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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2009, Az.: IX ZB 106/09

Erledigung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung wegen unzulässiger Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.2009
Aktenzeichen
IX ZB 106/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 22270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG München - 19.09.2008 - AZ: 1506 IE 2963/08
LG München I - 05.03.2009 - AZ: 14 T 21440/08
LG München I - 31.03.2009 - AZ: 14 T 21441/08
nachfolgend
BGH - 17.09.2009 - AZ: IX ZB 81/09
BGH - 28.09.2009 - AZ: IX ZB 106/09
BGH - 28.09.2009 - AZ: IX ZB 106/09
BGH - 19.11.2009 - AZ: IX ZB 81/09
BGH - 19.11.2009 - AZ: IX ZB 106/09

Fundstelle

  • Info M 2010, 243

Redaktioneller Leitsatz

Hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde unterstellt und in der Sache entschieden, ist die Rüge einer Verfristung des Rechtsmittels in der Rechtsbeschwerde unbeachtlich.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreifen

2

Da das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde unterstellt und in der Sache entschieden hat, können die von der Rechtsbeschwerde gegen die Annahme einer Verfristung des Rechtsmittels erhobenen Rügen außer Betracht bleiben. Die im Übrigen geltend gemachten Zulässigkeitsgründe bleiben ohne Erfolg; insoweit verweist der Senat voll inhaltlich auf den Beschluss in der Sache IX ZB 82/09 (1) vom heutigen Tage.

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

(1) Amtl. Anm.:

"IX ZB 82/09" korrigiert durch "IX ZB 81/09"