startkapital für die von ihm gegründeten Filmgesellschaften mißbraucht. Mit Hilfe dieser Mittel und des vorhandenen Filmstocks habe er sich ein eigenes Filmimperium aufgebaut und so ein Millionenvermögen verdient. Als seine Rechtsnachfolger hafteten die Beklagte und die anderen Erben auf Schadensersatz sowie auf Herausgabe dessen, was er sich rechtswidrig auf Kosten der oHG und der Klägerin angeeignet habe. Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte und ihre Miterben als Gesamtschuldner zu verurteilen, an jeden der Kläger 26.000,00 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben den Klagevortrag und die Berechtigung des Klägers, Ansprüche der oHG einzuklagen, bestritten. Sie haben behauptet, der Erblasser sei mit Frau Kä. in den Jahren 1947/1948 übereingekommen, daß jeder von ihnen in seinem Gebiet selbständig tätig sein dürfe, da eine Wiederaufnahme des Filmgeschäfts für die bestehenden Gesellschaften unter den damaligen Verhältnissen in Westdeutschland unmöglich gewesen sei. Vorsorglich haben sie sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat der Klägerin 13.000,00 DM zuerkannt; im übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihre Zahlungsanträge auf je 150.000,00 DM (einschließlich der der Klägerin vom Landgericht zugesprochenen 13.000,00 DM) erhöht. Der Kläger hat nunmehr in erster Linie Zahlung an sich selbst, in zweiter Linie Zahlung an die oHG zu Händen eines noch zu benennenden Treuhänders und äußerst hilfsweise Zahlung auch des von ihm eingeklagten Betrages an die Klägerin beantragt. Die Beklagte und ihre Miterben haben Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den Anspruch des Klägers jedoch nur mit der Maßgabe, daß Zahlung "an die S. & Kä.- Verwaltungs oHG i. L., L., zu richten sind". Die weitergehenden Rechtsmittel hat es zurückgewiesen. Mit der Revision möchte die Beklagte die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage erreichen. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlußrevision gegenüber der Beklagten seine Anträge weiter, die Beklagte zur Zahlung an ihn selbst oder an die oHG zu Händen eines Treuhänders oder an die Klägerin zu verurteilen.
Beide Seiten beantragen außerdem,
das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Die Revision rügt in erster Linie eine Verletzung des § 304 ZPO; sie meint, das Berufungsurteil lasse nicht erkennen, welche der in ein Eventualverhältnis gestellten Klageansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sein sollten. Die Rüge ist unbegründet. Der Erlaß eines Grundurteils ist nach § 304 ZPO zulässig, wenn es alle zum Grund des Anspruchs gehörigen Fragen erledigt und zumindest wahrscheinlich ist, daß der Klageanspruch in irgendeiner Höhe besteht. Dabei geben nicht begriffliche Überlegungen den Ausschlag, sondern es ist darauf abzustellen, ob die möglichst rasche und sachgemäße Beendigung des Rechtsstreits durch ein Grundurteil gefördert werden kann (BGH, Urt. v. 28.5.68 - VI ZR 37/67 u. v. 10.6.68 - II ZR 101/66, LM ZPO § 304 Nr. 27 und 28). Unter diesen Gesichtspunkten ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden.
Wenn dieses Urteil auch zu den einzelnen, zur Begründung der Klageansprüche substantiiert vorgetragenen Tatsachen keine genaueren und klaren Feststellungen enthält, so ist ihm doch soviel zu entnehmen, daß die Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerichts haften, weil ihr Erblasser seine Pflichten als geschäftsführender Gesellschafter der oHG und der Klägerin von 1947 bis zu seinem Tode im Jahre 1957 fortwährend zum Nachteil beider Gesellschaften vorsätzlich verletzt und als Treuhänder Film-Verträge für die Klägerin vereinnahmt, ihr aber nicht gutgebracht hat. Bei pflichtgemäßem Verhalten, so stellt das Berufungsgericht fest, hätte der Erblasser für die beiden Gesellschaften ähnlich hohe Gewinne erwirtschaftet, wie er sie für sich persönlich und für die von ihm nach dem Krieg gegründeten Gesellschaften tatsächlich erzielt habe. Mit seiner weiteren Erwägung, die sich hieraus ergebenden Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Geschäftsbesorgung (§ 667 BGB) seien noch nicht verjährt, und dem allein die Kläger beschwerenden Ausspruch, sonstige Klagegründe (wie unechte Geschäftsführung, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung) entfielen, sind die Anspruchsgrundlagen für die eingeklagten Teilforderungen tatsächlich und rechtlich so weit geklärt, wie es für eine Vorabentscheidung nach § 304 ZPO notwendig ist.
Dieser Entscheidung stand auch nicht entgegen, daß die Kläger, einer gerichtlichen Auflage vom 27. Januar 1975 nachkommend, die Unrechtshandlungen des Erblassers in eine Anzahl von einzelnen Vorgängen aufgegliedert, die daraus den beiden Gesellschaften entgangenen Vermögenswerte zahlenmäßig angegeben und dazu erklärt haben, diese Einzelposten würden in der schriftsätzlich angeführten Reihenfolge "als Haupt- und Hilfsansprüche geltend gemacht" (Schriftsätze v. 24.02.1975, v. 11.04.1975 u. v. 02.04.1976 S. 4). Diese Aufgliederung mag allenfalls für das Betragsverfahren von Interesse sein, indem sie dort Anhaltspunkte für die Errechnung der Klageforderung bieten könnte. Für eine Entscheidung zum Grund des Anspruchs ist sie, abgesehen von der vom Berufungsgericht für nötig gehaltenen Ergänzungen des Sachvortrags, ohne wesentliche Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 2.5.61 - VI ZR 153/60, LM ZPO § 318 Nr. 4). Denn entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei den von den Klägern geltend gemachten Einzelvorgängen nicht um eine Häufung selbständiger Klageansprüche, über die das Berufungsgericht einzeln, und zwar in der von den Klägern gewählten Reihenfolge, hätte entscheiden müssen. Es sind vielmehr unselbständige Elemente eines den beiden Gesellschaften jeweils entstandenen, auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhenden Gesamtschadens, nämlich der Vermögenseinbuße, die der Erblasser verschuldet haben soll, indem er unter Verstoß gegen seine Pflichten als geschäftsführender Gesellschafter und Treuhänder finanzielle und sachliche Betriebsmittel der Gesellschaften, deren Geschäftsverbindungen sowie seine eigene Arbeitskraft nicht im Gesellschaftsinteresse, sondern zu seinem eigenen Nutzen eingesetzt hat. Dadurch, daß die Kläger eine Reihe von Geschäftsvorfällen, bei denen dieses fortgesetzte gesellschaftsschädliche Verhalten in Erscheinung getreten ist, besonders herausgestellt und in eine bestimmte Rangfolge gebracht haben, wollten sie ersichtlich nicht den Entscheidungsspielraum des Berufungsgerichts in der Weise einengen, daß es an einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts gehindert gewesen wäre, die den Klagegrund vollständig und für das Betragsverfahren verbindlich (§ 318 ZPO) erledigt. Vielmehr haben sie ungeachtet jener Einzelaufgliederung ihre von Anfang an vorgebrachte umfassende Anspruchsbegründung, von der das Berufungsurteil ausgeht, stets aufrechterhalten (z.B. Berufungsbegründung vom 08.03.1973 S. 9 ff, 13 f, 25 ff; Schriftsätze vom 28.09.1973 S. 8 und vom 02.04.1976 S. 13 f).
2.
Einen weiteren Verfahrensverstoß erblickt die Revision darin, daß mit dem Ausspruch, die Beklagten seien zur Zahlung an die in Liquidation befindliche oHG in L. verpflichtet, dem Kläger etwas zugesprochen worden sei, was er nicht beantragt habe (§ 308 ZPO). Diese Rüge ist gegenstandslos, weil auf die Anschlußrevision, wie noch auszuführen sein wird, dem weitergehenden Hauptantrag, wie noch Klägers dem Grunde nach stattzugeben ist.
II.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das Berufungsurteil den Revisionsangriffen ebenfalls stand.
1.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat sich der Erblasser, nachdem er 1947 nach Westdeutschland übergesiedelt war, nicht mehr darum bemüht, mit Hilfe des dort noch vorhandenen Betriebsvermögens und der verbliebenen Geschäftsverbindungen die von der oHG und der Klägerin betriebenen Filmunternehmen wieder ins Leben zu rufen. Er hat stattdessen ausschließlich in seinem persönlichen Interesse die damals notwendigen Lizenzen für die Produktion und den Verleih von Filmen erwirkt, sie durch neu gegründete Gesellschaften, deren alleiniger Gesellschafter er war, ausgenutzt und auf diese Weise bis zu seinem Tode ein erhebliches Vermögen erwirtschaftet. Dabei konnte er sich die Abwesenheit seiner Mitgesellschafterin und die Tatsache zunutze machen, daß er als von den Besatzungsmächten eingesetzter Treuhänder den Filmstock der Klägerin verwaltete. Die von den Besatzungsbehörden auf ein Treuhandkonto überwiesenen Einspielerlöse schrieb er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 39, 45) der Klägerin teilweise nicht gut. Nach der Freigabe des Filmstocks ließ er ihn durch seine eigenen Gesellschaften auswerten, wofür er der durch ihn selbst vertretenen Klägerin Verleihspesen berechnete.
2.
Dieses vom Berufungsgericht mit Recht in seiner Gesamtheit gewürdigte Verhalten des Erblassers verletzte nicht nur die Regeln des geschäftlichen Anstands und der guten Sitten, die entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch mit Rücksicht auf die in "einschlägigen Kreisen" herrschenden Anschauungen durch die Nachkriegsverhältnisse nicht außer Kraft gesetzt waren, sondern bedeutete vor allem auch einen fortgesetzten schweren Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht. Die zeitbedingten Schwierigkeiten einer Wiederaufnahme des Filmgeschäfts befreiten ihn nicht von seinen gesellschaftsrechtlichen Bindungen, sondern hätten ihn als den einzigen in Westdeutschland lebenden geschäftsführenden Gesellschafter im Gegenteil dazu veranlassen müssen, sich um so nachdrücklicher für die dortigen Interessen der beiden Gesellschaften einzusetzen. Wollte er sich von diesen Bindungen lösen, so stand ihm allenfalls der Weg offen, nach § 2 des Gesellschaftsvertrags der oHG und § 6 der GmbH-Satzung seine Mitgliedschaften zu kündigen und die beiden Unternehmen seiner Mitgesellschafterin allein zu überlassen. Da er dies nicht getan, sondern an seiner Rechtsstellung als geschäftsführender Gesellschafter weiter festgehalten, ja sogar - wie bei der Vereinbarung von Verleihspesen - seine Alleinvertretungsmacht in Anspruch genommen hat, kann entgegen der Auffassung der Revision keine Rede davon sein, daß für ihn die Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten unzumutbar gewesen wäre.
Eine Befreiung von diesen Pflichten läßt sich auch nicht unter den Gesichtspunkten der Unmöglichkeit oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtfertigen. Wie das Berufungsgericht eingehend dargelegt hat, schlossen die von den Besatzungsmächten erlassenen Rechtsvorschriften es nicht aus, daß der Erblasser, wenn er sich darum bemüht hätte, Filmlizenzen für die oHG und die Klägerin ebenso erhalten hätte, wie er sie für sich und die S.-Film-GmbH bekommen hat. Für das Gegenteil lag die Beweislast bei der Beklagten, da sie den Fortfall vertraglicher Pflichten geltend macht. Hierzu verweist die Revision auf den Antrag der Beklagten, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß die im dritten Reich bekannten beiden Gesellschaften von der Militärregierung keine Lizenzen bekommen hätten. Da es sich hierbei um einen hypothetischen Sachverhalt handelt, hätte dieser Beweisantrag allenfalls dann erheblich sein können, wenn er mit konkreten Angaben über bestimmte, einer Weiterführung der Gesellschaften entgegenstehende Vorschriften oder eine entsprechende Praxis der Militärregierung in vergleichbaren Fällen verbunden gewesen wäre. Davon abgesehen, kommt es auf das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten auch nicht entscheidend an. Denn der Erblasser hat tatsächlich Mittel und Wege gefunden, das von den beiden Gesellschaften betriebene Filmgeschäft jedenfalls unter anderen Firmen und mit Hilfe anderer Rechtsträger wieder aufzunehmen. Aufgrund seiner fortbestehenden Verpflichtungen gegenüber den alten Gesellschaften hätte er dies in deren Interessen und für deren Rechnung tun müssen. Die Beklagte hat selbst den Standpunkt vertreten, Frau Ka. hätte sich mit Rücksicht auf ihre gesellschaftliche Treuepflicht unter den gegebenen Verhältnissen mit der Ausübung des Filmverleihgeschäfts durch die S. Film GmbH einverstanden erklären müssen (Schriftsatz vom 19.01.1976 S. 37). Da Frau Kä. keinesfalls eine endgültige Spaltung der bislang gemeinschaftlichen Unternehmen ohne ordnungsmäßige Auseinandersetzung hinzunehmen brauchte, konnte sich ihre von der Beklagten angenommene Zustimmungspflicht allenfalls auf eine Geschäftstätigkeit unter anderer Firma, aber für Rechnung der bestehenden Gesellschaften und ihrer Gesellschafter beziehen. Zu einer solchen Tätigkeit im gemeinsamen Interesse wäre der Erblasser nach den durch das Vorbringen der Revision nicht ausgeräumten Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens 1949 in der Lage gewesen, als die Verhältnisse sich normalisiert hatten und vor allem auch der Verleih deutscher Spielfilme in deutsche Hände zurückgegeben worden war.
Aus der durch das Zeugnis des Rechtsanwalts M. unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten, Frau Kä. habe niemals schriftlich oder mündlich Einwände gegen die S. Film GmbH und deren Geschäftstätigkeit erhoben, brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgern, Frau Kä. habe sich stillschweigend damit einverstanden erklärt, daß der Erblasser mit seinen Neugründungen allein für eigene Rechnung im Geschäftsbereich der gemeinsamen Gesellschaften tätig war. Es konnte vielmehr ohne Rechtsverstoß feststellen, bei der Tragweite eines solchen Verhaltens habe der Erblasser ein Schweigen oder die Untätigkeit seiner Mitgesellschafterin nicht als Zustimmung auffassen können, und deshalb von einer Vernehmung des Zeugen absehen, zumal die Beklagte den konkreten Vortrag des Klägers, wonach Frau Kä. seit 1948 ihre Gesellschafterrechte gegenüber dem Erblasser wiederholt wahrzunehmen versucht hat, nicht substantiiert bestritten hat.
3.
Zu dem Vorbringen der Beklagten, der Erblasser habe sich über seine gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen hinwegsetzen dürfen, weil ein Wettbewerbsverbot gegen das damals geltende Recht verstoßen habe, führt das Berufungsgericht zutreffend anhand der infrage kommenden Bestimmungen im einzelnen aus, ein solcher Verstoß sei nicht ersichtlich. Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, vermag die Revision nicht aufzuzeigen (vgl. auch zu § 1 GWB: BGH, Urt. v. 21.2.78 - KZR 6/77, WM 1978, 320).
4.
Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht herangezogenen Vertragsbestimmungen (§ 6 Abs. 3 des oHG-Vertrags und § 7 des GmbH-Vertrags) nicht einmal entscheidend an. Denn auch unabhängig von diesen ausdrücklichen Bestimmungen war der Erblasser verpflichtet, die Erhaltung und Entwicklung der Gesellschaftsunternehmen zu fördern und alles zu unterlassen, was ihnen schaden konnte. Das gilt nicht bloß im Hinblick auf seine Geschäftsführerstellung und seine Eigenschaft als Gesellschafter der oHG, sondern für ihn auch als Mitglied der Klägerin. Denn auch für die Gesellschafter einer GmbH, zumal einer so stark persönlich geprägten wie der Klägerin, besteht eine Treuepflicht, die es ihnen gebietet, die Belange der Gesellschaft zu wahren, und es ihnen verbietet, das Gesellschaftsunternehmen durch eine rücksichtslose Verfolgung eigennütziger Interessen zu schädigen. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit ein GmbH-Gesellschafter als solcher einem Wettbewerbsverbot unterliegt. Hier handelt es sich nicht um eine gewöhnliche, neben einem laufenden Geschäftsbetrieb der GmbH entfaltete Wettbewerbstätigkeit, sondern darum, daß der Erblasser bewußt jeden Einsatz für das in seinem wirtschaftlichen Fortbestand bedrohte Gesellschaftsunternehmen unterlassen und stattdessen auf Kosten dieses Unternehmens ein eigenes "Filmimperium" aufgebaut hat, dessen Geschäftsbereich sich mit dem der Klägerin deckte. Hätte die Klägerin einen fremden Geschäftsführer gehabt, so hätte der Erblasser als Gesellschafter alles tun müssen, um eine solche gesellschaftsschädliche Tätigkeit zu unterbinden und für eine ausschließlich am Interesse der Klägerin ausgerichtete Geschäftsführung zu sorgen. Sein Verhalten kann nicht anders zu beurteilen sein, weil er selbst der Geschäftsführer gewesen ist. Unter diesen Umständen erscheint auch die Tatsache, daß er Ende 1956 durch die Abtretung seines Geschäftsanteils an einen Mitarbeiter, verbunden mit einer Stimmrechtsvereinbarung, seine Abberufung als Geschäftsführer zu vereiteln gewußt hat, als Teil einer fortlaufenden groben Verletzung seiner Gesellschafterpflichten.
5.
Die Revision meint, eine Inanspruchnahme der Beklagten als Erbin von Kurt Schorcht müsse schon daran scheitern, daß nur die in Konkurs geratene S. Vermögensverwaltungs GmbH als Schuldnerin der Klageforderungen in Betracht komme und die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Notwendigkeit eines Vermögensdurchgriffs rechtlich fehlerhaft seien. Damit kann sie im Ergebnis ebenfalls nicht durchdringen. Denn es geht hier überhaupt nicht um einen "Durchgriff" in das Vermögen eines Gesellschafters wegen eines primär gegen die Gesellschaft begründeten Anspruchs. Die Beklagte haftet vielmehr, weil der Erblasser in seiner Person die Pflichten eines Gesellschafters und Treuhänders verletzt hat. Das gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht der Klägerin gemäß § 667 BGB einen Anspruch auf Herausgabe nicht abgerechneter Einspielerlöse zugebilligt hat. Der Herausgabeanspruch richtete sich unmittelbar gegen den Erblasser, weil er als Treuhänder persönlich der Klägerin zustehende Zahlungseingänge nicht abgeliefert, sondern - wovon die Revision ausgeht - möglicherweise in eine der von ihm gegründeten Filmgesellschaften eingebracht und damit zum eigenen Nutzen verwendet hat.
6.
Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden, den der Erblasser der oHG und der Klägerin zugefügt hat, ist nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts vor allem darin zu sehen, daß beiden Gesellschaften Gewinne entgangen sind, die sie erzielt hätten, wenn der Erblasser pflichtgemäß ihre Interessen wahrgenommen hätte. Dieser durch einen Vergleich der tatsächlichen mit der bei pflichtgemäßem Verhalten zu erwartenden Vermögenslage nach §§ 249, 252 BGB zu berechnende Gesamtschaden umfaßt gegebenenfalls auch die vom Berufungsgericht angeführten Einzelposten, wie nicht gutgeschriebene Einnahmen, eine zu niedrige Währungsumstellung von Treuhandgeldern trotz wertbeständiger Anlage in einem Konkurrenzunternehmen oder den Ansatz überhöhter Verleihspesen. Unzutreffend ist das Vorbringen der Revision, die Klageansprüche seien gar nicht auf entgangenen Gewinn gerichtet; beide Kläger haben ihre Ersatzforderungen gerade auch auf diesen Gesichtspunkt gestützt (z.B. Berufungsbegründung vom 08.03.1973 S. 21, 34; Schriftsätze vom 24.02.1975 S. 25 f und vom 02.04.1976 S. 14).
Wie der hiernach infrage kommende Schaden gemäß § 287 ZPO auf die oHG und die Klägerin aufzuteilen ist, spielt bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens keine Rolle, da für ein Grundurteil, wie erwähnt, die Wahrscheinlichkeit irgendeines Schadens ausreicht. Diese ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich beider Gesellschaften gegeben und wird nicht schon durch die Möglichkeit infrage gestellt, daß der vom Wirtschaftsprüfer K. für Anfang 1950 festgestellte Fehlbetrag auf dem "Treuhandkonto S." in späteren Jahren ausgeglichen worden ist (BU 48 oben). Ebenso kann die Prüfung, ob der Ersatzanspruch der Kläger um eine angemessene Tätigkeitsvergütung zu mindern ist, die der Erblasser als auch in ihrem Interesse tätiger Geschäftsführer hätte verlangen können, dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Der von der Revision vertretene volle Abzug dessen, was der Erblasser durch persönlichen Einsatz und eigene Leistung erworben hat, wird schon deshalb nicht infrage kommen, weil der Erblasser als Geschäftsführer zu diesem Einsatz gegenüber der oHG und der Klägerin verpflichtet war.
7.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Kläger aus positiver Vertragsverletzung und Geschäftsführung seien nicht verjährt. Wie bereits ausgeführt wurde (vorstehend zu 4), gehen die Verstöße des Erblassers gegen seine Pflichten als Gesellschafter der oHG und der Klägerin über eine gewöhnliche Wettbewerbshandlung im Sinne von § 112, 113 HGB oder eine unsorgfältige Geschäftsführung im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG weit hinaus. Schadenseratzansprüche, die sich aus solchen Verstößen ergeben, unterliegen nicht der kurzen Verjährung nach § 113 Abs. 3 HGB oder § 46 Abs. 4 GmbHG, sondern der dreißigjährigen Verjährung nach § 195 BGB, die noch nicht eingetreten war, als die Kläger in diesem Rechtsstreit ihre jetzt maßgebenden Anträge stellten (Urt. d. Sen. v. 22.6.72 - II ZR 67/70, LM HGB § 113 Nr. 2 = WM 1972, 1229 und v. 11.1.71 - II ZR 143/68, WM 1971, 412 zu III).
III.
Mit der Anschlußrevision wendet sich der Kläger vor allen gegen die Abweisung seiner in erster und zweiter Linie gestellten Anträge auf Zahlung an ihn selbst oder an die oHG zu Händen eines noch zu benennenden Treuhänders, soweit sie die Revisionsklägerin betreffen. Der Angriff ist in vollem Umfang begründet; der Kläger braucht sich nicht auf eine Zahlung an die oHG in Leipzig oder an einen Treuhänder verweisen zu lassen.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die in Liquidation befindliche oHG in Leipzig noch ein Vermögen besitzt, aus dem sich Einnahmen und Verpflichtungen ergeben. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, das beträchtliche, unter anderem in Grundstücken angelegte Gesellschaftsvermögen, das nach dem Krieg in Leipzig noch vorhanden gewesen sei, sei teils durch Inanspruchnahme für staatliche Zwecke, teils durch Hypotheken, die zur Deckung von Erbschaftsteuern aufgenommen werden mußten, stark beeinträchtigt worden. Für die Gesellschafter bestehe für absehbare Zeit keinerlei Möglichkeit, über dieses von einem staatlich eingesetzten Geschäftsführer verwaltete Vermögen oder seine auf Sperrkonten fließenden Erträge irgendwie zu verfügen oder eine Liquidation durchzuführen; ein Versuch hierzu würde voraussichtlich zu einer endgültigen Enteignung führen. Seit 1959 sei es nicht einmal mehr gelungen, einen Gesellschaftsstatus zu erhalten.
2.
Nach diesem Vortrag ist zwar zweifelhaft, ob hier bereits die Voraussetzungen eingetreten sind, unter denen sich das in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Vermögen einer in der DDR ansässigen und dort ausdrücklich oder faktisch enteigneten Gesellschaft mit der Folge abspaltet, daß die Gesellschaft im Bundesgebiet mit dem dortigen Vermögen weiterbesteht (vgl. Urt. d. Sen. v. 22.2.71 - II ZR 100/68, WM 1971, 723 u. v. 21.10.71 - II ZR 90/68, LM RTAG Nr. 1 = WM 1971, 1502 zu III 1 a, c). Nachdem aber die Geschäftstätigkeit der oHG seit über 30 Jahren erloschen ist und dem Kläger ebenfalls schon seit vielen Jahren Substanz und Erträge des Gesellschaftsvermögens vorenthalten worden sind, ist es für ihn unzumutbar geworden, noch länger auf eine Auseinandersetzung wenigstens des Westvermögens zu warten oder gar zuzusehen, wie auch dieses Vermögen durch Überführung nach L. oder Einzahlung auf ein hiesiges Sperrkonto dem Einfluß seiner rechtmäßigen Inhaber auf unabsehbare Zeit entzogen wird. Daran können auch die Erben S., insbesondere diejenigen, die, wie die Beklagte, im Bundesgebiet wohnen, kein schutzwürdiges Interesse haben. Zwar hat die Beklagte bestritten, daß eine Liquidation in L. ausgeschlossen sei (Schriftsatz vom 13.07.1973 S. 3). Sie vermochte aber nicht aufzuzeigen, wie und wann eine solche Abwicklung in absehbarer Zeit durchführbar sein solle, nachdem sie in der Vergangenheit nicht möglich gewesen ist; tatsächlich bestehen hierfür nach dem vorgetragenen Sachverhalt keinerlei Anzeichen. Weiter hat die Beklagte geltend gemacht, sie wolle nicht Gefahr laufen, an einen Nichtberechtigten zahlen zu müssen, für die Schulden der Liquidationsgesellschaft aber weiter zu haften (Schriftsatz vom 25.09.1973 S. 3/4). Dem widerspricht aber ihr späteres Vorbringen, ihre Leistung sei zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr notwendig, weil ihr Erblasser nach dem eigenen Vortrag des Klägers Anfang der 50er Jahre rückständige Hypothekenzinsen durch Überweisung an die oHG gezahlt habe und weitere Schulden nicht bekannt seien (Schriftsatz vom 19.01.1976 S. 11/12). Auch wenn man die Möglichkeit in Betracht zieht, daß seitdem neue Zinsen fällig geworden sind, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß diese noch unbeglichen und durch das Aktivvermögen der Gesellschaft nicht mehr gedeckt sind, so daß mit einer persönlichen Inanspruchnahme der Beklagte durch Ostgläubiger ernstlich zu rechnen wäre. Soweit die Beklagte die Befürchtung geäußert hat, auf die Klageforderung ein zweites Mal an die oHG in L. leisten zu müssen, steht ihrer Verurteilung zur Zahlung im Bundesgebiet nicht schon die bloß theoretische Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme entgegen (vgl. BGHZ 25, 134, 152; BGH, Urt. v. 1.4.55 - I ZR 37/53, LM BGB § 242 [Cd] Nr. 31; Soergel/Siebert/Kegel, BGB 10. Aufl. vor Art. 7 EGBGB Bem. 575 ff m.w.N.).
Unter diesen Umständen erfordert es die unter Gesellschaftern geschuldete Rücksichtnahme, daß die Beklagte einer Teilabwicklung zustimmt, die sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und das dort vorhandene Gesellschaftsvermögen beschränkt und, soweit ersichtlich, auch im wohlverstandenen Interesse aller Gesellschafter liegt. Dabei erübrigt sich ein förmliches Auseinandersetzungsverfahren unter Beteiligung eines besonders bestellten Liquidators oder Treuhänders. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist der von ihm teilweise eingeklagte Anspruch der einzige im Bundesgebiet befindliche Vermögensgegenstand der oHG, dem keine Forderungen dort ansässiger Gläubiger gegenüberstehen. Es sind daher die besonderen Voraussetzungen gegeben, unter denen ein Gesellschafter vom anderen, der noch etwas der Gesellschaft schuldet, die sofortige Aufteilung des Gesellschaftsvermögens durch unmittelbare Leistung an sich verlangen kann (BGHZ 10, 91, 102). Dieser Anspruch beschränkt sich auf den Anteil, der dem Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag bei der Verteilung des im Bundesgebiet befindlichen Gesellschaftsvermögens zukommt. Seine Berechnung kann wiederum dem Betragsverfahren überlassen bleiben.
3.
Daß gegenüber den Miterben der Beklagten das Berufungsurteil rechtskräftig geworden ist, schließt weder eine Verurteilung der Beklagten nach dem weitergehenden Hauptantrag des Klägers aus (§ 425 Abs. 2 BGB), noch kann es etwaige Ausgleichsansprüche der Beklagten beeinträchtigen (Urt. d. BGH v. 22.9.69 - VII ZR 116/67, VersR 1969, 1039).
IV.
Die Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen, während der Anschlußrevision voll stattzugeben ist. Nach dem insoweit nicht geänderten Berufungsurteil haftet die Beklagte mit den übrigen Erben als Gesamtschuldnerin.
Da sie mit diesen zusammen die Einrede der beschränkten Erbenhaftung erhoben hat, ist ihr nach § 305 ZPO die Haftungsbeschränkung vorzubehalten. Der Senat hält es für angebracht, diesen Vorbehalt schon in das Grundurteil aufzunehmen.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe