Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1990, Az.: 1 StR 726/89
Beihilfe zur Bestechung; Verletzung der Dienstpflichten eines Beamten; Vereinbarung erheblicher Preisnachlässe; Zuwendung einer kostenlosen Wohnungsausstattung; Täuschungshandlungen im Verschweigen eines Grundstückskaufvertrages ; Strafbarkeit wegen versuchten Betruges
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 726/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11805
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 22.05.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1991, 98 (Volltext)
- NStZ 1991, 143-144 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1991, 149
Verfahrensgegenstand
Bestechung u.a.
Prozessgegner
Hans S. aus H., dort geboren am ... 1939
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus F. und
Rechtsanwalt Dr. ... aus S. als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Mai 1989 wird mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Bestechung verurteilt (IV) und zu VII und IX der Urteilsgründe freigesprochen wurde,
- b)
auf die Revision des Angeklagten, soweit er wegen Beihilfe zur Bestechung (IV) verurteilt wurde,
- c)
auf beide Revisionen im gesamten Strafausspruch.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Bestechung (IV) und wegen versuchten Betruges (VI) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und den Angeklagten im übrigen freigesprochen. Den Hintergrund des Verfahrens bildet nach den Feststellungen die Zusammenarbeit der Firma S. (Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer ist der Angeklagte), des Maklers H., des U. E. K. (mit großem Grundbesitz im Bereich M.) und des Liegenschaftsamtes der Stadt M. Amtsleiter dieser Behörde war der Zeuge N., als Sachgebietsleiter zuständig für den Verkauf städtischer Grundstücke war der Zeuge S. "Hauptnutznießerin" der daraus entstandenen Korruptionsaffäre war die Firma S.
A.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
Zu IV. der Urteilsgründe
Die Verurteilung des Angeklagten (nur) wegen Beihilfe zur Bestechung des Beamten Schiller begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.
a)
Nach den Feststellungen fand der Angeklagte, als seine Partnerschaft mit H. 1975 begann, "die korruptiven Verbindungen" bereits vor. Hogen hatte den Beamten S. "eingekauft" und setzte seine unentgeltlichen Zuwendungen fort. Dafür förderte der Beamte die Geschäfte H. unter vielfältiger Verletzung seiner Dienstpflichten. Dies alles wußte der Angeklagte, und er profitierte davon u.a. durch die Möglichkeit günstiger Grundstückskäufe. 1979 gründeten H., S. und der Angeklagte zur Errichtung von vier Bungalows eine Baugemeinschaft. Bezüglich der von der S. für den Bungalow des Beamten zu erbringenden Leistungen setzte H. durch, daß S. vom Angeklagten einen Preisnachlaß von rund DM 79.000 erhielt. Der Angeklagte "sah das Ganze (die Bestechung S.) nach wie vor als Angelegenheit H., es war ihm jedoch völlig klar, daß der gewährte Preisnachlaß an S. ging und korruptiven Zwecken diente" (UA S. 42).
b)
Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme, der Angeklagte sei nur Gehilfe bei der Bestechung durch H. gewesen, er habe weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht Tatherrschaft über das Geschehen gehabt, sondern H. nur bei dessen Bestechungshandlung durch einen Preisnachlaß geholfen.
Ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, ist aufgrund aller von der Vorstellung der Beteiligten umfaßten Umstände in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 28, 346, 348 f. [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]; st. Rspr.). Wesentliche Anhaltspunkte sind der Umfang der Tatbeteiligung, das eigene Interesse am Taterfolg und die Tatherrschaft oder doch wenigstens der Wille hierzu (BGH NStZ 1984, 413; st. Rspr.). Die innere Willensrichtung muß beim Mittäter so beschaffen sein, daß sie seinen Beitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns erscheinen läßt. Hat er - wie hier - einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte.
Das Landgericht hat die Beteiligung des Angeklagten an den Korruptionsvorgängen insgesamt gemessen und kommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte "allgemein keine Tatherrschaft über die Bestechungsvorgänge" durch H. hatte (UA S. 28), die Korruption sei dessen "Domäne" gewesen. Ob das zutrifft, kann dahinstehen (die Revision greift diese Feststellung mit Aufklärungsrügen an). Denn diese Art der Betrachtung ist fehlerhaft. Entscheidend ist nicht, ob der Angeklagte bei den (fortgesetzten) Bestechungen durch H. insgesamt Tatherrschaft oder den Willen hierzu hatte, sondern ob er in einem oder mehreren konkreten Fällen als Mittäter tätig geworden ist. Im Einzelfall "Baugemeinschaft" sind solche Feststellungen getroffen.
Maßgebend ist hierbei, daß der Angeklagte konkret mit S. einen Vertrag abgeschlossen hat, der dem Beamten einen erheblichen Preisnachlaß brachte. Mit dieser Bestechungsleistung hat der Angeklagte einen entscheidenden Tatbeitrag geleistet, und sein Interesse am Taterfolg wird vom Landgericht festgestellt: "Schlampp ließ sich auf dieses Geschäft ein ..., weil er bei der Grundstücksbeschaffung im M. Raum auf H. angewiesen war" (UA S. 41, 42). Das heißt, daß er über H. weiterhin an den unter Verletzung von Dienstpflichten durch Schiller erlangten Vorteilen teilhaben wollte.
Auf fehlenden Willen zur Tatherrschaft kann sich nicht berufen, wer selber die Bestechungsleistung erbringt, um aus Dienstpflichtverletzungen eines Beamten Vorteile zu gewinnen.
Mittäterschaft scheitert entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht daran, daß eine "Unrechtsvereinbarung" zwischen H. und S. bereits getroffen war, als der Angeklagte hinzutrat und - wie das Landgericht betont (UA S. 25) - sie ausnutzte. Es hätte Anlaß bestanden, eine Unrechtsvereinbarung zwischen S. und dem Angeklagten anhand des zwischen diesen geschlossenen Bauvertrages zu erörtern: Denn bei Geben und Nehmen des Vorteils ging der Angeklagte davon aus, "daß der gewährte Preisnachlaß (an S.) ... korruptiven Zwecken diente" (UA S. 42).
2.
Der Senat sieht sich gehindert, selber zu entscheiden und den Schuldspruch zu ändern. Die bisherigen Feststellungen zum Schuldspruch erfassen den Schuldumfang möglicherweise nicht zutreffend. Denn dieser wird maßgeblich durch den Gesamtumfang der Bestechungsleistungen bestimmt, soweit sie (auch) dem Angeklagten anzulasten sind.
Das Landgericht kommt zwar zu dem Ergebnis, "hinsichtlich der übrigen Positionen (Baugemeinschaft, Materiallieferung, Rohbau, Planungsleistungen, Erschließungskosten und Zusatzleistungen)" habe "entweder keine Vorteilsgewährung oder kein weiterer Beihilfeakt S. festgestellt werden" können (UA S. 204). Aber auch das hätte rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten. Insoweit ist für die neue Verhandlung auf folgendes hinzuweisen:
Der Preisnachlaß war möglicherweise nur ein Teil der insgesamt aus der Baugemeinschaft fließenden Vorteile. Abzulehnen ist die Auffassung des Landgerichts, Vorteile aus einer Baugemeinschaft seien materiell nicht faßbar und dem Angeklagten daher nicht anzulasten. Sollte die neu entscheidende Strafkammer zu dem Ergebnis kommen, daß der Beamte an der Baugemeinschaft beteiligt wurde, um ihm auf diese Weise Vorteile für begangene und künftig zu begehende Dienstpflichtverletzungen zukommen zu lassen, so wäre im Wege eines Gesamtvergleiches zu prüfen, wieviel S. bei seinem Hausbau infolge einer auch dem Angeklagten zuzurechnenden Unrechtsvereinbarung insgesamt erspart hat (vgl. BGHSt 31, 264, 279 f. [BGH 10.03.1983 - 4 StR 3745/82]; BGH NStZ 1985, 497, 499 rechte Spalte Mitte).
In diesem Zusammenhang könnte der Revisionsvortrag Bedeutung gewinnen, ein Sachverständiger habe in der Hauptverhandlung einen Gesamtvorteil von mindestens 130.000 DM dargetan. Ein solcher Vorgang ergibt sich nicht aus den Urteilsgründen, er war damit der Sachrüge nicht zugänglich.
Für den Vorteilsumfang könnte auch das bedeutsam sein, was mit der unzulässig erhobenen Aufklärungsrüge (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 51) bezüglich des Zeugen H. im Hinblick auf eine angebliche Bürgschaft des Angeklagten für S. vorgetragen wurde.
Wenn dem Beamten Baumaterial zu den Preisen geliefert wurde, "die Werksangehörige und eine bestimmte Kundengruppe erhalten" (UA S. 41), bedarf es der Erörterung, ob der Beamte diese Voraussetzungen erfüllte oder ob er nicht vielmehr deswegen zu dieser Kundengruppe gerechnet wurde, damit er den Vorteil als Gegenleistung für pflichtwidrige Dienste erhalte.
Die weiteren Aufklärungsrügen (Revisionsbegründung C I 1 und 2) bedürfen im Hinblick auf die durchgreifende Sachrüge keiner Entscheidung.
Zu IX. der Urteilsgründe
Der Freispruch vom Vorwurf der Falschaussage hat keinen Bestand. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Feststellungen hierzu widersprüchlich sind.
In der Hauptverhandlung gegen H. u.a. vor dem Landgericht Mannheim hatte der Angeklagte nach den Feststellungen am 11. April 1988 als Zeuge u.a. ausgesagt (UA S. 198), der zur Sonderaustattung niedergelegte Vermerk N. über die Besprechung vom 4. September 1983 zwischen H., S. und N. "betreffe die Ausstattung der Musterwohnung der Firma S. in diesem Anwesen, nicht die Dachgeschoßwohnung" Nr. 17, die dem Zeugen N. überlassen werden sollte.
Demgegenüber führt das Landgericht im Zusammenhang mit dem Freispruch vom Vorwurf der Bestechung zugunsten N. aus: "Außer N. hatte niemand den Begriff Musterwohnung verwendet. Niemand der Beteiligten ging davon aus, daß ... eine Musterwohnung eingerichtet werden sollte". Bei der von N. so bezeichneten "Musterwohnung" handele es sich "zur Überzeugung des Gerichts um diejenige, die er erhalten sollte" (UA S. 174), also um die Dachgeschoßwohnung Nr. 17.
Mit diesen Feststellungen ist die Zeugenaussage des Angeklagten nicht in Einklang zu bringen. Die danach falsche Aussage betraf den Kern des Geschehens. Denn in jenem Verfahren ging es um den Vorwurf, H. habe zusammen mit S. dem Zeugen N. eine kostenlose Sonderausstattung der Dachgeschoßwohnung zukommen lassen wollen. Wenn keiner der Beteiligten von der Einrichtung einer Musterwohnung ausging, traf die Zeugenaussage, der Vermerk vom 4. September 1983 habe die Musterwohnung betroffen, nicht zu und hatte erhebliche Bedeutung für die Bewertung der Frage, ob die Sonderausstattung nicht doch gerade für die dem Beamten zu überlassende Dachgeschoßwohnung vorgesehen war, in die sie auch tatsächlich eingebaut wurde.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Dabei wird darauf zu achten sein, daß die Feststellungen über den Inhalt der Zeugenaussage S. aufgrund verwertbarer Beweismittel getroffen werden. Die Verlesung eines Aktenvermerks des Staatsanwalts über den Inhalt der Aussage besagt zunächst nur, daß der Vermerk so niedergelegt wurde. Wenn der Angeklagte die inhaltliche Richtigkeit "im großen und ganzen" einräumt, ist damit eine exakte Feststellung über die Aussage nicht ohne weiteres getroffen.
Zu VII. der Urteilsgründe
Auch der Freispruch vom Vorwurf der Bestechung des Beamten N. (durch Zuwendung einer kostenlosen Wohnungsausstattung) hat keinen Bestand. Dabei muß der Senat nicht entscheiden, ob der Angeklagte - so der auf Sach- und Verfahrensrügen gestützte Revisionsvortrag der Staatsanwaltschaft - als Mittäter hätte verurteilt werden müssen. Denn das Landgericht hat jedenfalls die Prüfung versäumt, ob der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zur Bestechung zu verurteilen ist.
Es geht davon aus, daß die Besprechungen zwischen H., N. und dem Angeklagten - insbesondere die vom 4. September 1983 - auch der Frage dienten, ob und welche Vorteile dem Zeugen N. eingeräumt werden sollten. Dabei war allen Beteiligten klar, daß dafür von N. Dienstpflichtverletzungen zu Gunsten von H. und S. erwartet wurden. Zwar sollte nach Überzeugung des Landgerichts der Vorteil für N. nicht zu Lasten des Angeklagten gehen, sondern von H. gewährt werden. Angesichts der Sach- und Interessenlage durfte jedoch nicht auf die Prüfung und Erörterung verzichtet werden, ob der Angeklagte durch seine Anwesenheit bei der Unrechtsvereinbarung oder durch die Art seiner Beteiligung am Gespräch die Bestechungshandlungen Hogens psychisch oder in Form von Tatbeiträgen unterstützt hat.
B.
Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
I.
Unbegründet sind die Rügen, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden.
1.
Die Zuständigkeitsregelung für die Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Mannheim ("rollierendes System") ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat der Senat in anderer Sache bereits am 2. November 1989 (NStZ 1990, 138) entschieden.
2.
Die 24. Strafkammer ist nicht in unzulässiger Weise überbesetzt gewesen.
a)
Die Strafkammer war entgegen dem Vortrag der Revision nicht mit zwei, sondern nur mit einem Richter "überbesetzt". Richter am Landgericht F. wurde im Geschäftsverteilungsplan zwar der 24. Strafkammer (bei Vorrang seiner Tätigkeit in der 21. Strafkammer) als fünfter Richter zugewiesen. Tatsächlich aber handelt es sich hierbei nur um eine spezielle Ausgestaltung der Vertretungsregelung. Für die Frage, ob ein Richter ständiges Mitglied eines Spruchkörpers ist oder nur Vertreter, kommt es nicht auf den Wortlaut des Geschäftsverteilungsplanes, sondern darauf an, welchen Sinn das Präsidium dem Plan beilegen wollte und wie er infolgedessen tatsächlich gehandhabt worden ist (BGH NJW 1965, 875). Ständiges Kammermitglied ist nur der Richter, welcher der Kammer zur ständigen Dienstleistung zugeteilt ist (BGHSt 20, 61, 63). Das war bei Richter am Landgericht F. nicht der Fall. Die Tätigkeit dieses Richters in der 24. Strafkammer war darauf beschränkt, daß er als Vertreter tätig wurde, wenn gleichzeitig zwei Richter der Sitzgruppen A oder B verhindert waren. Diese Handhabung geschah in Erfüllung des Präsidiumsbeschlusses, wonach jeder Wirtschaftsstrafkammer je ein namentlich benannter Richter einer anderen Strafkammer als Vertreter zugeteilt wurde. Dem hat der Vorsitzende der 24. Strafkammer in seiner kammerinternen Geschäftsverteilung Rechnung getragen.
b)
Unbeschadet der vom Generalbundesanwalt verneinten Frage der Zulässigkeit der Revisionsrüge begegnet die "Überbesetzung" der Strafkammer mit insgesamt vier Richtern keinerlei rechtlichen Bedenken. Einer ausdrücklichen Begründung, warum das Präsidium eine solche "Überbesetzung" für erforderlich hält, bedurfte es nicht; die Gründe liegen auf der Hand (vgl. hierzu BVerfGE 17, 294, 300; 18, 344, 349).
II.
Zu IV der Urteilsgründe (Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Bestechung) greift eine Verfahrensrüge (Verletzung des § 261 StPO) durch.
Das Landgericht hat aus dem Vergleich zweier Schriftstücke verfahrenserhebliche Schlüsse gezogen. Die Feststellung der zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände war nur möglich, wenn Schrifttypen, Unterschriften, Einfügungen u.a. miteinander verglichen wurden. Das hat das Landgericht getan und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß "aufgrund der Inaugenscheinnahme dieser Schriftstücke ... erwiesen" ist, es seien mit nicht typengleicher Maschine Preise u.a. nachträglich in den ursprünglichen Vertragstext eingefügt worden und die Unterschriften stammten vom gleichen Urheber. Außerdem hat es einen Hilfsbeweisantrag des Angeklagten abgelehnt, ein kriminaltechnisches Gutachten für Schreibmaschinenschrift zu erholen, weil sich die Unterschiedlichkeit der Schrifttypen auch dem "Laien klar und unzweifelhaft zeigt" (UA S. 59).
Die Revision beanstandet dieses Verfahren und trägt vor, die Einnahme des Augenscheins sei außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt. Dazu ergibt das Protokoll über die Hauptverhandlung: Die Kopie aus dem früheren Werkvertrag (das war das eine Vergleichsschriftstück) wurde in der Sitzung vom 14. März 1989 "verlesen und mit der Zeugin erörtert; ... wurde in Augenschein genommen und mit der Zeugin erörtert". Das zweite Schriftstück (die spätere Vertragsurkunde) wurde in der Sitzung vom 27. Februar 1989 jedoch nur "verlesen, vorgehalten und mit dem Angeklagten erörtert". Der fehlende Hinweis im Protokoll beweist, daß diese Urkunde nicht in Augenschein genommen wurde.
Zwar ist eine Protokollstelle, wenn ihr Sinn zweifelhaft ist, der Auslegung zugänglich (BGHSt 4, 140, 141 f.; 13, 53, 59; 31, 39; st. Rspr.), und zur Auslegung können neben anderen Quellen grundsätzlich auch die Urteilsgründe herangezogen werden (BGH, Urteile vom 18. Juni 1953 - 5 StR 184/53 und vom 3. Dezember 1953 - 3 StR 382/53; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 885; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 274 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 274 Rdn. 5). Das Protokoll ist hier aber nicht mehrdeutig. Gerade der Vergleich beider Protokollstellen zeigt, daß die Schriftstücke im Beweisverfahren unterschiedlich behandelt wurden. Das zweite Schriftstück wurde danach nicht in Augenschein genommen. Auch bestünden hier Bedenken, dem Mangel durch Heranziehen der Urteilsgründe, deren Unrichtigkeit gerade behauptet und durch das Protokoll "bewiesen" wird (§ 274 StPO), abzuhelfen.
Die weiteren Verfahrensrügen können danach unerörtert bleiben, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu IV der Urteilsgründe richten.
III.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Betruges (VI der Urteilsgründe) wendet. Hier hatte der Angeklagte versucht, durch Täuschungsmanöver eine Zinssubvention unberechtigt zu erlangen.
1.
Die eine Reihe von Vorgängen betreffende Rüge, § 261 StPO sei verletzt, greift nicht durch.
a)
Das Landgericht sieht eine der Täuschungshandlungen im Verschweigen des Grundstückskaufvertrages vom 16. Juli 1982. Die Revision vermißt die vollständige Wiedergabe der einschlägigen Verwaltungsvorschrift, aus der sich eine Verpflichtung zur Bekanntgabe etwaiger Kaufverträge beim Antrag auf Subventionsgewährung nicht ergebe.
Damit wird kein Rechtsfehler aufgezeigt. Die von der Revision verlangte Erörterung der Verwaltungsvorschrift - deren Text nicht im Urteil wiedergegeben werden mußte - war nicht veranlaßt. Der Vordruck für den Subventionsantrag enthielt die ausdrückliche Aufforderung, Abschriften eines Kauf- oder Erbbauvertrages beizufügen. Das hat der Angeklagte wegen Subventionsschädlichkeit vermieden. Daraus durfte der Tatrichter seine Schlüsse zu den Vorstellungen des Angeklagten ziehen. Im übrigen erwartet die Revision hier nur eine von der des Landgerichts abweichende Bewertung des Geschehens.
b)
Eine weitere Täuschungshandlung sieht das Landgericht darin, daß der Angeklagte das Datum auf der Vertragsurkunde über den Erwerb von Grundpfandrechten nachträglich ändern ließ. Er habe den tatsächlichen Zeitpunkt der Unterschrift für subventionsschädlich gehalten. Die Revision macht hierzu geltend, das Landgericht habe das in der Hauptverhandlung verlesene Protokoll über eine Gesellschafterversammlung unrichtig verwertet. Denn aus dem Protokoll ergebe sich nicht einmal andeutungsweise, daß es aus Sicht des Angeklagten für die Gültigkeit des Vertrages auf dessen Unterzeichnung, nicht auf den Zugang bei der Vertragspartnerin angekommen sei.
Eine als Rechtsfehler zu bewertende Lücke in der Beweiswürdigung wird damit nicht aufgezeigt. Zwar belegt das genannte Protokoll die Schlußfolgerung des Landgerichts nur indirekt. Die Revision unterläßt jedoch die Mitteilung, daß das Landgericht sich bei Beurteilung der Frage zusätzlich auf eine Reihe weiterer Beweisumstände gestützt hat, insbesondere auf die Aussage des Richters Dr. B. über die ein Teilgeständnis enthaltende Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren.
c)
Gerügt wird die unvollständige Berücksichtigung des Protokolls über die vorerwähnte Beschuldigtenvernehmung. Zu dessen Inhalt sind sowohl das Vernehmungsprotokoll mit Anlagen (zum Zwecke des Vorhalts) verlesen als auch der Vernehmungsrichter als Zeuge gehört worden. Die von der Revision begehrte Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme im Freibeweisverfahren durch das Revisionsgericht ist unzulässig. Zum Nachweis des behaupteten Verstoßes, das Landgericht habe nicht alle Erkenntnisse der Hauptverhandlung verwertet, hätte es besonderer, sich aus dem Urteil ergebender Anhaltspunkte bedurft (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 20, 53). Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Im Gegenteil, die Beschuldigtenvernehmung ist in den Urteilsgründen eingehend erörtert worden. Das Landgericht hat daraus lediglich nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen.
2.
Unbegründet ist schließlich eine Aufklärungsrüge: Das Landgericht war nicht gedrängt, das Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung vom 4. September 1986 gemäß § 254 Abs. 1 StPO (Beweisaufnahme über ein Geständnis) in die Hauptverhandlung einzuführen. Es hat das Protokoll im Rahmen des Vorhalts verlesen und mit dem Angeklagten erörtert sowie den vernehmenden Richter und weitere bei der Vernehmung anwesende Personen als Zeugen gehört. Das genügte.
3.
Die Rüge der Verletzung des § 250 StPO greift nicht durch.
a)
Die Revision behauptet, die Vernehmung des Zeugen N., der gemäß § 55 StPO jede Aussage verweigert habe, sei durch Verlesung von schriftlichen Erklärungen ersetzt worden, die der Zeuge als Beschuldigter in der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung abgegeben hatte.
Die Rüge ist bereits unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision hat die Mitteilung unterlassen, daß der Zeuge zur Sache ausgesagt hat, bevor er von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machte. Das Fehlen des vollständigen Vortrages betraf die wesentliche Tatsache, daß die Urkunde möglicherweise nur in Ergänzung der Aussage verlesen wurde (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Dezember 1986, NStZ 1988, 36).
Im übrigen könnte ein Beruhen des Urteils auf dem behaupteten Verfahrensmangel ausgeschlossen werden. Die Erklärungen betreffen den dem Verurteilungsfall VI zugrundeliegenden Sachverhalt nur am Rande. Sie werden dementsprechend in den Urteilsgründen nicht erwähnt.
b)
Die Revision beanstandet weiter die einverständliche Verlesung der Protokolle über richterliche und nichtrichterliche Beschuldigtenvernehmungen des anderweitig verfolgten Hogen, der als Zeuge im vorliegenden Verfahren die Auskunft nach § 55 StPO vollständig verweigert hat. Diese Beweisaufnahme wurde nicht für die Verurteilung zu VI verwertet.
Für die neue Verhandlung zu den aufgehobenen Teilen des Urteils wird jedoch darauf hingewiesen, daß die Verlesung nach bisheriger Rechtsprechung nicht zulässig ist (vgl. BGH NStZ 1982, 342). Die Vernehmung von Verhörspersonen und eine darauf gestützte Überzeugungsbildung wäre aber jedenfalls nicht zu beanstanden.
4.
Die Nachprüfung des Urteils hat auf die Sachrüge im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Zwar tritt die Strafbarkeit wegen Betrugs grundsätzlich hinter der wegen Subventionsbetrugs nach § 264 StGB zurück. Der Angeklagte wurde aber nach dieser Vorschrift nicht verurteilt, weil ihm die subventionserheblichen Tatsachen nicht bezeichnet worden waren (§ 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB). Damit kann er wegen versuchten Betruges bestraft werden, wenn - wie hier - dessen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHR StGB § 264 Konkurrenzen 1; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 264 Rdn. 39).
Der Angeklagte wendet ein, die Täuschungshandlungen seien nicht auf einen Schaden gerichtet gewesen, der Subventionszweck sei erreicht. Dem folgt der Senat nicht. Die Fördermittel dienten nicht allgemein der Unterstützung von Wohnungsbau. Vielmehr sollte ein finanzieller Anreiz für neue, noch nicht begonnene Vorhaben geschaffen werden. Über Umstände, die diesen "Beginn des Vorhabens" kennzeichneten, hat der Angeklagte getäuscht. Sein Handeln war damit vom Zweck her auf den unberechtigten Empfang einer Subvention gerichtet. Durch Fehlleitung zweckgebundener Mittel kann aber der Staat einen Schaden erleiden (BGHSt 19, 37, 45; 31, 93, 95).
IV.
Die Aufhebung des Urteils im übrigen hat aufgrund beider Revisionen die Aufhebung auch der Einzelstrafe wegen versuchten Betruges zur Folge. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese von den weiteren Entscheidungen beeinflußt war.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei Erörterung eines besonders schweren Falles nach § 263 Abs. 3 StGB das Vorliegen eines gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes - hier §§ 22, 23 Abs. 2 StGB - in die Gesamtabwägung einbezogen werden muß. Eine Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB kommt erst in Betracht, wenn trotz Vorliegens eines gesetzlichen Strafmilderungsgrundes ein besonders schwerer Fall nach § 263 Abs. 3 StGB bejaht oder bereits ohne Verwertung des gesetzlichen Milderungsgrundes verneint wurde.
Ulsamer
Foth
Granderath
Brüning