Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.1990, Az.: 5 StR 73/90
Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 73/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 12.07.1989
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Thomas Walter-Wilhelm N. aus H., dort geboren am ... 1958,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 9. März 1990
- zu 2. einstimmig -
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- 3.
Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils hat das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, dabei aber entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin getroffen. Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Absatz 3 Satz 3 StPO nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH GA 1984, 330; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1). Hat der Angeklagte Revision, der Nebenkläger nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (offengelassen von BGH, Beschluß vom 13. Mai 1976 - 4 StR 159/76). Da der Senat nur mit der Revision des Angeklagten befaßt war, hat über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
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