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§ 10 VDG - Deckungsvorsorge

Bibliographie

Titel
Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Amtliche Abkürzung
VDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9020-13

Die Mindestsumme für die gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erforderliche angemessene Deckungsvorsorge beträgt jeweils 250.000 Euro für einen Schaden, der durch ein haftungsauslösendes Ereignis gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verursacht worden ist.