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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1961, Az.: 2 StR 157/61

Richtlinien für die richterliche Vernehmung eines Zeugen; Verwertbarkeit einer Aussage bei nicht ordnungsgemäßem Verlesen der getätigten Aussage; Bedeutung der Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften für die Strafbarkeit des Meineides

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1961
Aktenzeichen
2 StR 157/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 25.11.1960

Fundstellen

  • BGHSt 16, 232 - 236
  • JZ 1962, 60-61
  • MDR 1962, 65-66 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 2168-2169 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Meineid

Redaktioneller Leitsatz

Die Aussage kann bei einer Verletzung des § 396 ZPO unter Umständen unverwertbar werden. § 396 ZPO ist keine bloße Ordnungsvorschrift.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Hauptverhandlung vom 28. Juni 1961
in der Sitzung vom 5. Juli 1961,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Dr. Dotterweich, Scharpenseel, Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. November 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Verfahrensrügen

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1.)

Die Rüge einer Verletzung der §§ 261, 249 StPO ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist zwar der von dem Bäckermeister M. an den Vorstand der G.-Lebensversicherungs-Gesellschaft gerichtete Brief vom 3. Oktober 1957 nicht verlesen worden. Der gegenteilige Hinweis im Urteil ist wegen der nach § 274 StPO der Sitzungsniederschrift innewohnenden Beweiskraft unbeachtlich (RGSt 31, 163). Der Brief wurde jedoch, wie die Sitzungsniederschrift ergibt und die Revision selbst vorträgt, der Ehefrau M. vorgehalten und so in das Verfahren eingeführt. Dies war zulässig. Die Revision bestreitet auch nicht den im Urteil angegebenen Inhalt des Briefes.

4

2.)

Der Grundlage entbehrt das Vorbringen, das Gericht habe gegen § 61 Nr. 2 StPO verstoßen, da es den Gastwirt L. vereidigt habe, ohne zu prüfen, ob dieser als Schwager des durch die Tat verletzten M. unvereidigt bleiben solle, Dem Gericht war bekannt, daß L. der Schwager des M. ist. Es hat ihn trotzdem vereidigt, Einer Begründung hierfür bedurfte es nach § 64 StPO nicht.

5

II.

Sachbeschwerde

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Der Angeklagte wurde in dem vor dem Amtsgericht Mönchen-Gladbach anhängigen Zivilrechtsstreit der G.-Versicherung gegen den Bäckermeister M. von dem ersuchten Richter des Amtsgerichts Köln am 11. Juni 1958 als Zeuge vernommen. Er blieb unvereidigt. In der Verhandlung vor dem Prozeßrichter des Amtsgerichts Mönchen-Gladbach am 17. Dezember 1958 sollte er nochmals als Zeuge gehört werden. Die Vernehmung bestand aber lediglich darin, daß der Angeklagte erklärte, er bleibe bei seiner vor dem Amtsgericht Köln gemachten Aussage; verlesen wurde diese nicht. Der Richter hat auch den Sachverhalt nicht noch einmal mit dem Angeklagten besprochen, soweit er sich auf seine Aussage vor dem Amtsgericht Köln berief. Er stellte an ihn nur die Frage, "ob das richtig sei, was er damals ausgesagt hätte". Als der Angeklagte dies bejahte, vereidigte er ihn.

7

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides verurteilt. Sie ist überzeugt, daß der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor dem ersuchten Richter des Amtsgerichts Köln insoweit unwahre Angaben gemacht hat, als er bekundete, der frühere Mitangeklagte Fritz Bru. habe am 23. August 1957 in seiner Gegenwart keine negative Äußerung über die A.-Versicherung getan, sondern nur auf Wunsch der Ehefrau M. die Höhe der Prämien der A.-Versicherung und der G.-Versicherung verglichen. Sie geht zwar davon aus, daß der Richter des Amtsgerichts Mönchen-Gladbach gegen die Vorschriften des § 396 ZPO verstoßen hat, indem er die frühere Aussage des Angeklagten vor dem ersuchten Richter nicht mehr verlas, sie auch nicht mit dem Angeklagten erörterte, ihn vielmehr nur frug, ob das richtig sei, was er damals gesagt hatte. Sie ist jedoch unter Hinweis auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 62, 147 und des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1951 (LM § 154 StGB Nr. 5) der Auffassung, daß die Nichtbeachtung dieser Verfahrensvorschrift der Verurteilung wegen Meineides nicht entgegenstehe.

8

Demgegenüber führt die Revision u.a. an, der Angeklagte habe nach den Feststellungen wohl unwahre Angaben bei seiner Vernehmung vor dem ersuchten Richter gemacht; die nochmalige, der Eidesleistung zugrundeliegende Vernehmung durch den Prozeßrichter leide jedoch an so erheblichen Mängeln, daß die Bekundung des Angeklagten nicht mehr als Aussage im Rechtssinne betrachtet werden könne; damit entfalle eine Bestrafung wegen Meineides. Die Rüge ist unbegründet.

9

Für die richterliche Vernehmung eines Zeugen geben § 396 ZPO und § 69 StPO bestimmte Richtlinien. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, daß diese Bestimmungen nicht nur Ordnungsvorschriften sind, ihre Verletzung vielmehr unter Umständen die Aussage unverwertbar nacht. Sie binden den Richter nicht nur bei der ersten Vernehmung, sondern auch bei allen weiteren, selbst wenn diese dasselbe Beweisthema betreffen. Es ist daher ohne Bedeutung, daß hier die Vernehmung durch den ersuchten Richter nicht zu beanstanden ist; vielmehr kommt es für die von der Revision aufgeworfene Frage auf die Vernehmung an, die der. Eidesleistung zugrundeliegt.

10

Uneinigkeit besteht dagegen in der Frage, welche Bedeutung die Verletzung des § 396 ZPO oder des § 69 StPO für den Tatbestand des Meineides hat. Der 2. Strafsenat des Reichsgerichts hat ihr in seiner Entscheidung RGSt 62, 147 jeden Einfluß abgesprochen und die Auffassung vertreten, daß die Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften für die Strafbarkeit des Meineides ohne Bedeutung sei, sofern die für die Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten eingehalten würden. Der 3. Strafsenat ist in seinem Urteil RGSt 65, 273 zwar ebenfalls davon ausgegangen, daß die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift des § 69 StPO die Strafbarkeit einer wissentlich falschen Aussage nicht ohne weiteres ausschließe, wenn die für die Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet worden seien; er hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das, was als Aussage des Vernommenen schließlich zustandekomme, wegen Verletzung des § 69 StPO möglicherweise kein Zeugnis im Rechtssinne darstelle, Dieselbe Auffassung liegt dem Urteil des 1. Strafsenats in JW 1933, 1729 Nr. 19 zugrunde, wobei zwar auf RGSt 37, 330 Bezug genommen, aber nicht näher erläutert wird, bei welchen Verstößen gegen die vorgeschriebenen Förmlichkeiten die Annahme gerechtfertigt sein soll, es liege kein Zeugnis im Sinne des § 154 StGB a.F. vor. Derselbe Senat hat sich übrigens in einer kurz darauf ergangenen Entscheidung auf die Bemerkung beschränkt, der Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften ändere "in der Regel" nichts daran, daß ein falsches eidliches Zeugnis vorliege (JW 1933, 2216).

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Der Bundesgerichtshof ist, soweit ersichtlich, nur vereinzelt mit der Frage befaßt worden. Das von der Strafkammer angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juli 1951 - 2 StR 271/51 - (LM § 154 StGB Nr. 5) ist hier ohne Bedeutung; denn die Revision rügte damals allein die Verletzung der §§ 55 StPO und 60 Nr. 2 StPO und hielt deshalb die Eidesabnahme für fehlerhaft. In BGHSt 10, 142 [BGH 15.02.1957 - 1 StR 471/56] ist nur unter Anführung von Beispielen, in denen die Rechtsprechung der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Eidesleistung keine Bedeutung für den Tatbestand beigemessen hat, hinsichtlich des § 69 StPO auf RGSt 62, 147 und RG JW 1933, 2216 Nr. 13 ohne eigene Stellungnahme verwiesen worden. In dem nichtveröffentlichten Urteil vom 29. September 1953 - 5 StR 797/52 - hatte der 5. Strafsenat einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem der Zeuge eine schriftliche Erklärung überreichte mit der Bitte, sie als seine Aussage zu betrachten, und hierauf vereidigt wurde. Daß die Erklärung ihm vorgelesen worden war, hatte die Strafkammer nicht feststellen können. Gleichwohl hat der Senat insoweit unter Bezugnahme auf RGSt 62, 147 gegen die Verurteilung wegen Meineides keine Bedenken erhoben.

12

Das Schrifttum hat zu der Frage nur vereinzelt Stellung genommen. Während Pestalozza unter Billigung von RGSt 62, 147 die Entscheidung RGSt 65, 273 in einer Anmerkung hierzu in JW 1931, 2494 ablehnend beurteilt, sind Schönke/Schröder (StGB 10. Aufl., § 154 Anm, III, 2 2. Absatz), Lang in einer Anmerkung zu JW 1933, 1729/30 und vor allem Schneider in GA 1956, 337 ihr beigetreten.

13

Der erkennende Senat schließt sich der späteren Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 62, 147 an, die ohne Vorbehalt einer Verletzung des § 69 StPO keine Bedeutung für den Tatbestand des Meineides beimißt. Er kann insbesondere der Entscheidung RGSt 65, 273 nicht folgen, die das Merkmal des Zeugnisses in Zweifel zieht, weil die Angeklagte zunächst allein vom Protokollführer schriftlich verhört worden war und dann vor dem Richter erklärt hatte, das ihr jetzt vorgelesene Protokoll sei richtig § 154 StGB knüpft nur an den natürlichen Begriff der Aussage an, der nicht von der Art ihres Zustandekommens nach § 69 StPO oder § 396 ZPO abhängt. Es geht deshalb auch nicht an, nach der Art der möglichen Verfahrensverstöße zu unterscheiden, d.h. dem einen Bedeutung für die Tatbestandsmäßigkeit der Aussage zuzuerkennen, anderen dagegen nicht.

14

Hier lautete die Aussage des Angeklagten: "Mein Zeugnis vor dem ersuchten Richter am 11. Juni 1958 entspricht der Wahrheit". Diese Aussage war falsch und ist vom Angeklagten beschworen worden. Nun will die Revision ihre Tatbestandsmäßigkeit auch deshalb in Frage stellen, weil sich der Angeklagte ohne jeden Zusatz auf eine bloße Bezugnahme beschränkt habe; ein Zeugnis im Sinne des Gesetzes liege jedenfalls nur dann vor, wenn dem Zeugen der Inhalt der früheren Aussage "in irgendeiner Form präsentiert" werde. Auch hierin kann jedoch der Revision nicht gefolgt werden; denn ihrem sachlichen Inhalt nach ist auch die bloß bezugnehmende Bekundung eine Aussage. Das gilt ganz allgemein. Wenn z.B. der Zeuge die Richtigkeit einer bestimmten von ihm früher außerhalb des Gerichts abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung oder sonstigen Äußerung bekundet, ohne deren Inhalt zu wiederholen, so liegt gleichwohl eine Aussage im Sinne des § 154 StGB vor. Es ist kein Grund ersichtlich, der Bekundung diesen Charakter abzusprechen, wenn auf eine frühere. Erklärung vor Gericht Bezug genommen wird. Schließlich ist auch die Frage der verfahrensrechtlichen Verwertbarkeit einer Aussage für den Tatbestand ohne Bedeutung, zumal da im Falle des § 396 ZPO die Parteien auf die Rüge der Verfahrensverletzung verzichten können.

15

Indessen kann ein so grober Verstoß gegen § 396 ZPO wie er hier vorliegt, für die Beweiswürdigung eine entscheidende Rolle spielen. Die im Gesetz für die Vernehmung eines Zeugen vorgeschriebenen Richtlinien wollen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Aussage gewährleisten, und damit auch den Zeugen, falls er nicht böswillig ist, vor der Gefahr einer falschen Aussage schützen. Wenn die frühere Aussage dem Zeugen vor der Beeidigung nicht einmal vorgelesen worden ist, so wird sich sehr häufig nicht mehr zur Gewißheit feststellen lassen, daß der Angeklagte sich im Augenblick der Eidesabnahme ihres genauen Inhalts in allen Einzelheiten noch bewußt war. Ohne diese Gewißheit ist keine Verurteilung möglich. Die vorschriftswidrige und unsachgemäße bloße Bezugnahme auf die frühere Vernehmung bürdet also dem Strafrichter besondere Beweisschwierigkeiten auf; die Frage der inneren Tatseite ist oft mit erheblichen Zweifeln belastet.

16

Dieser Schwierigkeiten und Zweifel war sich jedoch die Strafkammer bewußt. Ihre Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Falschaussage des Angeklagten hat nämlich die Kernfrage des Zivilstreites betroffen. Die Strafkammer ist aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt, daß der Angeklagte noch genau wußte, was er hierzu vor dem ersuchten Richter angegeben hatte, und daß er sich auch bewußt war, er müsse diese früheren Angaben nun als Inhalt seiner jetzigen Aussage mit seinem Eid bekräftigen. Sie ist weiter überzeugt, daß der Angeklagte die Unwahrheit seiner Angaben erkannte und trotzdem den Eid leistete. Damit hat sie entgegen dem Vorbringen der Revision den äußeren und inneren Tatbestand des Meineides rechtlich fehlerfrei dargetan.

17

Die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden.

Baldus
Busch
Dotterweich
Scharpenseel
Kirchhof