Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.2013, Az.: 4 StR 280/13
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.08.2013
- Aktenzeichen
- 4 StR 280/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 43820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Halle - 18.02.2013
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 2013 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Februar 2013 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten M. als Gesamtschuldner der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 59.699,60 Euro angeordnet ist und Nr. 5 des Tenors des vorbezeichneten Urteils entfällt.
- 2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Ausspruch über den Verfall war zu berichtigen, weil es nicht erforderlich ist, bei der Verfallsanordnung gegen einen Gesamtschuldner im Urteilstenor die Namen der weiteren Gesamtschuldner zu nennen.
Die Revisionen beider Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).