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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1997, Az.: NotZ 48/96

Bestellung zum Notar; Fehlen der fachlichen Eignung für das Amt als Notar; Ermittlung des rechtlichen Mindeststandards der Eignung eines Bewerbers; Teilnahme und Beibringung des Nachweises über die Teilnahme am sog. Grundkurs nach Ablauf der Bewerbungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1997
Aktenzeichen
NotZ 48/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 04.11.1996

Fundstellen

  • MDR 1997, 1172 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1998, 57-59 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Amtlicher Leitsatz

Die Landesjustizverwaltung darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars (§ 6 Abs. 1 BNotO) nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist (im Anschluß an Senatsbeschlüsse vom 25. April 1994 - NotZ 20/93, BGHZ 126, 39 und vom 25. November 1996 - NotZ 1/96, NJW-RR 1997, 696).

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 14. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie
die Notare Dr. Grantz und Dr. Schierholt
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 4. November 1996 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem weiteren Beteiligten die im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller, der seit August 1982 als Rechtsanwalt in Nordenham zugelassen ist, bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte um die in der Niedersächsischen Rechtspflege Nr. ... 95 (Nds.Rpfl. 1995, 297) ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Nordenham. Während der Antragsteller innerhalb der bis 31. Dezember 1995 laufenden Bewerbungsfrist zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am sog. Grundkurs beibrachte, besuchte der weitere Beteiligte einen derartigen Grundkurs (Einführungskurs Teil I und II) erst nach Ablauf dieser Frist und legte die Bescheinigung über seine erfolgreiche Teilnahme dem Antragsgegner am 28. Mai 1996 vor. Der Antragsgegner ermittelte auf der Grundlage der in § 3 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 22. November 1994 (Nds.Rpfl. 1994, 349) niedergelegten Punkteskala für den Antragsteller 77,90 Punkte (zweite juristische Staatsprüfung: 38,40 Punkte; hauptberufliche Anwaltstätigkeit: 24 Punkte; Fortbildungskurse: 15,50 Punkte) und für den weiteren Beteiligten 91,55 Punkte (zweite juristische Staatsprüfung: 45,30 Punkte; hauptberufliche Anwaltstätigkeit: 26,25 Punkte, Notarvertretungen: 20 Punkte).

2

Der Antragsgegner teilte durch Bescheid vom 3. Juni 1996 dem Antragsteller mit, er könne dessen Bewerbung nicht entsprechen und beabsichtige, die ausgeschriebene Notarstelle dem punktbesseren weiteren Beteiligten zu übertragen.

3

Die Anträge des Antragstellers, ihn unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides zum Anwaltsnotar in Nordenham zu bestellen, hilfsweise über seine Bewerbung erneut zu entscheiden, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge unter Aufrechterhaltung seiner Auffassung, der Mitbewerber sei unter unzulässiger Berücksichtigung des verspäteten Eignungsnachweises, manipulativer Verschiebung des Beurteilungszeitpunktes und inhaltlich unzutreffender Kriterien ausgewählt worden, weiterverfolgt.

4

II.

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers um die in der Niedersächsischen Rechtspflege Nr. .../95 ausgeschriebene Notarstelle in Nordenham und die beabsichtigte Vergabe dieser Stelle an den weiteren Beteiligten sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

5

1.

a)

Die Bundesnotarordnung gewährt dem Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Bestellung zum Notar. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruch hierauf zu begründen (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 126, 39, 42;  124, 327, 329 m.w.N.). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für das Amt geeignet sind. Die Feststellung der Erfüllung dieser Mindestanforderungen bei einem Bewerber ist Voraussetzung dafür, daß dieser - unter mehreren Bewerbern - überhaupt an dem dann nötigen Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO teilnimmt. Bei der Ermittlung dieses rechtlichen Mindeststandards der Eignung eines jeden Bewerbers kommt es auf einen Vergleich mit etwaigen Mitbewerbern insoweit nicht an, so daß sie auch dann vorzunehmen ist, wenn nur eine Bewerbung vorliegt (BGHZ 124, 327, 331 f.). In diesem Sinne kann die fachliche Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars - wie es § 2 Abs. 2 AVNot als Regelvoraussetzung vorsieht - als nachgewiesen angesehen werden, wenn der Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem dort genannten Grundkurs für angehende Anwaltsnotare vorlegt und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen.

6

b)

Die Justizverwaltung darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist. Wie der Senat bereits im BGHZ 126, 39, 45 entschieden hat, kann ein Grundkurs, an dem der Bewerber erst nach dem genannten Zeitpunkt teilgenommen hat, nicht mehr als Eignungsnachweis berücksichtigt werden. Diese Auffassung hat der Senat mit Beschluß vom 25. November 1996 (NotZ 1/96 - NJW-RR 1997, 696) bekräftigt. An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Es entspricht dem Zweck der Bewerbungsfrist, die von Verfassungs wegen als Ausschlußfrist zu gestalten ist (Sen.Beschl. v. 8. Mai 1995 - NotZ 27/94 - BGHR BNotO § 6 b Bewerbungsfrist 1), daß ihr Ablauf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der fachlichen Eignung des Bewerbers darstellt.

7

Dieser muß daher, wenn nach den einschlägigen Bestimmungen die Bejahung der fachlichen Eignung die erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs erfordert, bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachweisen, daß diese Eignungsvoraussetzung erfüllt ist. Die erfolgreiche Teilnahme nach dem genannten Zeitpunkt kann ebensowenig berücksichtigt werden wie der erst nach dem Stichtag geführte Nachweis einer solchen.

8

2.

Hiernach hat der Antragsgegner die fachliche Eignung des weiteren Beteiligten zwar an sich fehlerhaft bejaht; denn dieser hat den Grundkurs erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist besucht und nachgewiesen. Gleichwohl war die Berücksichtigung des nach der Senatsrechtsprechung verspäteten Regelnachweises zugunsten des weiteren Beteiligten unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Ergebnis gerechtfertigt.

9

Auch im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung der Notare (§§ 6 ff. BNotO) ist - wie der Senat bereits für den Bereich des Auswahlverfahrens entschieden hat (vgl. BGHZ 130, 356, 366 ff.) - grundsätzlich Raum für die Gewährung von Vertrauensschutz. Die verfahrensleitenden Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltungen zur Regelung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens für die Besetzung von Notarstellen (AVNot) stellen den sachlich in Betracht kommenden Bewerbern in Aussicht, daß ein bestimmtes Verhalten bei Bewerbung und Auswahl in bestimmter Weise berücksichtigt werde. Die betätigte Bereitschaft des Adressaten, sich dieser Leitung bei der Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle anzuvertrauen, kann, auch wenn die Leitungsmaßnahme rechtlich verfehlt ist, einen Anspruch auf Vertrauensschutz begründen. So lag es hier. Die Niedersächsische AVNot vom 22. November 1994 sieht - anders als für die anschließende Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern gemäß § 6 Abs. 3 BNotO - für den zuvor zu erbringenden Nachweis der fachlichen Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 BNotO bisher keine an den Ablauf der Bewerbungsfrist anknüpfende Stichtagsregelung vor. Dementsprechend hat die Niedersächsische Landesjustizverwaltung es in ständiger Verwaltungsübung nicht nur als hinreichend angesehen, daß der Regelnachweis über den Besuch des Grundkurses gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVNot erst (spätestens) im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegen muß; sie hat darüber hinaus sogar im Hinblick auf die Senatsentscheidung BGHZ 126, 39 öffentlich bekannt gemacht, daß sie die dortigen Ausführungen über die Geltung der Bewerbungsfrist im Sinne einer Stichtagsregelung auch für den Eignungsnachweis als nicht entscheidungstragend ansehe und daher ihre bisherige Praxis nicht ändere (Niedersächsische Rechtspflege 1994, S. 339/340). Als Adressat gerade auch dieser Bekanntmachung hatte der weitere Beteiligte Anlaß, auf die - vermeintliche - Rechtmäßigkeit der Niedersächsischen Richtlinien und der fortwährenden Verwaltungspraxis des Antragsgegners zu vertrauen; jedenfalls durfte er etwaige Zweifel hieran, die sich auf die gegenteilige Senatsrechtsprechung hätten gründen können, zurückstellen. Dieses Vertrauen hat sich darin geäußert, daß der weitere Beteiligte seine Verhältnisse im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um die hier in Rede stehende Notarstelle auf die verhaltensleitende Vorschrift des § 2 Abs. 2 AVNot und die ständige Praxis des Antragsgegners eingestellt hat. Er hat offenbar keine Notwendigkeit gesehen, den Einführungskurs rechtzeitig vor Ablauf der Bewerbungsfrist zu absolvieren, sondern wie selbstverständlich bereits bei der Bewerbung darauf hingewiesen, daß er den Nachweis - wie vom Antragsgegner stets akzeptiert - erst später erbringen werde. Dem schutzwürdigen Vertrauen des weiteren Beteiligten in die (vermeintliche) Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandels des Antragsgegners stehen höherrangige Interessen des Antragstellers nicht entgegen; dieser konnte angesichts der bisherigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners nicht darauf vertrauen, alleiniger Stellenbewerber zu sein oder nicht in Konkurrenz mit punktbesseren Mitbewerbern im Auswahlverfahren treten zu müssen. Danach kam wegen des Vorrangs des Vertrauensschutzes des weiteren Beteiligten eine nachträgliche Beseitigung des vom Antragsgegner herbeigeführten Verfahrensfehlers bei der Beurteilung der fachlichen Eignung im Rahmen des konkreten Bewerbungsverfahrens nicht in Betracht.

10

Die Landesjustizverwaltung Niedersachsen wird allerdings gehalten sein, ihre bisher geübte Verwaltungspraxis im Hinblick auf die nochmals bekräftigte Rechtsprechung des Senats zur Stichtagsregelung hinsichtlich des Nachweises der fachlichen Eignung zu ändern.

11

4.

Nachdem der Antragsgegner mithin im Ergebnis zu Recht den Regelnachweis der fachlichen Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 BNotO auch vom weiteren Beteiligten als erbracht angesehen und ihn deshalb neben dem Antragsteller in den Kreis der im Vergleich zu beurteilenden Bewerber aufgenommen hat, ist die anschließend getroffene Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 3 BNotO zugunsten des weiteren Beteiligten rechtlich einwandfrei.

12

Die Punkteberechnung für beide Bewerber ist auf der Grundlage der einschlägigen landesrechtlichen Vorschrift des § 3 AVNot richtig vorgenommen worden. Die Landesjustizverwaltung hat durch die AVNot vom 22. November 1994 im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die in § 6 Abs. 3 BNotO genannten Auswahlkriterien durch Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift zu konkretisieren (BGHZ 124, 327, 332 f.). Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Justizverwaltung die Eignungsmerkmale nach einem Punktesystem bewerten. Die Einstufung der fachlichen Qualifikationsmerkmale von Mitbewerbern in eine benotete Rangskala ist ein sachgerechter Gesichtspunkt bei der Auswahlentscheidung; das Bewertungssystem des Antragsgegners - das dem gleichgelagerten Auswahlsystem der meisten Landesjustizverwaltungen in der Bundesrepublik entspricht (vgl. hierzu die Übersicht bei Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 6 Rdn. 22 ff.) - ist in sich ausgewogen (vgl. BGHZ 124, 327, 335 ff.). Die Landesjustizverwaltung Niedersachsen war insbesondere zur Sicherung der Chancengleichheit aller Bewerber bei der vergleichenden Bewertung der fachlichen Eignung gemäß § 6 Abs. 3 BNotO ermächtigt, durch die Stichtagsregelung des § 3 Abs. 3 AVNot einen Vergleichszeitraum festzusetzen, zu dem alle dafür maßgeblichen Leistungen erbracht sein müssen (BGHZ 126, 39). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Oberlandesgericht zutreffend das vom Antragsteller betriebene "Nachpunkten" für unzulässig erachtet mit der Wirkung, daß die von diesem nach Ablauf der Bewerburigsfrist erworbenen "Fortbildungspunkte" bei der Punkteberechnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 AVNot unberücksichtigt bleiben müssen.

13

Das Benotungssystem, das der Antragsgegner zugrunde gelegt hat, enthält auch keine Wertungswidersprüche bezüglich der Werthaltigkeit der einzelnen notarspezifischen Vorbereitungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AVNot. Der vom Antragsteller ins Feld geführten Schwierigkeit für ihn persönlich, im Rahmen etwa von Notarvertretungen Punkte zu erzielen, ist durch die Allgemeine Verfügung hinreichend Rechnung getragen worden, indem derartige Notarvertretungspunkte in ihrer Höchstzahl auf zwanzig beschränkt sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 AVNot), während bis zu 45 Punkte durch die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen erzielt werden können (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AVNot). Tatsächlich beträgt die Punktdifferenz hinsichtlich dieses Leistungskomplexes auch nur 4,5 Punkte zugunsten des weiteren Beteiligten, so daß eine entscheidungserhebliche Auswirkung auf das Gesamtpunktzahlergebnis der beiden Bewerber im Verhältnis zueinander ohnehin ausscheidet.

14

Daß etwa der weitere Beteiligte seine "Notarvertretungspunkte" auf unredliche Weise im Sinne von Gefälligkeitsbescheinigungen erreicht hätte, entbehrt nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts - auf die der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt - jeglicher Grundlage.

15

Auch sonst läßt der angefochtene Bescheid keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen.

16

5.

Im Rahmen der Kosten- und Auslagenentscheidung entspricht es nicht der Billigkeit, den Antragsteller auch mit den notwendigen Auslegen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren zu belasten (§ 13 a FGG).

17

III.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos geworden.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- DM festgesetzt.

Dr. Rinne
Tropf
Dr. Kurzwelly
Die Notare Dr. Grantz und Dr. Schierholt sind im Urlaub und können daher nicht unterschreiben. Dr. Rinne