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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1964, Az.: VIII ZR 221/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1964
Aktenzeichen
VIII ZR 221/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 18.05.1962
LG Wuppertal

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung einer als "Mietvertrag" bezeichneten Vereinbarung, durch die eine junge Stute einem Gestüt gegen die Verpflichtung zur Auszahlung eines Teiles der zu erwartenden Renngewinne überlassen wurde.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. Mai 1962 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der inzwischen verstorbene Vater des Klägers, Peter S., war Eigentümer der Stute "Silbermöve". Am 23. März 1950 schloß er mit dem Beklagten, seinem Bruder, der das Gestüt Luisenhof betreibt, über dieses Pferd folgende als "Mietvertrag" bezeichnete Vereinbarung:

"Herr Peter S. vermietet die Stute "Silbermöve" von Nuvolari aus der Selbstvertrauen an das Gestüt Luisenhof. Gestüt Luisenhof zahlt alle Unkosten welche sich in Bezug auf Rennen ergeben, wie Trainingskosten, Nennungsgelder, Reitgelder usw. und erhält aus dem Gewinn die Sieg- und Platzgelder 60 %, während Herr Peter S. 40 % der Gewinnsumme erhält.

Die Stute soll zwei, drei und vierjährig laufen und soll, falls ein weiteres Jahr als rentabel erscheint, noch fünfjährig im Rennstall sein.

Mit Abschluß ihrer Rennbahntätigkeit geht die Stute unentgeltlich in den Besitz des Gestüts Luisenhof über. ..."

2

Die Stute brachte dem Beklagten in den Jahren 1950, 1951, 1952 und 1953 Renngewinne in Höhe von 13.100 DM ein.

3

Als Zessionar seiner Stiefmutter, die den Vater des Klägers beerbt hat, beansprucht der Kläger 40 % dieses Betrages. Seine im Jahre 1961 erhobene, auf Zahlung von 5.240 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen wegen Verjährung, auf die sich der Beklagte in erster Reihe berufen hat, abgewiesen worden.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 23. März 1950, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, als Pachtvertrag beurteilt. Es hat dementsprechend die Forderungen des Klägers als Ansprüche auf Ruckstände von Pachtzinsen angesehen, die nach § 197 BGB in 4 Jahren verjähren.

6

Die Revision will dagegen die Vereinbarung vom 23. März 1950 als gegenseitigen Vertrag eigener Art gewertet wissen, bei dem die Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung von 40 % der Renngewinne in erster Linie seine Gegenleistung für die Übereignung der Stute habe bilden sollen. Sie ist deshalb der Auffassung, § 197 BGB sei nicht anwendbar, so daß die Verjährungseinrede des Beklagten nicht durchgreife.

7

II.

Die Revision hat Erfolg.

8

1.

Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit es annimmt, die vertragschließenden Brüder hätten sich nicht zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Auch die Revision ist auf die gegenteilige Auffassung des Klägers in den Vorinstanzen nicht mehr zurückgekommen.

9

Für die Annahme eines Gesellschaftsvertrages fehlt es an der gegenseitigen Verpflichtung der Vertragsparteien, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fordern. Sie verfolgten vielmehr verschiedenartige Interessen. Dem Beklagten ging es ersichtlich in erster Reihe um den Erwerb der Stute "Silbermöve" zu Zuchtzwecken. Da die Ausbildung der Stute als Rennpferd sowie ihre Fütterung und Pflege während der Rennzeit nicht unerhebliche Kosten verursachte, konnte der Beklagte sich einen Gewinn erst aus dem Verkauf der im Zuchtstadium zu erwartenden Fohlen versprechen. Darauf hat er selbst in den Vorinstanzen nachdrücklich hingewiesen. Freilich war er auch an Renngewinnen interessiert, einmal deshalb, weil er dadurch einen gewissen Ausgleich seiner Kosten erzielen konnte, vor allem aber, weil die Fohlen, die ein erfolgreiches Rennpferd wirft, wertvoller sind. Gerade dieser Umstand zeigt, daß sein Interesse an Renngewinnen seinem Interesse an Zuchtgewinnen untergeordnet war.

10

Dem Vater des Klägers kam es dagegen ausschließlich auf einen erfolgreichen Rennbahneinsatz des Pferdes an. Denn er war nur an den Renngewinnen beteiligt an den Gewinnen, die der Beklagte aus der Zucht Verwendung der Stute erhoffte, hatte er dagegen keinen Anteil mehr.

11

2.

Gleichwohl halten die Ausführungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

12

Die Vertragschließenden hatten von vornherein vereinbart, daß die Stute nach Abschluß ihrer Rennbahntätigkeit in den Besitz - gemeint ist: in das Eigentum - des Beklagten übergehen sollte. Der damit vorgenommenen, wenn auch erst zu einem späteren Zeitpunkt sich vollendenden Übereignung des Pferdes an den Beklagten kann, was das Berufungsgericht nicht erörtert hat, für die Vertragsauslegung eine wesentliche Bedeutung zukommen. Allerdings handelt es sich dem Wortlaut nach um eine unentgeltliche Zuwendung an den Beklagten. Eine am Wortlaut ausgerichtete Auslegung dieses Vertragsteils würde deshalb zur Annahme einer Schenkung führen und würde damit gleichzeitig die Ansicht des Berufungsgerichts stützen, die für die Rennzeit getroffenen Abreden hätten ein Pachtverhältnis zwischen den Vertragsparteien begründet. Dieser Ansicht stünde auch nicht entgegen, daß der Beklagte nicht bestimmte Beträge, sondern nur bestimmte Anteile der Renngewinne an seinen Bruder zahlen sollte, Denn nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum kann der Pachtzins auch in einem Bruchteil der vom Pächter gezogenen Früchte bestehen (vgl. RGZ 140, 206, 208; 149, 88, 89 f.; 160, 361, 366; RG HRR 1934, 1196; DWohnArch 1938, 388; Staudinger/Kiefersauer, BGB 11. Aufl. § 581 Nr. 71; Soergel/Erdsiek/Mühl, BGB 9. Aufl. Nr. 11 vor § 581; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. S. 567; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Bearb. § 175 II 2 b), und es steht der Annahme eines Pachtverhältnisses auch nicht im Wege, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Gewinn des Pächters und damit der Pachtzins gelegentlich auch einmal ausfällt (RG HRR 134, 1196).

13

Die Auslegung des Berufungsgerichts läßt jedoch außer acht, daß die Vertragschließenden ihre Vereinbarungen auch anders verstanden haben können, als ihr Wortlaut und ihre Bezeichnung als Mietvertrag es zunächst vermuten lassen. Schon der äußeren Form nach bildet der Vertrag eine Einheit, die durch eine Aufspaltung in Pacht und Schenkung beseitigt würde. Aber auch wirtschaftliche Gesichtspunkte legen es nahe, die gesamte Vereinbarung als einheitlichen Vertrag anzusehen. Wie ausgeführt wurde, war der Beklagte in erster Linie auf den Erwerb der Stute als Zuchttier bedacht. Aber auch für seinen Bruder stand möglicherweise das Bestreben im Vordergrund, aus der Veräußerung der Stute selbst Vorteile zu ziehen. Ließ er sich gleichwohl keinen bestimmten Preis zusichern, so mag er sich von dem vereinbarten Gewinnanteil einen höheren Erlös versprochen haben als von einer bestimmten Summe, in der sich im Zeitpunkt des Vertrags. Schlusses eine erst später durch Rennerfolge bewirkte Wertsteigerung des Pferdes kaum hätte niederschlagen können. Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wären Sinn und Zweck des Vertrages darin zu finden, daß der Beklagte die Trainings-, Pflege- und Fütterungskosten tragen, die Vorbereitung der Rennen auch im übrigen organisieren, dem Kläger noch dazu 40 % der Renngewinne auszahlen, dafür aber als Entgelt neben dem ihm verbleibenden Gewinnanteil das Eigentum an der Stute erhalten sollte, sobald deren Rennbahntätigkeit beendet war. Die Vereinbarung wäre dann so zu verstehen, daß der Beklagte für die Stute beim endgültigen Eigentumsübergang nur deshalb kein besonderes Entgelt mehr entrichten sollte, weil dieses bereits in den Gewinnanteilen enthalten war. So betrachtet, würde sich die Vereinbarung als Kaufvertrag darstellen, zumindest aber als gemischter Vertrag, dessen kaufrechtliche Bestandteile überwiegen. Einer solchen Beurteilung stünde nicht entgegen, daß ein bestimmter Preis nicht festgelegt wurde, Wesentliche Voraussetzung des Kaufvertrages ist nur die Vereinbarung einer Geldleistung als Kaufpreis; sie braucht nicht bestimmt zu sein, es genügt vielmehr, wenn sie, wie hier, bestimmbar ist (RGZ 95, 36; RG JW 1907, loß; BGB RGRK 11. Aufl. § 433 Anm. 143 u. 154; Staudinger/Ostler a.a.O. § 433 Nr. 32, 46 u. 47; Soergel/Ballerstedt a.a.O. § 433 Nr. 43; Planck, BGB 4. Aufl. § 433 Anm. 4 a u. b).

14

Das Berufungsgericht hat sich mit der naheliegenden Möglichkeit, die Vereinbarung vom 23. März 1950 als Kaufvertrag oder Mischvertrag mit vorliegend kaufähnlichen Bestandteilen zu werten, nicht auseinandergesetzt. Darin liegt ein Rechtsfehler, so daß das Urteil mit der in ihm gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann.

15

Den Vertrag selbst auszulegen, ist der erkennende Senat nicht befugt. Die Auslegung hängt nicht zuletzt Von einer im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Bewertung der Einzelleistungen der Vertragsparteien ab, für die noch tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.

16

2.

Das angefochtene Urteil kann auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten aufrechterhalten werden.

17

Führt die Auslegung der Vereinbarung zur Annahme eines Kaufvertrages oder eines gemischten Vertrages mit vorwiegend kaufähnlichen Elementen, so ist für die Anwendung des § 197 BGB kein Raum. Es fehlt dafür zumindest an der Eigenschaft der vom Beklagten zu zahlenden Gewinnanteile als regelmäßig wiederkehrender Leistungen Darunter werden allgemein nur Leistungen verstanden, die zwar nicht der Höhe nach gleichmäßig zu sein brauchen, die aber jedenfalls in regelmäßigen Zeitabständen zu entrichten sind (BGHZ 28, 144, 148 f.; RGZ 88, 42, 45 f.; 153, 375, 378; RG JW 1912, 791; BGB RGRK a.a.O. § 197 Anm. 11; Staudinger Coing a.a.O. § 197 Nr. 1; Soergel/Siebert a.a.O. § 197 Nr. 4; Planck a.a.O. § 197 Anm. 5). Hier waren, wie der Kläger unwidersprochen behauptet hat, die Gewinnanteile jeweils dann geschuldet, wenn dem Beklagten Renngewinne ausgezahlt wurden, und es stand im Ermessen des Beklagten, wann er die Stute zu Rennen einsetzte. Keinesfalls hatte er daher seine Zahlungen zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen zu leisten.

18

III.

Das Berufungsurteil ist daher aus den im Abschnitt II 1 dargelegten Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht zu der dort erörterten Auslegung gelangen, so wird es dem Vorbringen des Beklagten, er habe seine Schuld durch Zahlungen an den Vater des Klägers bereits getilgt und es stünden ihm überdies Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Stute "Vogelbraut" zu, nachzugehen haben.

19

IV.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits ob und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden.

Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann