Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1978, Az.: BVerwG 6 C 18.76
Der Begriff der Einstellung eines Beamten; Ausschluss einer Trennungsentschädigung bei Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art; Vereinbarkeit der Nichtgewährung einer Trennungsentschädigung mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Vereinbarkeit der Nichtgewährung einer Trennungsentschädigung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz; Voraussetzungen der Gewährung von Trennungsentschädigung; Entstehung des Anspruchs auf Trennungsgeld bei Einstellung eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 18.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 09.07.1973 - AZ: 4 K 891/72
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.12.1975 - AZ: VI A 875/73
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 3 Nr. 1 BUKG i.d.F.v. 1964
- § 15 Abs. 1 BUKG i.d.F.v. 1964
- § 10 Abs. 4 LGB,NW i.d.F.v. 6.5.1970
- § 35 Abs. 2 Satz 2 LGB,NW i.d.F.v. 6.5.1970
- § 1 Abs. 1 TEVO,NW i.d.F.v. 31.5.1968
- § 1 Abs. 2 TEVO,NW i.d.F.v. 31.5.1968
- § 11 TEVO,NW i.d.F.v. 31.5.1968
Fundstellen
- BWV 1980, 133
- DokBer B 1978, 267
- DÖD 1978, 275
- DÖV 1979, 105 (Kurzinformation)
- VerwRspr. 30, 293
- ZBR 1979, 184
Amtlicher Leitsatz
Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art ist auch im Sinne von § 1 Abs. 2, § 11 TEVO NW keine Einstellung. Die Nichtgewährung einer Trennungsentschädigung in Fällen dieser Art ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Juli 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke sowie
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 1975 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1973 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger trat am 1. Februar 1969 als Angestellter in den Aufsichtsdienst der Justizvollzugsanstalt - JVA - U. (jetzt B.) ein. Er erhielt vom 3. Februar 1969 bis zum 30. Juni für die täglichen Fahrten zwischen seinem Wohnort Q. und den jeweiligen Beschäftigungsorten Trennungsentschädigung in Form von Verpflegungszuschuß und Wegstreckenentschädigung.
Mit Wirkung vom 1. Juli 1970 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Werkführeranwärter ernannt. Der Präsident des Justizvollzugsamtes in H. bestimmte die JVA in B. zu seiner Stammdienststelle. Während des einjährigen Vorbereitungsdienstes erhielt der Kläger gemäß § 12 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO -) nur Tennungsentschädigung für die Zeit seiner Ausbildung bei der auswärtigen Ausbildungsstätte, der JVA H.. Nachdem er am 29. Juni 1971 die Prüfung für den Werkdienst bei Justizvollzugsanstalten bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1971 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Werkführer zur Anstellung (z.A.) ernannt. Stammbehörde war weiterhin die JVA B..
Mit Schreiben vom 5. Juli bat der Kläger, ihm bis zu seinem Umzug nach S. auch weiterhin Trennungsentschädigung zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte der Präsident des Justizvollzugsamtes in H. durch Bescheid vom 26. Juli 1971 ab. Da der Kläger bei seiner Stammdienststelle beschäftigt werde, lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 TEVO zur Bewilligung von Trennungsentschädigung nicht vor. Die Gewährung von Trennungsentschädigung gemäß § 2 TEVO sei ebenfalls nicht möglich, weil die ihm am 1. September 1969 als Angestellten erteilte Zusage von Umzugskostenvergütung bei Übernahme in das Beamtenverhältnis am 1. Juli 1970 erloschen sei. Am 24. April 1972 zog der Kläger nach S. um. Mit Verfügung vom 16. März/12. Juli 1972 wurde ihm für diesen Umzug gemäß dem Gesetz über die Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung für die Beamten und Richter (Landesumzugskostengesetz - LUKG) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesumzugskostengesetzes - BUKG - Umzugskostenvergütung zugesagt. Der Präsident des Justizvollzugsamtes in H. wies durch Bescheid vom 9. August 1972 den Widerspruch des Klägers gegen die in der Verfügung vom 26. Juli 1971 ausgesprochene Ablehnung der Gewährung Trennungsentschädigung im wesentlichen aus den Gründen des Erstbescheides zurück. Die zwischenzeitlich erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung begründe nur einen Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten, nicht aber auf die Gewährung von Trennungsentschädigung.
Der Kläger hat daraufhin Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrag, ihm unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Justizvollzugsamtes in H. vom 26. Juli 1971 und dessen Widerspruchsbescheides vom 9. August 1972 vom 1. Juli 1971 bis zum 31. März 1972 Trennungsentschädigung zu gewähren. Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1973 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 23. Dezember 1975 das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden geändert. Es hat unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Justizvollzugsamtes in H. vom 26. Juli 1971 und des Widerspruchsbescheides vom 9. August 1972 den Beklagten verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 5. Juli 1971 auf Gewährung von Trennungsentschädigung neu zu bescheiden. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Zwar könne der Kläger die begehrte Trennungsentschädigung nicht aufgrund des § 1 Abs. 1 TEVO beanspruchen, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Er könne auch aus dem Umstand, daß ihm als Angestellten Trennungsentschädigung gewährt worden sei, für den hier maßgeblichen Zeitraum keine Rechte mehr herleiten. Mit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Werkführeranwärter sei sein Angestelltenverhältnis mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten erloschen. Der Beklagte habe jedoch zu Unrecht § 1 Abs. 2 TEVO nicht berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung könne aus Anlaß der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort (§ 2 Art. 3 Nr. 1 BUKG) Trennungsentschädigung nach Maßgabe des § 11 gewährt werden. Der Kläger habe bei seiner Ernennung zum Werkführer z.A. unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe (noch) an einem anderen Ort als seinem Dienstort gewohnt und sei nach Bestehen der Prüfung für den Werkdienst eine voll ausgebildete Kraft gewesen. Zweifelhaft sei lediglich, ob diese Ernennung des Klägers als Einstellung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei. Einstellung sei im allgemeinen nur die Begründung eines Beamtenverhältnisses durch Ernennung eines Bewerbers, der noch nicht Beamter des betreffenden Dienstherrn sei, nicht dagegen die Umwandlung eines bereits bestehenden Beamtenverhältnisses ohne dessen Unterbrechung in ein anderes bei demselben Dienstherrn. Das Abstellen auf diesen laufbahnrechtlichen Einstellungsbegriff führe im vorliegenden Fall jedoch zu einem Ergebnis, daß weder mit dem Gleichheitssatz noch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar sei und deshalb entsprechend dem Gebot verfassungs- und gesetzeskonformer Auslegung von Verordnungsvorschriften vermieden werden müsse.
Der laufbahnrechtliche Einstellungsbegriff führe in trennunhgsentschädigungsrechtlicher Hinsicht zu einer nicht gerechtfertigten Verschiedenbehandlung der Bewerber, je nachdem, ob bei ihnen der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis (auf Widerruf) mit Bestehen der Prüfung endeten und sie deshalb als Beamte oder Richter auf Probe neu eingestellt werden müßten oder ob sie mit Bestehen der Prüfung unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe übergeführt würden. Diese Unterscheidung führe beispielsweise dazu, daß Richter und Beamte des höheren Dienstes, die die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt hätten, Gymnasiallehrer, Realschullehrer und Volksschullehrer Trennungsentschädigung gemäß § 1 Abs. 2 TEVO erhalten könnten, Beamte des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten dagegen nicht. Es sei nicht entscheidungserheblich, ob es sachgerechte Gründe dafür gebe, in einzelnen Bereichen das Ende des Vorbereitungsdienstes mit einer Beendigung des Beamtenverhältnisses (auf Widerruf) zu verbinden, in anderen Bereichen hiervon jedoch abzusehen. Es sei jedenfalls kein vernünftiger Grund dafür zu erkennen, warum dieser Unterschied in bezug auf die Gewährung von Trennungsentschädigung von rechtlicher Bedeutung sein solle. Insbesondere bei Gymnasial-, Real- und Volksschullehrern sei die praktische Auswirkung der Zäsur zwischen dem Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Ernennung zum Studienrat, Realschullehrer oder Volksschullehrer z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum gering gewesen. Alle Bewerber seien nach Bestehen der Prüfung auf ihren Wunsch in den öffentlichen Schuldienst übernommen worden. In vielen Fällen, wenn nicht in der Regel, sei sogar die Aushändigung der Prüfungszeugnisse zeitlich so abgepaßt worden, daß sich das Beamtenverhältnis auf Probe nahtlos an den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf angeschlossen habe. Im übrigen werfe das Argument, bei Bewerbern, deren Beamtenverhältnis (auf Widerruf) zusammen mit dem Vorbereitungsdienst ende, werde erstmals mit der Einstellung als Richter oder Beamter auf Probe ein engeres Band zwischen ihnen und dem Dienstherrn hergestellt, sofort die Frage auf, bei welcher Gelegenheit bei Beamten etwa der Laufbahn des Klägers, das mit der Einstellung von Richtern, Lehrern und sonstigen Beamten auf Probe vergleichbare engere Band zum Dienstherrn begründet werde.
Mit der Fürsorgepflicht sei die Nichtanwendung des § 1 Abs. 2 TEVO in Fällen der vorliegenden Art unvereinbar, weil durch das Auseinanderfallen von Wohnort und Dienstort dem Beamten erfahrungsgemäß erhebliche Mehraufwendungen erwüchsen, die von seiten des Dienstherrn mitzutragen jedenfalls nicht aus sachwidrigen Erwägungen werden dürfe. Hinzu komme, daß sich die Weigerung des Dienstherrn besonderes belastend auswirke, weil sie in erster Linie Beamte mittelerer und gehobener Laufbahnen treffe, die Mehrbelastungen jedenfalls weniger als Richter und Beamte des höheren Dienstes gewachsen seien.
Der Beklagte werde nunmehr die ihm § 1 Abs. 2 TEVO aufgegebene Ermessensentscheidung nachholen müssen. Die weitergehende Berufung sei dagegen zurückzuweisen, weil nicht mit der erfoderlichen Sicherheit gesagt werden könne, daß nur die volle Gewährung der beantragten Trennungsentschädigung ermessensfehlerfrei wäre.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagten die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Juli 1973 in vollem Umfange zurückzuweisen.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 1 Abs. 2, 11 TEVO.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung über die Revision des Beklagten kann gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis zum 31. März 1972 keinen Anspruch auf Trennungsentschädigung.
Unter den Beteiligten besteht im Revisionsverfahren kein Streit mehr darüber, daß sich der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit Erfolg auf die ihm in der Zeit vom 3. Februar 1969 bis zum 30. Juni 1970 gewährte Trennungsentschädigung berufen kann. Mit seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Werkführeranwärter ist gemäß § 10 Abs. 4 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV.NW S. 344) das bisherige privatrechtliche Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten erloschen. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Trennungsentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis zum 31. März 1972 sind allein beamtenrechtliche Vorschriften, d.h. die Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO -) vom 31. Mai 1968 (GV.NW. S. 193) in der Fassung vom 8. April 1970 (GV.NW. S. 270), die aufgrund des § 3 Abs. 2 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) vom 26. April 1966 (GV.NW. S. 268) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) - BUKG F. 1964 - und § 22 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 5. März 1968 GV.NW. S. 57) erlassen worden ist. In dem angefochtenen Urteil ist zutreffend dargelegt, daß der Kläger - wie auch er selbst nicht in Zweifel zieht - keine Trennungsentschädigung gemäß § 1 Abs. 1 TEVO beanspruchen kann, weil keine der dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber auch § 1 Abs. 2 TEVO (= § 1 Abs. 3 TEVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1974 [GV.NW. S. 231]) keine tragfähige Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers.
§ 1 Abs. 2 TEVO lautet:
"Aus Anlaß der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 BUKG) kann Trennungsentschädigung nach Maßgabe des § 11 gewährt werden."
In § 11 TEVO heißt es:
"Neueingestellte Beamte
Aus Anlaß der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort kann Trennungsentschädigung gewährt werden, wenn es sich bei der eingestellten Person um eine voll ausgebildete Kraft handelt. In Ausnahmefällen kann Trennungsentschädigung an nicht voll ausgebildete Kräfte aus Anlaß der Einstellung gewährt werden; bei Landesbeamten bedarf die Gewährung der Trennungsentschädigung der Zustimmung des Finanzministers und des Innenministers."
Der Kläger ist zwar am 1. Juli 1971 eine voll ausgebildete Kraft im Sinne des § 11 TEVO gewesen. Er hat auch bei seiner Ernennung zum Werkführer z. A. unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe an einem anderen Ort als seinem Dienstort gewohnt. Seine Ernennung zum Werkführer z. A. unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe ist jedoch keine Einstellung nach diesen Vorschriften. Einstellung ist allgemein und nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) in der Fassung vom 1. April 1966 (GV.NW. S. 240) eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (vgl. auch § 3 der Bundeslaufbahnverordnung - BVL). Die Umwandlung eines schon bestehenden Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art wie im vorliegenden Fall durch Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe ist keine Einstellung in diesem Sinne. Das kommt auch in der Überschrift des § 11 TEVO eindeutig zum Ausdruck. Das Beamtenverhältnis des Klägers ist mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung nicht unterbrochen worden. Er ist vielmehr gemäß 36 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des Aufsichtsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten vom 11. März 1968 (JMBl. NW. S. 82) zum "Werkführer zur Anstellung (z. A.)" ernannt worden.
Für eine von der Definition des § 3 Abs. 1 LVO abweichende Auslegung des Begriff "Einstellung" ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die eindeutige Fassung der einschlägigen Vorschriften kein Raum. Zwar ist eine Gesetzesauslegung gegen den klar erscheinenden Wortlaut nicht schlechthin ausgeschlossen. Dies ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Zusammenhang der ihrem Wortlaut nach klaren Vorschrift mit anderen Vorschriften des Gesetzes ergibt, daß die Vorschrift das nicht aussagen will, was sie ihrem Wortlaut nach auszusagen scheint (BVerwGE 40, 78 [81]; Urteil vom 21. April 1973 - BVerwG 6 C 27.70 -). Hierfür fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Dabei fällt ins Gewicht, daß § 1 Abs. 2 TEVO ausdrücklich auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 BUKG Bezug nimmt, wonach die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort zugesagt werden kann, wobei "Einstellung" unzweifelhaft ebenfalls im Sinne der laufbahnrechtlichen Bestimmungen zu begreifen ist (vgl. auch Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand Oktober 1977, § 2 BUKG Anm. 37). Diese Begriffsbestimmung ergibt sich auch aus der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 1 BUKG F. 1964, auf die § 3 Abs. 2 LUKG verweist. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BUKG werden einem Beamten die entstandenen notwendigen Mehrauslagen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung erstattet, wenn er aus Anlaß der Versetzung, der Abordnung mit Zusage der Umzugskostenvergütung einschließlich ihrer Aufhebung oder der Räumung einer Dienstwohnung - also einer dienstlichen Maßnahme während eines bestehenden Beamtenverhältnisses - gezwungen ist, getrennten Haushalt zu führen, die Wohnung am bisherigen Wohnort beizubehalten oder das Umzugsgut unterzustellen. Sie können nach Maßgabe einer Verordnung erstattet werden, wenn sie aus Anlaß der Einstellung - d.h. nicht durch eine dienstliche Maßnahme während eines bestehenden Beamtenverhältnisses, sondern schon vorher bei dessen Begründung - entstanden sind (vgl. hierzu die frühere bundesrechtliche Regelung in § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland [Trennungsgeldverordnung - TGV] vom 12. August 1965 [BGBl. I S. 808] sowie nunmehr § 15 Abs. 2 BUKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 [BGBl. I S. 1628]). Damit sind - wie sich auch aus der Satzfolge ergibt - eindeutig nur die Aufwendungen aus Anlaß der Neubegründung eines Beamtenverhältnisses gemeint.
Diese Auslegung des § 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Satz 1 TEVO steht mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung im Einklang. Sinn und Zweck des nach Maßgabe des Landesumzugskostengesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen sinngemäß geltenden Bundesumzugskostengesetz als eines die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in einem Teilbereich konkretisierenden Normenkomplexes, ist die Regelung der Erstattung der dem Beamten durch seine Versetzung oder Abordnung entstandenen notwendigen Mehraufwendungen. Durch eine Versetzung oder Abordnung und die damit verbundene getrennte Haushaltsführung können Mehraufwendungen entstehen, für die § 15 BUKG und die Vorschriften der Trennungsentschädigungsverordnung einen an der Fürsorgepflicht orientierten billigen Ausgleich, die Trennungsentschädigung, vorsehen. Die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit haben - wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat - hierbei jedoch zugleich Begrenzungscharakter. Daraus folgt, daß die Gewährung von Trennungsentschädigung grundsätzlich und nur insoweit geboten ist, als die getrennte Haushaltsführung durch eine dem Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme geprägt ist (u.a. Urteile vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 6.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 51] und vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 132.73 - sowie - BVerwG 6 C 149.73 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 63 und 64]). Das ist dann nicht der Fall, wenn ohne Wechsel der Dienststelle das bisherige Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt wird, weil der Beamte hierdurch nicht zu einer getrennten Haushaltsführung gezwungen wird. Mit dieser Gesetzeskonzeption ist es vereinbar, daß in diesen Fällen keine Trennungsentschädigung gewährt wird. Sie schließt es aus, abweichend von den laufbahnrechtlichen Bestimmungen eine derartige Maßnahme unter den Begriff der "Einstellung" einzuordnen, die eine Trennungsentschädigung auslösen kann. § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 TEVO stellt gesetzessystematisch eine Ausnahmeregelung von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 TEVO dar, weil die Einstellung auf der freien persönlichen Entschließung des Beamten beruht. Selbst wenn sie zugleich den Interessen des Dienstherrn entspricht, so tritt doch die Begrenzungsfunktion der Fürsorgepflicht und der Billigkeit in den Vordergrund. Sie ist damit auch aus diesem Grunde der vom Oberverwaltungsgericht für richtig gehaltenen erweiternden Auslegung nicht zugänglich.
Gegen das gewonnene Ergebnis bestehen auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) keine durchgreifenden Bedenken, und zwar selbst bei Beachtung des Umstandes, daß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 TEVO grundsätzlich nur voll ausgebildete Kräfte betrifft (vgl. hingegen hierzu die weitergehenden Rundschreiben des BMI vom 31. März 1965 [GMBl. S. 101], vom 28. September 1965 [GMBl. S. 360] und vom 14. Dezember 1973 [GMBl. 1974 S. 46] zu § 1 Abs. 2 TGV a.F. und § 15 Abs. 2 BUKG n.F.). Es ist allerdings richtig, daß die Beamten, deren Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Bestehen der Prüfung endet (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 LBG), grundsätzlich bei einer Neueinstellung als Beamte auf Probe unter die Regelung des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Satz 1 TEVO fallen. Beamte, deren Beamtenverhältnis auf Widerruf - wie bei der Laufbahn des Klägers - unmittelbar in das eines Beamten auf Probe umgewandelt wird, jedoch nicht. Dabei ist aber zu bedenken, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht die bestmögliche, gerechteste oder zweckmäßigste gesetzgeberische Lösung erfordert. Die Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG werden nicht verletzt, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung ein sachlich vertretbarer Grund für die Art der Differenzierung zwischen einzelnen Personengruppen anführen läßt. Der Gesetzgeber hat insbesondere bei rechtsgewährenden Leistungen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerwGE 42, 309 [316]; 45, 340 [348 f.]; 51, 226 [231]). Die beiden angeführten Beamtengruppen unterscheiden sich in einer Weise, die eine unterschiedliche Regelung in dem dargelegten Sinne hinreichend rechtfertigt. Während die erstere auch die Bediensteten umfaßt, die bei einem anderen Dienstherrn - etwa dem Bund, einem anderen Land oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - ihren Vorbereitungsdienst abgeleistet haben und deshalb die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe auch mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, trifft dies auf Fälle der vorliegenden Art im allgemeinen nicht zu (andernfalls ist Trennungsentschädigung gemäß § 1 Abs. 1 TEVO zu gewähren). Hinzu kommt, daß der Dienstherr an den unter die Regelung des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Satz 1 TEVO fallenden Bewerbern in der Regel ein besonderes Interesse hat, weil sie schon als vollwertige Arbeitskräfte in seine Dienste treten. Dabei können sie ihre Ausbildung teilweise, z.B. ihren Vorbereitungsdienst nach einem Studium auf eigene Kosten (Juristen und Lehramtsanwärter), bei einem anderen Dienstherrn durchlaufen haben oder - worauf die Revision mit Recht hingewiesen hat - ohne einen solchen (z.B. Pfarrer, Psychologen, Ärzte) unmittelbar nach einem auf eigene Kosten durchgeführten Studium eingestellt werden. Beamte in Laufbahnen wie der Kläger werden hingegen in der Verwaltung von ihrem Dienstherrn auf dessen Kosten für ihren späteren Beruf ausgebildet. Abgesehen davon läßt § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 TEVO im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eine unterschiedliche Behandlung der voll ausgebildeten Bewerber bei einer Einstellung zu, muß also nicht in jedem Falle zu der Gewährung einer Trennungsentschädigung führen (vgl. auch Crisolli/Treutlein, Umzugskostenrecht im öffentlichen Dienst, Stand 5. August 1974, Anhang 2 f, § 11 TEVO Erl. 1 u. 2).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, insbesondere bei den Gymnasial-, Real- und Volksschullehrern seien die praktischen Auswirkungen der Zäsur zwischen dem Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Ernennung zum Studienrat, Real- oder Volksschullehrer z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum gering gewesen, weil alle Bewerber nach Bestehen der Prüfung auf ihren Wunsch in den öffentlichen Schuldienst übernommen worden seien, können zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung mag zwar in Zeiten des Personalmangels im öffentlichen Dienst praktisch ohne Bedeutung sein. Der erkennende Senat hat in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt (BVerwGE 51, 226 [BVerwG 03.11.1976 - VI C 203/73] [232]), daß sich aber - wie die gegenwärtige Arbeitsmarktlage zeigt - die Arbeitsmarktsituation jederzeit ändern kann. Die unmittelbare Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches auf Probe kann sich dann als ein großer Vorteil gegenüber der Notwendigkeit einer Stellungssuche bei den aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Beamten erweisen, so daß auch insoweit sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Beamtengruppen bestehen.
Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.765 DM festgesetzt.
Dr. Becker
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel