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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.11.1968, Az.: 3 RK 3/66

Zuständigkeit der Betriebskrankenkasse; Besitzübergang eines Betriebsteils; Rechte des Krankenkassenvorstands; Revisionsbegründungsschrift; Schriftlichkeitserfordernis; Eigenhändige Beglaubigung; Satzungsänderung; Klage auf Genehmigung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.11.1968
Aktenzeichen
3 RK 3/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 29, 21 - 27
  • DVBl 1969, 372 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 254 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine BKK, die für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers besteht, bleibt auch nach dem Übergang eines der Betriebe in anderen Besitz für diesen Betrieb zuständig, wenn keiner der beteiligten Arbeitgeber das Ausscheiden aus der BKK beantragt (RVO § 298 Abs. 1 Nr. 5). Entsprechendes gilt, wenn ein bisher unselbständiger Betriebsteil in anderen Besitz übergeht, sofern er vom neuen Inhaber nicht einem anderen Betrieb als unselbständiger Bestandteil eingegliedert, sondern als selbständiger Betrieb fortgeführt wird. Die BKK ist dann auch für solche Beschäftigte zuständig, die erst später in den Übergegangenen Betrieb (Betriebsteil) eintreten.

2. Der Vorstand einer KK (oder dessen Vorsitzender, wenn die Kassensatzung dies bestimmt) kann - unbeschadet der Zuständigkeit des Geschäftsführer für die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte - einen für die KK grundlegenden Rechtsstreit (zB Abgrenzung ihrer Zuständigkeit) an sich ziehen und für die KK führen.

3. Auch eine nur eigenhändig beglaubigte Revisionsbegründungsschrift genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit (SGG § 164 Abs. 1).

4. Eine Klage auf Erteilung einer - von der Aufsichtsbehörde versagten - Genehmigung zur Satzungsänderung einer KK ist jedenfalls nach SGG § 54 Abs. 3 zulässig.