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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1991, Az.: 5 StR 217/91

Strafaussetzung; Prognose; Betäubungsmittel; Fürsorgepflicht; Therapieplatz; Entziehungskur; Bewährungszeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1991
Aktenzeichen
5 StR 217/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1991, 3289-3290 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1991, 414

Amtlicher Leitsatz

1. Die Fürsorgepflicht des Gerichts kann es gebieten, daß dieses sich bei einem therapiebereiten, drogenabhängigen Angeklagten selbst um einen geeigneten Therapieplatz bemühen muß.

2. Bei Betäubungsmittelabhängigen braucht der Unstand der Begehung einer Straftat während einer früheren Bewährungszeit sowie die Tatsache, daß der therapiebereite Angeklagte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Therapie noch nicht angetreten konnte, einer günstigen Sozialprognose nicht entgegenzustehen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Nötigung unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig verhängter Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Sein Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch hat aber keinen Bestand.

2

Das Landgericht hat die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Prognose des Angeklagten sei nicht günstig. Der Angeklagte habe die Tat während laufender Bewährungszeit begangen; solange er seine Drogensucht nicht überwunden habe, sehe die Kammer keinen Anhaltspunkt für eine günstige Prognose für den Angeklagten. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.

3

Der Angeklagte ist drogensüchtig. Er beging den Diebstahl, um sich aus dem Erlös der Beute Heroin zu verschaffen. Eine Therapie hat der Angeklagte noch nicht unternommen; er war aber wegen seiner Sucht bereits in psychotherapeutischer Behandlung. Er ist therapiebereit, hat auch einen Therapieplatz in Aussicht; ein Aufnahmetermin steht aber noch nicht fest.

4

Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer Strafaussetzung zur Bewährung nicht ablehnen, ohne zu prüfen, ob Maßnahmen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung begleiten, eine günstige Prognose gestatten.

5

Bei Betäubungsmittelabhängigen kann die Begehung neuer Straftaten Folge ihrer Sucht sein. Die Begehung einer Straftat während einer Bewährungszeit und die Tatsache, daß der therapiebereite Angeklagte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, eine Therapie noch nicht antreten konnte, waren deshalb kein Hinderungsgrund, die Hilfen der §§ 56 ff. StGB einzusetzen (vgl. Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 56 Rdn. 6 a). Damit eine Behandlung in solchen Fällen sofort begonnen werden kann, kann es die Fürsorgepflicht sogar gebieten, daß das Gericht selbst sich um einen Therapieplatz bemüht, wenn die Voraussetzungen der §§ 56, 56c Abs. 3 StGB im übrigen vorliegen (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 1990 Rdn. 115, 733).

6

Im übrigen wird der neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob eine Maßregel nach § 64 StGB in Betracht kommt; auch deren Vollstreckung könnte nach § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.