Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.08.2005, Az.: BVerwG 8 B 57.05
Löschung einer Vormerkung im Zuge der Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum; Republikflucht des Grundstückseigentümers als eine Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. a Vermögensgesetz (VermG) in Bezug auf das Anwartschaftsrecht des Vormerkungsberechtigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.08.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 57.05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 19043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 16.03.2005 - AZ: 3 A 194/03
- nachfolgend
- BVerwG - 21.06.2006 - AZ: 8 C 19/05
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. März 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Ein Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob die Löschung einer Vormerkung im Zuge der Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum wegen so genannter Republikflucht des Grundstückseigentümers (zugleich) eine Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG in Bezug auf das Anwartschaftsrecht des Vormerkungsberechtigten darstellt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 5 000 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, § 63 Abs. 1 GKG.
Golze
Dr. von Heimburg