§ 28a WG LSA - Festsetzung und Überwachung der Mindestwasserführung
(zu § 33 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
(1) Die zuständige Wasserbehörde setzt in der Erlaubnis oder Bewilligung für das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zugleich die Mindestwasserführung nach § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes fest. Die Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, sowie unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Gewässerbenutzers. Die Mindestwasserführung ist auch dann festzusetzen, wenn eine Verpflichtung zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer im Sinne des § 34 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes besteht.
(2) Die zuständige Wasserbehörde kann die zur Überwachung der nach Absatz 1 festgesetzten Mindestwasserführung geeigneten Maßnahmen gegenüber dem Gewässerbenutzer anordnen, indem sie die Art und Weise der Messungen, Aufzeichnungen und deren Übermittlung festlegt. Die zuständige Wasserbehörde ist verpflichtet, die Überwachung anzuordnen, wenn der Gewässerbenutzer wiederholt die Mindestwasserführung nicht gewährleistet hat oder die festgelegten Stauhöhen nicht einhält. Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen trägt der Gewässerbenutzer.